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Ehrenamtliche Betreuung - Begleitung durch Betreuungsverein

Dies ist ein Beitrag zum Thema Ehrenamtliche Betreuung - Begleitung durch Betreuungsverein im Unterforum Betreuung: Bestellung - Abgabe - Wechsel - Ende , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo, ich hätte mal eine Frage - meine Schwester wird bald als ehrenamtliche Betreuerin für unsere Tante bestellt. Ist es ...


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Alt 26.01.2025, 01:37   #1
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Beiträge: 5
Standard Ehrenamtliche Betreuung - Begleitung durch Betreuungsverein

Hallo,


ich hätte mal eine Frage - meine Schwester wird bald als ehrenamtliche Betreuerin für unsere Tante bestellt.


Ist es für sie Pflicht sich durch einen Betreuungsverein begleiten zu lassen oder zählt das Verhältnis von Tante zur Nichte als familiennah genug, um prinzipiell davon befreit zu sein?



Wie sieht es bei Verhinderungsbetreuern aus? Besteht da die Pflicht zur Begleitung durch einen Betreuungsverein?

VG
Aning ist offline  
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Alt 26.01.2025, 13:57   #2
Admin/Berufsbetreuer
 
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Moin moin


Es besteht keine Pflicht für ehrenamtlich tätige BetreuerInnen, sich zwecks Beratung an Betreuungsvereine, die Betreuungsstelle oder die Betreuungsgerichte zu wenden. Die Beratungsangebote sind Angebote.



Dass sich Deine Schwester an einen Betreuungsverein oder auch an die Betreuungsstelle und das Gericht wenden kann und darf sind Angebote, die auch Profis zur Verfügung stehen und oft genug genutzt werden.
Deine Schwester sollte diese Angebote auch ohne Scheu nutzen. sie wird noch oft genug vor schweren Fragen stehen, die sie sich vorher nicht hat vorstellen können.



Die Familiennähe des Verhältnises Tante - Nichte ist niemals genug, um Beratung zu erübrigen - auch Eltern-Kind nicht.
Den Ausdruck "familiennah" mit fehlender Beratungsnotwendigkeit bzgl. rechtlicher Betreuung in Verbindung zu bringen, ist völlig fehl am Platz.

Rechtliche Betreuung hat erst einmal nichts - aber auch gar nichts - mit Familiennähe zu tun. Familiärer Zusammenhalt und familiäre Unterstützung kann lebenspraktische Betreuung sein. Das ist aber etwas ganz anderes als die rechtliche Betreuung.


Familiennähe kann im Rahmen einer rechtlichen Betreuung durchaus auch hilfreich sein. Familiennähe kann hier aber auch absolut schädlich, kontraproduktiv und gefährlich sein. Da ist absolut alles möglich - von liebender Fürsorge, Unterstützung und Versorgung über Vernachlässigung, Mißhandlung, Mißbrauch bis hin zu Mord.



Hier kannst Du mehr zum Thema ehrenamtliche Betreuungen finden:

https://www.lexikon-betreuungsrecht....euer_(Ehrenamt)


Mit freundlichen Grüßen
Imre
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Imre Holocher ist offline  
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Alt 26.01.2025, 14:03   #3
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Beiträge: 5
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Achso. Ich hatte hier nämlich gelesen, es wäre Pflicht:


Angehörigenbetreuer als freiwillige Mitglieder Die Mitgliedschaft in einem Betreuungsverein ist nur dann Pflicht, wenn der Betreuer keinen familiären Bezug zum Betreuten hat. Für Angehörigenbetreuer ist eine Mitgliedschaft also freiwillig – sie kann aber sehr hilfreich sein.


Quelle: https://www.pflege.de/pflegegesetz-p...che-betreuung/
Aning ist offline  
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Alt 26.01.2025, 14:48   #4
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 17.12.2024
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 187
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Pflicht ist es bei Familienbetreuern nicht, aber sehr empfehlenswert. Dort kann man bei Unklarheiten im Rahmen der Betreuung Hilfestellungen bekommen.
Suprarenin ist offline  
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Alt 26.01.2025, 17:41   #5
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,270
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Moin moin

Zitat:
Zitat von Aning Beitrag anzeigen
Die Mitgliedschaft in einem Betreuungsverein ...
Deine Quelle hat sich da unglücklich ausgedrückt:
"Wenn in der Familie niemand zur Betreuung bereit und dafür geeignet ist, sucht das Gericht nach einem ehrenamtlichen rechtlichen Betreuer. Diese Personen übernehmen freiwillig und ohne Bezahlung die Betreuung von Personen. Dafür müssen sie aber in einem Betreuungsverein organisiert sein."


Eine Begleitung der ehrenamtlichen BetreuerInnen sollte über einen Betreuungsverein organisiert sein.
Das ist nicht gleichbedeutend mit einer Mitgliedschaft in dem Verein.

Diese kann und darf bestehen, muss es aber nicht.

(So leicht können Mißverständnisse entstehen)


Mit freundlichen Grüßen
Imre
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Imre Holocher ist offline  
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Alt 26.01.2025, 19:05   #6
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Beiträge: 5
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Super! Vielen Dank, jetzt weiß ich Bescheid.
Aning ist offline  
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Alt 27.01.2025, 11:05   #7
Forums-Geselle
 
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Ort: Sachsen-Anhalt
Beiträge: 182
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Ich senfe als Vereinsbetreuer nochmal dazu

Zitat:
§22 BtOG Abschluss einer Vereinbarung über Begleitung und Unterstützung
(1) Ein ehrenamtlicher Betreuer kann eine Vereinbarung über eine Begleitung und Unterstützung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 mit einem anerkannten Betreuungsverein oder hilfsweise nach § 5 Absatz 2 Satz 3 mit der zuständigen Behörde abschließen.
(2) Eine Person, die ehrenamtlich Betreuungen führen möchte und keine familiäre Beziehung oder persönliche Bindung zum Betroffenen hat, soll vor ihrer ersten Bestellung als ehrenamtlicher Betreuer eine Vereinbarung nach Absatz 1 abschließen.
Also Kurzfassung: genau, Mitgliedschaft/=Vereinbarung und für Familienbetreuer: alles kann, nichts muss.

Die meisten Familienbetreuer nutzen gern die "Starthilfe" (Anfangsbericht, was wo wie beantragen etc. pp), entscheiden sich aber gegen die Vereinbarung und wünschen sich bei besonderen Themen von Schulungen/Infoveranstaltungen, die zur ihren Angehörigen passen, eingeladen zu werden.

Denn die meisten wollen und werden nur ihren Angehörigen betreuen. Und dann ist es so meiner Meinung nach auch am sinnvollsten. Es gehört auch zu unseren Standardsätzen zu betonen, dass wir auch ohne Vereinbarung da sind.

Interessant wird die Vereinbarung dann, wenn eine längere Abwesenheit am Horizont zu sehen ist hinsichtlich einer Verhinderungsbetreuung. Falls man keinen anderen nahen Angehörigen hat, der die übernehmen kann (was ich immer empfehlen würde), ist es na klar sinnvoll wenn man enger angebunden an dem Verein ist und der Vereinsbetreuer schlicht auf dem Laufenden ist.
Tschak ist offline  
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