Dies ist ein Beitrag zum Thema Zeitpunkt Betreuerwechsel im Unterforum Betreuung: Bestellung - Abgabe - Wechsel - Ende , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Kurz zum Sachverhalt.
Es ist ein Wechsel in der Betreuung erfolgt, Abgabe an EA.
Beschluss ist am 27.02.2024 erfolgt.
Bekanntgabe ...
|
|||||||
| Registrieren | Hilfe | Benutzerliste | Kalender | Suchen | Heutige Beiträge | Alle Foren als gelesen markieren |
|
|
#1 |
|
Einsteiger
Registriert seit: 06.05.2023
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 10
|
Kurz zum Sachverhalt.
Es ist ein Wechsel in der Betreuung erfolgt, Abgabe an EA. Beschluss ist am 27.02.2024 erfolgt. Bekanntgabe jedoch erst jetzt (24.03.) durch neuen Betreuer. Was heißt dies u.a. für die Vergütungsabrechnung ? |
|
|
|
|
|
#2 |
|
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,089
|
Steht in dem Beschluss die „sofortige Wirksamkeit“ drin?
Falls nein, zählt für das Ende des Betreuungsamtes des alten Betreuers die Bekanntgabe an diesen, nicht an den neuen, § 287 Abs. 1 FamFG. Denn tatsächlich ist der Betreuerwechsel ein Doppelbeschluss: Entlassung des alten Betreuers und Bestellung des neuen.
__________________
Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
|
|
|
|
|
#3 | |
|
Forums-Geselle
Registriert seit: 27.06.2024
Ort: Sachsen-Anhalt
Beiträge: 182
|
Hi,
wenn keine sofortige Wirksamkeit angeordnet ist (was bei solchen Wechseln eher der Ausnahmefall ist), endet die Betreuung für dich am Tag der rechtswirksamen Zustellung des Beschlusses an dich (also, was Rechnungslegung/Buchungen betrifft: 24 Uhr dieses Tages). Ich muss gestehen, den Satz Zitat:
Edit: HorstD war schneller und hatte ähnliche Gedanken ![]() 2.Edit: tatsächlich HorstD? Also ist für meinen Zeitraum nicht ausschlaggebend, wann ich den Beschluss bekomme? Mit Blick auf Überweisungen: na prima
|
|
|
|
|
|
|
#4 |
|
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,089
|
Wenn nur der neue einen Beschluss erhalten hat, ist der alte immer noch im Amt. Also beide parallel. Es sei denn, die sofortige W.
steht im Beschluss. Dann gilt § 287 Abs. 2 FamFG.
__________________
Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
|
|
|
|
|
#5 |
|
Einsteiger
Registriert seit: 06.05.2023
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 10
|
vielen Dank für die schnelle Aufklärung.
Der Beschluss besagt nichts die sofortige Wirksamkeit... |
|
|
|
|
|
#6 | |
|
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,089
|
Zitat:
Der alte Betreuer ist solange im Amt, solange er seine Entlassung nicht bekommen hat. Das ist ja eigentlich auch in sich logisch. Man kann ja den Verlust der eigenen Amtsstellung nicht einem Dritten mitteilen und hoffen, dass der das weitererzählt. Das ergibt sich aus § 40 Abs. 1 FamFG. Übrigens ist das auch bei der sofortigen Wirksamkeit nicht anders. Auch da muss der Betreuer natürlich informiert werden. Nur dass dann die Wirkungen der Betreuung schon weggefallen sind. Allerdings haben Gerichte bis zum BGH entschieden, dass Betreuerhandlungen des unbekannterweise entlassenen Betreuers noch wirksam sind, siehe auch § 1874 Abs. 1 BGB. Vergütungstechnisch meint aber der BGH, dass für diese Zwischenzeit keine Pauschalvergütung mehr zu zahlen ist, sondern nur noch Zeitvergütung nach § 3 VBVG - wie beim Vormund. Wohlgemerkt: dieser Absatz gilt nur bei sofortiger Wirksamkeit. Im Ausgangsfall war das nicht der Fall. Da ist der alte Betreuer mit allen Rechten und Pflichten weiter im Amt. Also sollte schleunigst beim Gericht nachgefragt werden, wo der Entlassungsbeschluss bleibt. Für das was hier passiert ist (übrigens nicht zum ersten Mal) gibt es eine banale Erklärung: der Richter verfügt in der Akte „Bekanntgabe an Betreuer veranlassen“. Aber der Geschäftsstellenmitarbeiter weiß nicht, dass beide Betreuer gemeint sind. Und lernt auch aus Fehlern nicht, weil die Geschäftsstellenmitarbeiter inzwischen im ganzen Amtsgericht eingesetzt werden und die betreuungsrechtlichen Spezialitäten gar nicht mehr kennen. Für den neuen Betreuer gilt: der ist (auch) im Amt. Ist also ein Fall der (versehentlichen) Mehrfachbetreuung nach § 1817 Abs. 1 BGB. Beide Betreuer müssen vorübergehend kooperieren (siehe Absatz 3) und haben parallele Enrschädigungsansprüche.
__________________
Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de Geändert von HorstD (24.03.2025 um 15:45 Uhr) |
|
|
|
|
|
|
#7 |
|
Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,328
|
Und der vermögende Betroffene muss beide Betreuer bezahlen und der neue Betreuer das im Namen des Betroffenen im Rahmen der Amtshaftung vom Gericht wiederholen?
|
|
|
|
|
|
#8 |
|
Forums-Geselle
Registriert seit: 27.06.2024
Ort: Sachsen-Anhalt
Beiträge: 182
|
Gut. Dann bin ich ja beruhigt und mein alter Wissensstand (also pre diesem Thema) ist doch der Richtige.
Was die Geschäftsstellen betrifft kann ich das von HorstD gesagte voll unterschreiben. Unsere Richter sind in den letzten Monaten daher dazu übergegangen Anhörungen mit uns per Telefon zu besprechen und sich darauf zu verlassen, dass wir die Betreuten verlässlich laden. O-Ton "Eh die Post bei uns raus ist und dort angekommen ist der Termin durch."
|
|
|
|
|
|
#9 | |
|
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,089
|
Zitat:
__________________
Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
|
|
|
|
![]() |
| Lesezeichen |
| Themen-Optionen | Thema durchsuchen |
| Ansicht | |
|
|