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Anspruch auf Entlassung aus dem Betreueramt, weil Unbetreubarkeit? Gerichtsurteile?

Dies ist ein Beitrag zum Thema Anspruch auf Entlassung aus dem Betreueramt, weil Unbetreubarkeit? Gerichtsurteile? im Unterforum Betreuung: Bestellung - Abgabe - Wechsel - Ende , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Ich bin Berufsbetreuer fuer einen jungen Mann, bei dem sich, nachdem ich ein Jahr alles versucht habe, herausstellt, dass er ...


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Alt 05.04.2025, 23:22   #1
Ich bin neu hier
 
Registriert seit: 12.06.2019
Ort: Berlin Pankow
Beiträge: 6
Unglücklich Anspruch auf Entlassung aus dem Betreueramt, weil Unbetreubarkeit? Gerichtsurteile?

Ich bin Berufsbetreuer fuer einen jungen Mann, bei dem sich, nachdem ich ein Jahr alles versucht habe, herausstellt, dass er absolut unbetreubar bzw. betreuungsunfaehig ist. Er hat überhaupt keine Krankheitseinsicht, arbeitet staendig gegen das Erreichte, ist telefonisch kaum erreichbar, versetzt mich zu den Treffen staendig. Wenn er doch mal telefonisch erreichbar ist, dann hagelt es Beschimpfungen und Beleidigungen. Er hat zudem voellig utopische Wuensche und stellt entsprechende Forderungen. Ausserdem hatte es, bevor Betreuungs-Beschluss erfolgte, eine Vereinbarung gegeben, dass der Betreute Auflagen erfuellen muss, weil sonst die Betreuung vorzeitig beendet werde. Ergebnis also nach einem Jahr: Betreung ist nur noch eine Zumutung!!! Deshalb bat ich das Gericht um meine Entlassung aus dem Betreueramt. Der Richter bahauptet aber, die Aufhebung der Betreuung sei schwierig und sieht sich auch nicht mehr an die obige Vereinbarung gebunden. Muss ich mir das gefallen lassen?? Der Paragraph 1868 Abs. 4 hilft hier auch nicht weiter, weil "Unzumutbarkeit" ein Gummibegriff ist. Gibt es ein Gerichtsurteil, das dazu oder im aehnlichen fall mal ein Urteil gesprochen hat??
Floian12 ist offline  
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Alt 06.04.2025, 08:25   #2
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 31.05.2024
Ort: Bayern
Beiträge: 64
Standard

In einem solchen Fall in den Standby-Modus schalten:
  1. Kontakt zum Betreuten halten
  2. Die Entwicklung beobachten
Im schlimmsten Fall das Gericht mit Anträgen zumüllen:
- Antrag auf Unterbringung in Klinik
- Antrag auf Zwangsbehandlung (falls nötig)
- Antrag auf was auch immer
- Immer alles mitprotokollieren, dass man einen Nachweis hat, dass man sein Bestes versuch hat.

Und im jährlichen Bericht dann immer darauf hinweisen, dass die Betreuung nicht geführt werden kann mangels Mitwirkung des Betreuten.

Wenn das Gericht der Meinung ist, dass man mit bloßer Verwaltungsarbeit sein Geld verdienen soll, dass halt so sein Geld verdienen.

Ich hatte auch einen Betreuten, der mich immer nur beschimpft hat und nie mitmachen wollte. Nach der dritten Verlängerung der Unterbringung kam dann plötzlich die Wende, er wird kooperativ und ich kann ihm endlich helfen. Bis dahin eine reine Verwaltungsaufgabe.
mihema ist offline  
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Alt 06.04.2025, 11:08   #3
Club 300
 
Registriert seit: 29.07.2019
Ort: Nähe Weißwurstäquator
Beiträge: 349
Standard

Zitat:
Zitat von Floian12 Beitrag anzeigen
Ich bin Berufsbetreuer fuer einen jungen Mann, bei dem sich, nachdem ich ein Jahr alles versucht habe, herausstellt, dass er absolut unbetreubar bzw. betreuungsunfaehig ist.
Hallo Florian,

naja, wenn der Betreute krankheitsuneinsichtig ist, verhält er sich also weiter krank - und damit chaotisch, nervig, nicht absprachefähig usw. Das ist bei vielen Betreuungen der Normalfall und kein Grund für Unbetreubarkeit. Denn rechtlich betreuen im Sinne von Hintergrund-Betreuung (= Existenzsicherung) geht vermutlich noch und auch weitgehend ohne Mitwirkung des Betreuten. (Zum Krankheitsbild und ob Geschäftsfähigkeit besteht, hast du leider nichts geschrieben.)

Das ist nicht dass, was dein Anspruch zu sein scheint - du hast dich offenbar sehr engagiert, nimmst Wünsche ernst, machst Termine - und alles verpufft und du bekommst auch noch Beleidigungen ab. Das fühlt sich alles sehr undankbar an, und ich kann total verstehen, dass du diese Betreuung nicht weiterführen möchtest.

Unzumutbar ist es allerdings nicht. Damit sind eher schwere Verfehlungen gemeint, z. B. dass der Betreute tätlich geworden ist, dem Betreuer in den Hausflur gepinkelt hat.. (ja, alles schon gehört).

Von daher würde ich es sehen wie Mihema: das tun, was man sinnvollerweise ohne Mitwirkung machen kann und ansonsten beobachten.
Forenfuchs ist offline  
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Alt 04.08.2025, 16:24   #4
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 15.08.2021
Ort: Sachsen-Anhalt
Beiträge: 70
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"dann hagelt es Beschimpfungen und Beleidigungen"


Hier ist für mich die absolute Grenze erreicht, die auch das AG nicht unterschreiten darf, weil es schwierig ist, einen neuen Betreuer zu finden. Also Stellungnahme an das Amtsgericht und entsprechender Antrag auf Entlassung mit der Begründung, dass du beschimpft und beleidigt wirst. Zitiere hier, was genau dir an den Kopf geworfen wurde.


Natürlich kann sich so ein Antrag dann auch hinziehen. Bis dahin mach das Nötigste und lass dich nicht weiter beschimpfen. Man darf als Betreuer auch auflegen und muss keine Termine in der Wohnung ausmachen, wenn man damit rechnen darf, dass derjenige ausfällig wird.
Domenica ist offline  
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Alt 04.08.2025, 18:25   #5
Routinier
 
Benutzerbild von Leuchtturm-H
 
Registriert seit: 29.11.2009
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 1,151
Standard

Moin,

solche Betreuungen sind nicht selten. Ich gehe dann auch in den Stand-By-Modus.

Wenn man damit umgehen kann, sind diese Betreuungen in meinen Augen "stressfrei".

Wichtig ist m.E. , irgendwie ein Mindestmaß an Kontakt zu halten, sozusagen als Lebendkontrolle. Bei Beleidigungen oder Beschimpfungen breche ich den aktuellen Kontakt ab. Mein Ziel der Lebendkontrolle ist dann ja erreicht.

Und im Hintergrund das machen, was notwendig ist.

Der Leuchtturm
Leuchtturm-H ist offline  
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Alt 04.08.2025, 19:12   #6
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,270
Standard

Moin moin


Das sehe ich auch eher wie Leuchtturm, Mihema oder Forenfuchs.
So lange es nur Worte sind, kann ich darüber hinwegsehen.
Tätliche Angriffe sind etwas anderes.


Andererseits:
Wenn ich Maniker gegen ihren Willen im Krankenhaus untergebracht habe, dann waren sie in dem jeweiligen Moment sicherlich absolut stinkig auf mich. Und gefühlt hatten sie auch recht: Ich habe ihnen ja die Freiheit genommen, das zu tun, was sie für richtig gehalten haben. ich war der Arsch und durfte mir dann auch entwprechende Kommentare anhören.
War die Manie aber vorbei war es den Betreuten peinlich, so über mich geschimpft zu haben. Sie waren froh darüber, dass ich es ihnen nicht übel genommen und sie trotzdem eingeparkt habe.
Sie waren bzw. sind krank und ich bin ihnen sehr nahe gekommen.


Also nehme ich das Verfluchen nicht so eng und mache meine Arbeit. Wie hätte ich diesen Menschen und ihren Problemen sonst gerecht werden können?


Mit freundlichen Grüßen
Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
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Alt 04.08.2025, 21:16   #7
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 17.12.2024
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 187
Standard

In ähnlichem Ausmaß hatten wir in unserem Büro auch eine Betreuung. Nachdem wir ebenfalls einige Monate in "Stand-By" gegangen sind und dann wirklich absehbar war, dass sich nichts mehr ändern wird, haben wir angeregt, die Betreuung wegen Unbetreubarkeit aufzuheben. Ist dann auch erfolgt, u.a. ist nachfolgender Beschluss zitiert worden.

Zitat:
Zitat von BGH, Beschluss vom 28.01.2015 – XII ZB 520/14, Rn. 11
An der Erforderlichkeit fehlt es (unter anderem) dann, wenn die Be-
treuung - aus welchem Grund auch immer - keinerlei Änderung der Situation
des Betroffenen herbeizuführen geeignet ist. Daher kommt die Aufhebung
der Betreuung nach der Senatsrechtsprechung dann in Betracht, wenn sich
herausstellt, dass der mit der Bestellung des Betreuers erstrebte Erfolg nicht
zu erreichen ist, weil der Betreuer seine Aufgaben nicht wirksam wahrneh-
men und zum Wohl des Betroffenen nichts bewirken kann. Davon kann im
Einzelfall ausgegangen werden, wenn der Betroffene jeden Kontakt mit sei-
nem Betreuer verweigert und der Betreuer dadurch handlungsunfähig ist, also
eine "Unbetreubarkeit" vorliegt.
Ich würde auch auf den entsprechenden Beschluss verweisen und anregen, die Betreuung aufzuheben. Auf dem Schriftweg, nicht mündlich mit dem zust. Richter.
Suprarenin ist offline  
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Alt 09.08.2025, 16:41   #8
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 13.03.2025
Ort: SH, dem echten Norden
Beiträge: 91
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Vom TE leider etwas zu wenig beschrieben, aber für mich gebe es da 3 Optionen:

1. Entweder das Gericht mit Anträgen zur Erweiterung des Aufgabenkreises beschäftigen

oder

2. Einen Antrag auf Betreuerwechsel stellen.

Die Aufhebung der Betreuung dürfte hier wohl schwierig sein, da es ja bedeuten würde, die Betreuung wäre nie erforderlich gewesen. Das macht kein Gericht mit.

Für weitere Tipps wäre eine genauere Beschreibung der Situation durchaus von Vorteil.

3. Ich persönlich würde aber erst mal so vorgehen, wie Imre das beschrieb. Würde ich als die bessere Option sehen!
wahoos ist offline  
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