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Betreuung gegen freien Willen - Verfahren und Beispiel

Dies ist ein Beitrag zum Thema Betreuung gegen freien Willen - Verfahren und Beispiel im Unterforum Betreuung: Bestellung - Abgabe - Wechsel - Ende , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo, ich hatte in diesem Thread https://www.forum-betreuung.de/betre...ch-na-tig.html schon aufgeführt, warum ich eine Betreuung für einen nahestehenden Menschen beantragen möchte. Die ...


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Alt 20.01.2025, 21:30   #1
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Registriert seit: 12.11.2024
Beiträge: 5
Standard Betreuung gegen freien Willen - Verfahren und Beispiel

Hallo,


ich hatte in diesem Thread https://www.forum-betreuung.de/betre...ch-na-tig.html schon aufgeführt, warum ich eine Betreuung für einen nahestehenden Menschen beantragen möchte. Die Lage hat sich zu den Ausführung dort noch dramatischer entwickelt: Insgesamt hat er innerhalb eine Jahres 36000€ Schulden gemacht.
Die Anregung der Betreuung wollen wir jetzt durchführen. Der SpDi hat einen anonymen Besuch durchgeführt und wird einen Bericht für das Betreuungsgericht verfassen (den wir aber wohl nicht einsehen dürfen). Empfohlen wurde uns, das ganze im Eilverfahren zu machen.

Die Betreuung wird aller Voraussicht nach gegen den freien Willen des Betroffenen angeregt und ggf. eingerichtet. Das kann also auch schief gehen und würde das Verhältnis auf lange Sicht vollständig zerstören.
Es muss also festgestellt werden, dass der betroffene An welcher Stelle des Verfahrens wird geprüft, ob die fehlende Einsicht auf dem freien oder dem natürlichen Willen beruht?


Oder anders gefragt, wie kann der freie Wille festgestellt werden?



Kann jemand ein Beispiel aus der Praxis nennen, in dem gegen den freien Willen eine Betreuung eingerichtet wurde?


Vielen Dank

Geändert von Lebowski (20.01.2025 um 22:00 Uhr)
Lebowski ist offline  
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Alt 20.01.2025, 22:14   #2
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 17.12.2024
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 187
Standard

Das Verhältnis zu wem zerstören?

Das Betreuungsgericht wird auf eine Anregung hin einen Bericht der zuständigen Behörde (Betreuungsstelle) einholen und ein Sachverständigengutachten (idR Facharzt Psychiatrie/Neurologie) anfertigen lassen. Der Sachverständige wird beurteilen, ob die betroffene Person noch zu einer freien Willensbildung in der Lage ist, die Betreuungsstelle wird sich die Situation vor Ort anschauen und den entsprechenden Bericht dazu schreiben.


Wenn die betroffene Person nicht zu einer freien Willensbildung (ggf. nur hinsichtlich einer eventuellen notwendigen Betreuung) in der Lage ist, kommt eine Betreuung gegen den freien Willen der betroffenen Person in Frage.
Suprarenin ist offline  
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Alt 20.01.2025, 22:19   #3
Ich bin neu hier
 
Registriert seit: 12.11.2024
Beiträge: 5
Standard

Danke für die Antwort



Zitat:
Zitat von Suprarenin Beitrag anzeigen
Das Verhältnis zu wem zerstören?
Zwischen mir (Anreger der Betreuung) und dem Betroffenen. Ich rege die Betreuung ja gegen seinen Willen an



Was ist z.B. wenn der Betroffenen sagt, mir ist es egal, wie viel Schulden ich mache, ich verkaufe erst mal alles, bis ich blank bin, und dann schaue ich weiter. Ist das nicht auch einer freier Wille?
Lebowski ist offline  
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Alt 20.01.2025, 22:22   #4
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 24.07.2023
Ort: Bayern
Beiträge: 102
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guten Abend,

bis heute habe ich nicht begriffen, was der Begriff
" Freier Wille " eigentlich bedeutet.

In meinem Fall dürfte es ja so ähnlich sein, daß bei der hochbetagten
Mutter eine Betreuung gegen ihren Willen eingerichtet wird.

Die Sozialpädagogin hat es ihr mit klugen Worten klargemacht,
daß es nicht als auferlegter Zwang gilt, sondern gut gemeint
und eine Schutzwirkung für alte Leute darstellt, eine Vorsorge
sozusagen.

Fraglich, ob das meine hochbetagte Mutter aber inhaltlich
überhaupt richtig aufgefasst hatte..

deshalb frage ich mich immer, was genau ist der freie Wille?
Maria222 ist offline  
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Alt 21.01.2025, 00:38   #5
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 17.12.2024
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 187
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Zum freien Willen gibt es viele Informationen im Online-Lexikon Betreuungsrecht. Um den freien Willen zu definieren, fehlt es mir aber auch an medizinischer Kompetenz.
https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/Freier_Wille
https://www.betreuungsrecht.de/betre...96-abs-1a-bgb/

Zitat:
Zitat von Lebowski Beitrag anzeigen
Danke für die Antwort
Zwischen mir (Anreger der Betreuung) und dem Betroffenen. Ich rege die Betreuung ja gegen seinen Willen an
Entweder die Anregung anonym schreiben oder in die Anregung mit rein schreiben, dass die Daten des Anregenden gegenüber dem Betroffenen nicht genannt werden sollen, weil [Hier Begründung einsetzen]. Das Gericht wird das berücksichtigen.

Zitat:
Zitat von Lebowski Beitrag anzeigen
Was ist z.B. wenn der Betroffenen sagt, mir ist es egal, wie viel Schulden ich mache, ich verkaufe erst mal alles, bis ich blank bin, und dann schaue ich weiter. Ist das nicht auch einer freier Wille?
Grundsätzlich steht es jedem frei, sich selbst zu schädigen.

Dann wird die Betreuungsbehörde das in Ihrem Bericht dokumentieren und dem Gericht mitteilen. Der Sachverständige wird sich das auch nochmal angucken und das dann beurteilen.
Um es einfacher zu sagen: Wenn er versteht, dass er sich selbst damit schädigt und es ihm egal ist, er aber die Konsequenzen daraus erkennen kann, dann darf er das. Nur, wenn die Willensbildung aufgehoben ist und der Betroffene die entsprechenden Gefahren und Konsequenzen nicht erkennen kann, kommt eine Betreuung gegen den Willen in Betracht.
Suprarenin ist offline  
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Alt 21.01.2025, 13:12   #6
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 12.07.2023
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Beiträge: 127
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Man kann eine Betreuung anregen, mit ausgedachter Begründung. Dies ist auch nicht strafbar. Kenne so einen Fall.
uwe2000 ist offline  
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Alt 21.01.2025, 13:23   #7
Routinier
 
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Moin @uwe2000,

das kann dann im Zweifel durchaus strafbar sein!

MfG von Florian
Florian ist offline  
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Alt 21.01.2025, 14:40   #8
FFB
Stammgast
 
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Beiträge: 523
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Zitat:
Zitat von Suprarenin Beitrag anzeigen
Wenn die betroffene Person nicht zu einer freien Willensbildung (ggf. nur hinsichtlich einer eventuellen notwendigen Betreuung) in der Lage ist, kommt eine Betreuung gegen den freien Willen der betroffenen Person in Frage.
Gegen den freien Willen des Betroffenen darf generell kein Betreuer bestellt werden (§ 1814 Abs. 2 BGB). Wenn der Betroffene nicht zur freien Willensbildung in der Lage ist, hat er insofern keinen freien Willen.

Zitat:
Zitat von Maria222 Beitrag anzeigen
bis heute habe ich nicht begriffen, was der Begriff
" Freier Wille " eigentlich bedeutet.
In meinem Fall dürfte es ja so ähnlich sein, daß bei der hochbetagten
Mutter eine Betreuung gegen ihren Willen eingerichtet wird.
Vielleicht gegen ihren natürlichen Willen, aber nicht gegen ihren freien Willen (denn diesen kann sie dann wohl nicht mehr bilden).
FFB ist offline  
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Alt 21.01.2025, 19:20   #9
Club 300
 
Registriert seit: 29.07.2019
Ort: Nähe Weißwurstäquator
Beiträge: 349
Standard

Zitat:
Zitat von Florian Beitrag anzeigen
Moin @uwe2000, das kann dann im Zweifel durchaus strafbar sein! MfG von Florian
So etwas hatten wir auch schon. Neben einer etwaigen Anzeige kommt hinzu, dass das Gericht hier auch die Kosten des (unnötigen) Verfahrens dieser Person auferlegen kann.
Forenfuchs ist offline  
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Alt 21.01.2025, 19:36   #10
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 17.12.2024
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 187
Standard

Zitat:
Zitat von FFB Beitrag anzeigen
Gegen den freien Willen des Betroffenen darf generell kein Betreuer bestellt werden (§ 1814 Abs. 2 BGB). Wenn der Betroffene nicht zur freien Willensbildung in der Lage ist, hat er insofern keinen freien Willen.
Ich meinte natürlich den natürlichen Willen im letzten Satz.. danke für die Korrektur
Suprarenin ist offline  
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