Zitat:
Zitat von Forenfuchs
Nochmal, das eine hat mit dem anderen nichts zu tun. In § 280 FamFG steht "Der Sachverständige soll Arzt für Psychiatrie oder Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein."
Das ist die einzige, im Gesetz genannte Voraussetzung. Nicht Forensik, nicht DGPPN usw. Dass ein Gutachter sowohl forensische Gutachten in Strafsachen als auch psychiatrische Gutachten fürs Betreuungsgericht macht, und Mitglied im DGPPN ist, schließt sich ja nicht aus. Es ist nur keine Voraussetzung dafür.
|
Es geht doch darum, dass ein Gutachten weder nach den Vorgaben der Forensik noch nach Mindeststandards erstellt wurde, sondern nur per Telefon ohne eine persönliche Untersuchung. Wenn jemand Zertifikatsinhaber die Forensik ist, dann ist zu erwarten, dass er sich daran zu halten hat. Selbst der BGH entschied, dass so ein Gutachten unbrauchbar ist. Das AG erkannte dies jedoch an und händigte es an die Betreute bewusst nicht aus. Das ist das Problem.