Dies ist ein Beitrag zum Thema Entlastungserklärung bei Beendigung der Betreuung im Unterforum Betreuung: Bestellung - Abgabe - Wechsel - Ende , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo zusammen,
eine von mir seit Jahren geführte Betreuung wurde beendet.
Obwohl mit jedem Jahresbericht nachgewiesen wurde, dass von mir ...
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#1 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 18.11.2008
Ort: NRW
Beiträge: 87
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Hallo zusammen,
eine von mir seit Jahren geführte Betreuung wurde beendet. Obwohl mit jedem Jahresbericht nachgewiesen wurde, dass von mir kein Vermögen verwaltet wurde, verlangt die zusträndige Rechtspflegerin eine Bestätigung des ehemaligen Betreuten, dass er entweder auf eine Schlussrechnungslegung verzichtet oder eine Schlussrechnungslegung verlangt. Wie gesagt, bis zur Aufhebung der Betreuung wurde von mir kein Vermögen verwaltet. Wie soll dann der ehemals Betreute auf eine Schlussrechnung bestehen bzw. darauf verzichten? Danke im voraus für Eure Rückmeldungen |
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#2 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,089
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Damit kann eigentlich nur gemeint sein, dass der Betreuer seinen Rechenschafts- und Herausgabepflichten nach § 1872 Abs. 1 BGB nachgekommen ist. Das ist unabhängig vom Aufgabenkreis. Jedenfalls ist das Wort „Entlastungserklärung“ zumindest missverständlich.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#3 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 18.11.2008
Ort: NRW
Beiträge: 87
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Auf dem Vordruck steht nicht das Wort
Entlastungserklärung. Ich habe es so genannt, sorry Das ist missverständlich. Es geht einzig und allein um die Schlussrechnung. |
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#4 |
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Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,270
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Moin moin
Wenn gar keine Vermögenssorge bestanden hatte, dann rufe die Rechtspflegerin doch mal an und sage ihr das. Normalerweise sollte ihr bei der Gelegenheit ihr Fehler auffallen und natürlich auf eine Schlussrechnungslegung verzichtet werden. Ansonsten ist das eigentlich eine nette Gelegenheit, den Kontakt zu halten, ein Pläuschchen zu führen und für die Rechtspflegerin einen Fehler gesichtswahrend beheben zu können. Wenn du mit Zitronen beworfen wirst und es schaffst, daraus eine leckere Lionade zumachen, ist das mehr wert, als mit Geld dafür bezahlt werden zu können. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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#5 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 18.11.2008
Ort: NRW
Beiträge: 87
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Moin,
grundsätzlich war Vermögenssorge schon als Aufgabenbereich bestellt. Aber es wurde schlichtweg kein Vermögen verwaltet, weil der Betreute das einzig vorhandene Girokonto selbst verwaltet hat und das auch entsprechend schriftlich bestätigt hat. Was soll dann eine Schlussrechnung oder die Bestätigung : "es wird auf eine Schlussrechnung verzichtet" ? Verwaltetes Vermögen 0,-, Einnahmen und Ausgaben 0,- Verbleibender Bestand 0,- ??? Für mich ein typischer Fall der nicht angemessener Bürokratie. |
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#6 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,089
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Wenn in der Praxis keine Vermögensverwaltung stattfand, warum wurde denn kein Antrag auf Aufgabenkreiseinschränkung gestellt (§ 1864 Abs. 2 Nr 2 BGB)? So bleibt jetzt nur die Möglichkeit, dass der Betreute erklärt, er habe sein Vermögen selbst verwaltet. Vielleicht ist das damit gemeint gewesen.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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