Dies ist ein Beitrag zum Thema Betreuung gegen freien Willen - Verfahren und Beispiel im Unterforum Betreuung: Bestellung - Abgabe - Wechsel - Ende , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo,
ich hatte in diesem Thread https://www.forum-betreuung.de/betre...ch-na-tig.html schon aufgeführt, warum ich eine Betreuung für einen nahestehenden Menschen beantragen möchte. Die ...
|
|||||||
| Registrieren | Hilfe | Benutzerliste | Kalender | Suchen | Heutige Beiträge | Alle Foren als gelesen markieren |
|
|
#1 |
|
Ich bin neu hier
Registriert seit: 12.11.2024
Beiträge: 5
|
Hallo,
ich hatte in diesem Thread https://www.forum-betreuung.de/betre...ch-na-tig.html schon aufgeführt, warum ich eine Betreuung für einen nahestehenden Menschen beantragen möchte. Die Lage hat sich zu den Ausführung dort noch dramatischer entwickelt: Insgesamt hat er innerhalb eine Jahres 36000€ Schulden gemacht. Die Anregung der Betreuung wollen wir jetzt durchführen. Der SpDi hat einen anonymen Besuch durchgeführt und wird einen Bericht für das Betreuungsgericht verfassen (den wir aber wohl nicht einsehen dürfen). Empfohlen wurde uns, das ganze im Eilverfahren zu machen. Die Betreuung wird aller Voraussicht nach gegen den freien Willen des Betroffenen angeregt und ggf. eingerichtet. Das kann also auch schief gehen und würde das Verhältnis auf lange Sicht vollständig zerstören. Es muss also festgestellt werden, dass der betroffene An welcher Stelle des Verfahrens wird geprüft, ob die fehlende Einsicht auf dem freien oder dem natürlichen Willen beruht? Oder anders gefragt, wie kann der freie Wille festgestellt werden? Kann jemand ein Beispiel aus der Praxis nennen, in dem gegen den freien Willen eine Betreuung eingerichtet wurde? Vielen Dank Geändert von Lebowski (20.01.2025 um 22:00 Uhr) |
|
|
|
|
|
#2 |
|
Forums-Geselle
Registriert seit: 17.12.2024
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 187
|
Das Verhältnis zu wem zerstören?
Das Betreuungsgericht wird auf eine Anregung hin einen Bericht der zuständigen Behörde (Betreuungsstelle) einholen und ein Sachverständigengutachten (idR Facharzt Psychiatrie/Neurologie) anfertigen lassen. Der Sachverständige wird beurteilen, ob die betroffene Person noch zu einer freien Willensbildung in der Lage ist, die Betreuungsstelle wird sich die Situation vor Ort anschauen und den entsprechenden Bericht dazu schreiben. Wenn die betroffene Person nicht zu einer freien Willensbildung (ggf. nur hinsichtlich einer eventuellen notwendigen Betreuung) in der Lage ist, kommt eine Betreuung gegen den freien Willen der betroffenen Person in Frage. |
|
|
|
|
|
#3 |
|
Ich bin neu hier
Registriert seit: 12.11.2024
Beiträge: 5
|
Danke für die Antwort
Zwischen mir (Anreger der Betreuung) und dem Betroffenen. Ich rege die Betreuung ja gegen seinen Willen an Was ist z.B. wenn der Betroffenen sagt, mir ist es egal, wie viel Schulden ich mache, ich verkaufe erst mal alles, bis ich blank bin, und dann schaue ich weiter. Ist das nicht auch einer freier Wille? |
|
|
|
|
|
#4 |
|
Forums-Geselle
Registriert seit: 24.07.2023
Ort: Bayern
Beiträge: 102
|
guten Abend,
bis heute habe ich nicht begriffen, was der Begriff " Freier Wille " eigentlich bedeutet. In meinem Fall dürfte es ja so ähnlich sein, daß bei der hochbetagten Mutter eine Betreuung gegen ihren Willen eingerichtet wird. Die Sozialpädagogin hat es ihr mit klugen Worten klargemacht, daß es nicht als auferlegter Zwang gilt, sondern gut gemeint und eine Schutzwirkung für alte Leute darstellt, eine Vorsorge sozusagen. Fraglich, ob das meine hochbetagte Mutter aber inhaltlich überhaupt richtig aufgefasst hatte.. deshalb frage ich mich immer, was genau ist der freie Wille? |
|
|
|
|
|
#5 | ||
|
Forums-Geselle
Registriert seit: 17.12.2024
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 187
|
Zum freien Willen gibt es viele Informationen im Online-Lexikon Betreuungsrecht. Um den freien Willen zu definieren, fehlt es mir aber auch an medizinischer Kompetenz.
https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/Freier_Wille https://www.betreuungsrecht.de/betre...96-abs-1a-bgb/ Zitat:
Zitat:
Dann wird die Betreuungsbehörde das in Ihrem Bericht dokumentieren und dem Gericht mitteilen. Der Sachverständige wird sich das auch nochmal angucken und das dann beurteilen. Um es einfacher zu sagen: Wenn er versteht, dass er sich selbst damit schädigt und es ihm egal ist, er aber die Konsequenzen daraus erkennen kann, dann darf er das. Nur, wenn die Willensbildung aufgehoben ist und der Betroffene die entsprechenden Gefahren und Konsequenzen nicht erkennen kann, kommt eine Betreuung gegen den Willen in Betracht. |
||
|
|
|
|
|
#6 |
|
Forums-Geselle
Registriert seit: 12.07.2023
Ort: BW
Beiträge: 127
|
Man kann eine Betreuung anregen, mit ausgedachter Begründung. Dies ist auch nicht strafbar. Kenne so einen Fall.
|
|
|
|
|
|
#7 |
|
Routinier
Registriert seit: 20.12.2018
Ort: Im Weserbergland (NRW)
Beiträge: 1,073
|
Moin @uwe2000,
das kann dann im Zweifel durchaus strafbar sein! MfG von Florian |
|
|
|
|
|
#8 | ||
|
Stammgast
Registriert seit: 05.03.2018
Ort: Nürnberg
Beiträge: 523
|
Zitat:
Zitat:
|
||
|
|
|
|
|
#9 |
|
Club 300
Registriert seit: 29.07.2019
Ort: Nähe Weißwurstäquator
Beiträge: 349
|
|
|
|
|
|
|
#10 | |
|
Forums-Geselle
Registriert seit: 17.12.2024
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 187
|
Zitat:
|
|
|
|
|
![]() |
| Lesezeichen |
| Themen-Optionen | Thema durchsuchen |
| Ansicht | |
|
|