Dies ist ein Beitrag zum Thema Betreuer bestellt? Warum weiss keiner was davon? im Unterforum Betreuung: Bestellung - Abgabe - Wechsel - Ende , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Danke für Eure Gedanken und Meinungen.
Leider ist meine Frage nicht beantwortet worden.
Zur Erinnerung:
Ich würde gerne wissen, was ...
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#11 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 19.07.2025
Beiträge: 42
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Danke für Eure Gedanken und Meinungen.
Leider ist meine Frage nicht beantwortet worden. Zur Erinnerung: Ich würde gerne wissen, was ich tun kann, um mich gegen den Betreuungsbeschluss zu wehren, den es wohl schon seit 1-2 Monaten gibt und der mir eher zufällig vor ein paar Tagen bekannt gemacht wurde. Wobei ich den Beschluss selbst nicht gesehen habe. Mir wurde lediglich bekannt gegeben, dass es einen Berufsbetreuer gibt und der sich bei mir melden wird. Hat jemand Ideen? |
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#12 | |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 19.07.2025
Beiträge: 42
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Zitat:
Oh, hab meinen letzten Beitrag geschrieben, bevor ich Deinen gesehen habe. Das ist genau die Art von Tipp, die ich meinte. Danke schön! |
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#13 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,089
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Ich habe das doch schon beantwortet. Bitte mal alles richtig lesen. Als Angehöriger hat man nicht per se ein Beschwerderecht, sondern nur, wenn man zuvor vom Gericht als Verfahrensbeteiligter hinzugezogen wurde. Also den Beteiligungsantrag stellen (sollte der abgelehnt werden, kann man binnen 2 Wochen „sofortige Beschwerde“ einlegen, das wird dann vom Landgericht entschieden. Erst danach kann man die diversen Anträge stellen (Akteneinsicht, Betreuerwechsel usw).
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#14 | |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 19.07.2025
Beiträge: 42
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Zitat:
Ok, also der Beteiligungsantrag ist eine Bitte an das zuständige Amtsgericht, mich als Sohn und möglicher Betreuer am Betreuungsverfahren zu beteiligen? Bin ich nicht schon als möglicher Betreuer (hab den ganzen Schnickschnack mit Schuldnerverzeichnis und Führungszeugnis schon durch, liegt denen alles vor) am Verfahren beteiligt? Finde nichts konkretes. Formlos? |
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#15 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,089
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Nein, Verfahrensbeteiligter als Betreuer ist man erst, wenn man bestellt ist. Die Tatsache, dass man im Vorfeld angefragt wurde (ggf neben anderen) und dann nicht zum Zug gekommen ist, reicht nicht.
Im übrigen ist die Beteiligtenstellung von Angehörigen keine im Eigeninteresse dieser (könnte ja indirekt um Unterhalt oder Verluste bei einer potentiellen späteren Erbschaft gehen), sondern ausschließlich im Interesse des Betreuten. Man sollte sich auf einen solchen Wunsch beziehen (falls vorhanden). Das wird dann auch abgefragt. Die Zurückhaltung des Gesetzgebers bei Angehörigen (das ist erst 2009 verschärft worden), erklärt sich wohl daraus, dass man die Erfahrung gemacht hat, dass es den Angehörigen oft eher um sich selbst geht als um die betreute Person. Alternative wäre eine Anwaltsbeauftragung seitens der betreuten Person. Zu einem Muster: https://antragmuster.com/beteiligung...ungsverfahren/
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#16 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 12.07.2023
Ort: BW
Beiträge: 127
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Achtung SimSalabim0923,
wenn du die Betreuung beantragen willst, dann nenne niemals etwas, dass es um Vermögenssachen geht. Die Gerichte sind da sehr empfindlich und lehnen die Betreuung von dir ab. Kenne so einen Fall, der hier schon erläutert wurde. Die Akteneinsicht wurde vom AG und LG mit einem nicht anfechtbarem Beschluss innerhalb von 6 rekordverdächtigen Arbeitstagen abgelehnt, mit der Begründung, dass durch Einrichtung einer Betreuung die Vollmacht wertlos sei, obwohl es so ein Gesetz nicht gibt. Sollte die betreute Person versterben, müssen die Gerichte sowieso die Betreuungsakte dem alleinigen Erben und Bevollmächtigten Einsicht gewähren. Was der ganze Zirkus soll, ist nicht erklärbar. In meinem bekannten Fall weigert sich die Betreuerin, mit dem Bevollmächtigten zu unterhalten. Da es noch Erbansprüche gibt, liegt die Sache seit über einem Jahr beim OLG, die die Betreuerin vor dem LG verloren hat und Einspruch eingelegt hat. |
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#17 | |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 19.07.2025
Beiträge: 42
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Zitat:
Danke für den Tipp mit den Vermögenssachen. Ich finde es sehr übel wie sich der Staat in Familienangelegenheiten einmischt. Und wie ihr sagt, ist es noch schlimmer, wenn man Alleinerbe ist (meine Situation). Man bekommt doch sowieso irgendwann alles. Was ist der Gedanke hier? Ich behandle meine Mutter schlecht, um Geld zu sparen? Sind die ganzen Juristen im Kinderheim aufgewachsen? Sowas könnte so einfach reibungslos gelöst werden. Ein Kontrollmensch könnte einfach periodisch Kontobewegungen kontrollieren oder einfacher, Anlagen freezen und erst auf Anfrage frei geben, wenn sie zum Unterhalt benötigt werden. Soll man wirklich eher einem wildfremden Menschen vertrauen, der dann noch völlig unkontrolliert agieren kann? |
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#18 | |
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Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,952
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Zitat:
Der Betroffene könnte seiner Vertrauensperson in guten Zeiten eine Vollmacht erstellen mit der dieser dann handeln kann. Das dies oftmals nicht gemacht wird hat durchaus auch seine Gründe.
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#19 | |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 19.07.2025
Beiträge: 42
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Zitat:
Genau so. Deshalb haben wir nie eine generelle Vorsorgevollmacht gemacht. Vollmacht im Einzelfall war immer ausreichend. Tja, rückblickend hätten wirs dringend gebraucht. Nicht, weils einfacher gewesen wäre, sondern um den übergriffigen Staat draussen zu halten. |
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#20 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,089
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Ja, den Weg der Vorsorgevollmacht gehen ja mindestens 8 Mio Menschen (Hinterlegung im zentralen Vorsorgeregister) und wahrscheinlich weitere Millionen, bei denen die Dokumente zuhause liegen. Allerdings gibt dann im Prinzip gar keine Aufsicht mehr (außer bei lebensbeenden Maßnahmen).
Zu Simsaladim(bambasaladusalabim): also, im vorliegenden Fall gibts keine Vollmacht - und offenbar auch keinen von der Betreuten geäußerter Betreuerwunsch in Richtung Angehörige - oder vielleicht sogar eine ausdrückliche Ablehnung). Gehe doch bitte erst mal davon aus, dass das wirklich abgefragt wurde. Die Bestellung eines ehrenamtlichen Betreuers ist nach dem Gesetz weiterhin vorrangig - ein Berufsbetreuer eigentlich die Ausnahme. Was da schief gelaufen ist, da kann ich auch nur spekulieren. Mal die Frage: hast du die verschwörungstheoretischen Äußerungen auch bei Gericht geäußert oder ansonsten wie eine offene Hose aufgetreten? Der Richter kommt doch nicht aus reiner Zufälligkeit auf einen familienfremden Betreuer. Allein schon, weil fast alle Berufsbetreuer aus Staatsmitteln bezahlt werden müssen, deshalb kommt es eher zunächst zu Bestellungen von Angehörigen, die sich dann später als ungeeignet herausstellen.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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