Dies ist ein Beitrag zum Thema Verweigerung der Unterlagenübergabe durch Vorbetreuer im Unterforum Betreuung: Bestellung - Abgabe - Wechsel - Ende , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Moin zusammen,
heute brauche ich mal euren Rat / euer Schwarmwissen:
Ich bin als ehrenamtlicher Betreuer für eine im Pflegeheim ...
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Forums-Geselle
Registriert seit: 17.12.2024
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 187
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Moin zusammen,
heute brauche ich mal euren Rat / euer Schwarmwissen: Ich bin als ehrenamtlicher Betreuer für eine im Pflegeheim lebende Betroffene (die in keinster Weise mehr adäquat ansprechbar o.ä. ist) bestellt worden, da die vorher bestellte Berufsbetreuerin (die 50km von dem Pflegeheim entfernt ihr Büro hat) sich trotz richterlichem Hinweis geweigert hat, die Betroffene öfter als 1 mal im Jahr zu besuchen, da diese nicht zu einem vernünftigen Gespräch in der Lage sei. Bereits bei Anfrage der Betreuungsbehörde wurde mir mitgeteilt, dass die Berufsbetreuerin aus dem anderen Kreis keine "angenehme Zeitgenossin" ist und nicht bereit war, den Sachverhalt mit dem Richter zu besprechen, um zu einer Lösung zu finden. So weit, so gut. Nun habe ich im Januar die Betreuung von der Betroffenen übernommen und mich per E-Mail an die Kollegin mit der Bitte um Anruf gewandt. Es ist (zumindest hier) durchaus üblich, dass der Vorbetreuer sich mit dem Folgebetreuer einmal über den Fall unterhält. Dies hat die Kollegin abgelehnt und gleich darauf verwiesen, dass ich einen Termin mit der Mitarbeiterin ausmachen möge zur Abholung der Unterlagen. Daraufhin teilte ich ihr mit, dass Sie sicher Verständnis dafür hat, dass ich nicht zur Übergabe der Unterlagen 70 km (einfache Strecke von mir aus) reisen kann und angeboten, dass Sie mir die Unterlagen auf dem Postweg übersendet und ich ihr sonst gerne Briefmarken zukommen lasse. Auch das hat Sie abgelehnt, weil Sie diese nicht zur Post tragen möchte, damit ich nicht kommen muss, obwohl ich die Betreuung inne habe und eine Holpflicht habe. :-)) Ich habe daraufhin nicht weiter mit der Kollegin kommuniziert (die wohlgemerkt RAin ist) und den Sachverhalt mit meiner Betreuungsbehörde und meiner Rpflin besprochen und dort mitgeteilt, dass ich nicht gewillt bin, 140km für Unterlagen zu fahren und die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse selbst ermittle. Damit gingen alle konform. Die Rechtspflegerin teilte noch mit, dass betreuungsgerichtlich keine Weisung erteilt werden kann, da die Kollegin mit dem Angebot eines Abholtermins Ihrer Herausgabeverpflichtung nachkommen soll. Damit war das Thema für mich auch gegessen. Nun hat sich die Kollegin aber (anstatt bei mir) bei der hiesigen Betreuungsbehörde gemeldet und mitgeteilt, dass Sie noch Post erhalte und Zweifel daran hat, dass ich die Betreuung erfolgreich führen könne, wenn ich die Unterlagen nicht hätte. Das war für mich dann auch der Punkt, an dem ich mich tierisch über den veranstalteten Kindergarten aufgeregt habe. Ich kann wirklich in keinster Weise nachvollziehen, wie man Meinungsverschiedenheiten mit dem Richter auf dem Rücken eines ehrenamtlichen Betreuers abwälzt. Kurz danach hatte eine Freundin von mir angeboten, die Unterlagen dort abzuholen, da Sie in der Stadt, in der die Betreuerin sitzt, ohnehin einen Termin hat. Ich daraufhin angerufen, Ihren AB dran gehabt, Ihr eine Mail mit dem Terminangebot geschrieben und prompt diese Antwort bekommen: "Sie haben dem AB gestern sicherlich entnommen, dass es mittwochs keine Bürozeit gibt. Bitte vereinbaren Sie einen anderen Termin zu folgenden Zeiten: X" Ich habe auf diese E-Mail nicht mehr reagiert und mich an die Stammbehörde der Betreuerin gewandt und um Vermittlung gebeten, (und vielleicht auch gleichzeitig Zweifel an der charakterlichen Eignung geäußert...) um der Kollegin und mir ein Klageverfahren wegen Herausgabe der Unterlagen zu ersparen. Das ist auch wieder gut einen Monat her. Nach meinem Empfinden dürfte das Verhalten der Kollegin echt stark an der Grenze des Grundsatzes von Treu und Glauben und Schikane kratzen. Ich wollte einfach mal eure Meinung (sehr gerne auch Horst und Imre!) dazu hören, wie ihr euch weiter verhalten würdet. Ich sehe aktuell ein paar Optionen, vielleicht habt ihr ja noch andere Anregungen:
Im Übrigen: Auch bei Durchsuchung sämtlicher Kommentare zum § 1872 Abs. 1 BGB konnte ich überhaupt nichts dazu finden, dass eine Holpflicht für die Unterlagen bestehen soll. Ich höre jedoch desöfteren, dass eine Holpflicht bestehen soll. Könnt ihr mir dazu etwas sagen? Beruflich bin ich froh, wenn ich die Akten loswerden konnte und schicke diese relativ zügig nach Schlussrechnungslegung dem neuen Betreuer.. Liebe Grüße |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,328
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Zitat:
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#3 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 17.12.2024
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 187
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#4 |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,328
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Der alte Betreuer hat die Unterlagen herauszugeben, der neue braucht sie für seine Arbeit --> Holschuld.
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#6 | |
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Routinier
Registriert seit: 06.03.2018
Ort: Bürstadt, Hessen
Beiträge: 1,044
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Zitat:
§ 269 BGB ist auch der hierzu einschlägige Paragraph. Daraus ergibt sich, dass die Unterlagen abgeholt werden müssen. Wobei natürlcih das Verhalten der RAin total daneben ist. |
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Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,270
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Moin moin
Ich gehe solche Sachen eher pragmatisch an. die §§-Sucherei für eine formaljuristisch korrekte Lösung ist mir relativ einerlei. Eine brauchbare Lösung, um meine Arbeit gut machen zu können, geht einfach vor. Ist es eine große Strecke, um Unterlagen abzuholen, dann frage ich an, ob die ganz dringendenSachen ggf. per @ schon mal gesendet werden können - und fahre dann mal bei Gelegenheit vorbei und hole die Sachen (Z.B. eine schöne Motorradtour oder bei einemsonstigen Ausflug - also irgendetwas, dass die Abholerei zu einer Nebensache der Fahrt macht). Das setzt allerdings auch ein grundsätzliches Entgegenkommen und eine Einigung auf dieses Verfahren voraus. Wenn sich die andere Seite sperrt und einen auf doof macht, wie die von Dir beschriebene RAin, dann lasse ich sie mir auch den Buckel runter rutschen. Ich habe genug Betreuungen von RAen aus der benachbarten Großstadt übernommen um zu wissen, dass es Berufsgruppen gibt, die einfach nicht zu ereichen waren oder denen man (falls man sie doch erwischt hat) sofort anmerken konnte, dass ihre Kasse während der Telefonzeit mit mir nicht klingelt und sie deshalb 0,0 Interesse hatten. (Grundsätzliche Eignung für Betreuungen m.E. ungefähr ebenso viel..). Du hast Dich mit Deinem Gericht insofern abgesprochen, dass Du aus den genannten Gründen die Informationen zu deiner Betreuten selber beschaffst - und das ist auch so skzeptiert worden. Damit ist doch alles OK. Es gibt eine ganze Reihe von Firmen, die einfach zu dämlich sind, einen Betreuerwechsel zu begreifen und ihre Post auch nach etlichen Ankündigungen und sogar Jahrzehnten immer noch an die falsche Adresse senden. Telekom, E.on, Versicherungen etc. Bei Beschwerden der Vorgängerin kannst Du auf deisen Umstand verweisen, dass Du dich dort schon längst bekannt gemacht hast und es nicht an dir liegt. Und: Auch Dein Buckel taugt als Rutschbahn für die Vorgängerin. soll sie doch ihre Wände mit der Altakte tapezieren. Meine Antwort ist vielleicht frech. Aber entweder man kriegt eine Aktenübergabe in gegenseitigem Einvernehmen über die Bühne, oder eben nicht. Wer hinterher übel nachhakt, bekommt dann ein angemessenes Echo und nur noch den Arbeitaufwand, den er/sie verdient. Mehr nicht. Du kannst die also überlegen, ob du an dieser Vorgängerin deine gute Energie unnötigerweise verschwendest. Geh lieber ein Eis essen und freu Dich über den kommenden Frühling. Mit freundlichen Grüßen Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,089
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Wenn man halbwegs weiß, wie das BGB konzipiert ist, muss man nicht groß Paragraphen suchen. Nur soviel: auf viele Sachverhalte anwendbare Regeln stehen (allein schon aus Platzgründen) nie in der Spezialbestimmung (hier also § 1872 BGB), sondern in allgemeinen Teilen (hier im allgemeinen Schuldrecht - betrifft Rechte und Pflichten aller Art), und zwar hier bei der Frage Leistungsort, unter § 269 BGB. Und weil § 1872 nichts Abweichendes regelt, gilt § 269 BGB, den mal auch Holschuld nennt.
Deshalb hat die Anwältin grundsätzlich Recht, dass der Nachfolgebetreuer (oder auch der Ex-Betreute, Erbe des Betreuten) sein Eigentum (also hier den Schriftverkehr) bei demjenigen abholen muss, der es in Besitz hat; wenn er nicht auf das Eigentum verzichten will. Was beim Nachfolgebetreuer aber pflichtwidrig ist, weil man dadurch auf die Kenntnis von Umständen verzichtet, die noch Rechte des Betreuten beinhalten können. Zum Thema gute Manieren ist schon alles gesagt worden.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 17.12.2024
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 187
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Zitat:
Ich gehe dann doch lieber ein Eis essen. ![]() Zitat:
Zitat:
![]() Grundsätzlich kann ich nachvollziehen, dass in der Hinsicht eine Holschuld besteht (die Sinnhaftigkeit sei mal dahingestellt), mir geht es aber auch um darum, dass die Grenze eines Gesetzes doch dort enden muss, wo Sie einen anderen unbillig belastet? Ich denke da in Richtung 226 und 242 BGB? Am Ende des Tages werde ich es aber wie von Imre auch vorgeschlagen bei der Situation belassen. Wenn die gute Dame keine besseren Aufgaben hat, als mich bei der Betreuungsbehörde zu diskreditieren, soll sie halt machen. Ich werde die Akten jetzt einfach stillschweigend dort belassen. Rechtspflegerin, Richter und Betreuungsbehörde sind damit fein. Ich habe mir die Gerichtsakte bei Übernahme angeschaut und alles was in irgendeiner Weise für mich relevant sein könnte abgelichtet. Mehr kann ich meines Erachtens nicht tun. |
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#10 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
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Beiträge: 7,089
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Ich kann nachvollziehen, dass das Ganze frustrierend ist. Solche Zeitgenossen braucht man wirklich nicht. Aber Schikane? Das ist hier die juristische Schikane, nicht die umgangssprachliche. Schikane kann es nicht sein, sich auf eine gesetzliche Regelung zu berufen. Verletzung von Treu und Glauben? Da müsste ja eine absolute Unzumutbarkeit vorliegen. Bei 70 km? Für mich hört sich das ein wenig so an, als habe hier ein Wort das andere ergeben und sich die Stimmung so richtig aufgeschaukelt. Sollte nicht der Betreute im Mittelpunkt stehen?
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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