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gesetzliche Betreuung

 

Zeitpunkt Betreuerwechsel

Dies ist ein Beitrag zum Thema Zeitpunkt Betreuerwechsel im Unterforum Betreuung: Bestellung - Abgabe - Wechsel - Ende , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Kurz zum Sachverhalt. Es ist ein Wechsel in der Betreuung erfolgt, Abgabe an EA. Beschluss ist am 27.02.2024 erfolgt. Bekanntgabe ...


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Alt 24.03.2025, 12:30   #1
Einsteiger
 
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Beiträge: 10
Standard Zeitpunkt Betreuerwechsel

Kurz zum Sachverhalt.
Es ist ein Wechsel in der Betreuung erfolgt, Abgabe an EA.
Beschluss ist am 27.02.2024 erfolgt.
Bekanntgabe jedoch erst jetzt (24.03.) durch neuen Betreuer.

Was heißt dies u.a. für die Vergütungsabrechnung ?
Fritz54 ist offline  
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Alt 24.03.2025, 12:39   #2
Moderator
 
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Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,089
Standard

Steht in dem Beschluss die „sofortige Wirksamkeit“ drin?

Falls nein, zählt für das Ende des Betreuungsamtes des alten Betreuers die Bekanntgabe an diesen, nicht an den neuen, § 287 Abs. 1 FamFG.

Denn tatsächlich ist der Betreuerwechsel ein Doppelbeschluss: Entlassung des alten Betreuers und Bestellung des neuen.
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Horst Deinert

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HorstD ist offline  
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Alt 24.03.2025, 12:41   #3
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 27.06.2024
Ort: Sachsen-Anhalt
Beiträge: 182
Standard

Hi,
wenn keine sofortige Wirksamkeit angeordnet ist (was bei solchen Wechseln eher der Ausnahmefall ist), endet die Betreuung für dich am Tag der rechtswirksamen Zustellung des Beschlusses an dich (also, was Rechnungslegung/Buchungen betrifft: 24 Uhr dieses Tages).

Ich muss gestehen, den Satz
Zitat:
Bekanntgabe jedoch erst jetzt (24.03.) durch neuen Betreuer.
verstehe ich nicht. Bekanntgabe an wen? Oder meinst du, du hast keinen Beschluss bekommen und du hast durch den neuen Betreuer davon erfahren?

Edit: HorstD war schneller und hatte ähnliche Gedanken
2.Edit: tatsächlich HorstD? Also ist für meinen Zeitraum nicht ausschlaggebend, wann ich den Beschluss bekomme? Mit Blick auf Überweisungen: na prima
Tschak ist offline  
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Alt 24.03.2025, 12:43   #4
Moderator
 
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Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,089
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Wenn nur der neue einen Beschluss erhalten hat, ist der alte immer noch im Amt. Also beide parallel. Es sei denn, die sofortige W.
steht im Beschluss. Dann gilt § 287 Abs. 2 FamFG.
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Horst Deinert

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Alt 24.03.2025, 12:52   #5
Einsteiger
 
Registriert seit: 06.05.2023
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 10
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vielen Dank für die schnelle Aufklärung.
Der Beschluss besagt nichts die sofortige Wirksamkeit...
Fritz54 ist offline  
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Alt 24.03.2025, 14:38   #6
Moderator
 
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Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,089
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Zitat:
Zitat von Tschak Beitrag anzeigen
2.Edit: tatsächlich HorstD? Also ist für meinen Zeitraum nicht ausschlaggebend, wann ich den Beschluss bekomme? Mit Blick auf Überweisungen: na prima
Hallo, das kommt darauf an, ob du der alte oder der neue Betreuer bist.

Der alte Betreuer ist solange im Amt, solange er seine Entlassung nicht bekommen hat. Das ist ja eigentlich auch in sich logisch. Man kann ja den Verlust der eigenen Amtsstellung nicht einem Dritten mitteilen und hoffen, dass der das weitererzählt. Das ergibt sich aus § 40 Abs. 1 FamFG.

Übrigens ist das auch bei der sofortigen Wirksamkeit nicht anders. Auch da muss der Betreuer natürlich informiert werden. Nur dass dann die Wirkungen der Betreuung schon weggefallen sind. Allerdings haben Gerichte bis zum BGH entschieden, dass Betreuerhandlungen des unbekannterweise entlassenen Betreuers noch wirksam sind, siehe auch § 1874 Abs. 1 BGB. Vergütungstechnisch meint aber der BGH, dass für diese Zwischenzeit keine Pauschalvergütung mehr zu zahlen ist, sondern nur noch Zeitvergütung nach § 3 VBVG - wie beim Vormund. Wohlgemerkt: dieser Absatz gilt nur bei sofortiger Wirksamkeit. Im Ausgangsfall war das nicht der Fall. Da ist der alte Betreuer mit allen Rechten und Pflichten weiter im Amt. Also sollte schleunigst beim Gericht nachgefragt werden, wo der Entlassungsbeschluss bleibt.

Für das was hier passiert ist (übrigens nicht zum ersten Mal) gibt es eine banale Erklärung: der Richter verfügt in der Akte „Bekanntgabe an Betreuer veranlassen“. Aber der Geschäftsstellenmitarbeiter weiß nicht, dass beide Betreuer gemeint sind. Und lernt auch aus Fehlern nicht, weil die Geschäftsstellenmitarbeiter inzwischen im ganzen Amtsgericht eingesetzt werden und die betreuungsrechtlichen Spezialitäten gar nicht mehr kennen.

Für den neuen Betreuer gilt: der ist (auch) im Amt. Ist also ein Fall der (versehentlichen) Mehrfachbetreuung nach § 1817 Abs. 1 BGB. Beide Betreuer müssen vorübergehend kooperieren (siehe Absatz 3) und haben parallele Enrschädigungsansprüche.
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Horst Deinert

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Geändert von HorstD (24.03.2025 um 15:45 Uhr)
HorstD ist offline  
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Alt 24.03.2025, 15:55   #7
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Und der vermögende Betroffene muss beide Betreuer bezahlen und der neue Betreuer das im Namen des Betroffenen im Rahmen der Amtshaftung vom Gericht wiederholen?
Mächschen ist offline  
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Alt 24.03.2025, 16:10   #8
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 27.06.2024
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Beiträge: 182
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Gut. Dann bin ich ja beruhigt und mein alter Wissensstand (also pre diesem Thema) ist doch der Richtige.

Was die Geschäftsstellen betrifft kann ich das von HorstD gesagte voll unterschreiben. Unsere Richter sind in den letzten Monaten daher dazu übergegangen Anhörungen mit uns per Telefon zu besprechen und sich darauf zu verlassen, dass wir die Betreuten verlässlich laden.
O-Ton "Eh die Post bei uns raus ist und dort angekommen ist der Termin durch."
Tschak ist offline  
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Alt 24.03.2025, 18:34   #9
Moderator
 
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Zitat:
Zitat von Mächschen Beitrag anzeigen
Und der vermögende Betroffene muss beide Betreuer bezahlen und der neue Betreuer das im Namen des Betroffenen im Rahmen der Amtshaftung vom Gericht wiederholen?
Vom Prinzip ja, aber ob es wirklich eine schuldhaft verursachte Schädigung ist, dass jemand kurzfristig 2 Betreuer hat, ist doch zweifelhaft. Wir sprechen ja davon, dass vielleicht für einen Monat zusätzlich Vergütung anfällt, also wohl regelmäßig unter 200 €. Denn dass da was nicht stimmt, müsste den Betreuern ja relativ kurzfristig auffallen, was wiederum eine Mitteilungspflicht nach § 1864 BGB bedeutet.
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Horst Deinert

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