Dies ist ein Beitrag zum Thema Betreuer bestellt? Warum weiss keiner was davon? im Unterforum Betreuung: Bestellung - Abgabe - Wechsel - Ende , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Zitat:
Zitat von Forenfuchs
Sieh es mal von der Seite. Du bekommst eine Erkrankung, die fällt deinem Umfeld auf.. jemand ...
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#51 | |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 19.07.2025
Beiträge: 42
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Was Uwe's Punkt angeht, so habe ich dasselbe Problem. Ich wurde verleumdet. Sind wir schon zwei. |
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#52 | ||
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Club 300
Registriert seit: 29.07.2019
Ort: Nähe Weißwurstäquator
Beiträge: 352
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Zitat:
Zitat:
Allein an "meinem" Amtsgericht einer mittleren Großstadt gibt jährlich ca. 2.850 Neu-Verfahren. Das soll Einzelfälle nicht entschuldigen, denn jeder Fehler oder andere Bewertung ist hart für die, die betroffen sind. Es rückt aber vielleicht die Dimension zurecht. |
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#53 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 12.07.2023
Ort: BW
Beiträge: 127
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Hallo SimSalabim0923,
beantrage Akteneinsicht in die Betreuungsakte. Dann wird es sich zeigen, wer die Betreuung angeregt hat. Das LG Stendal 5. Zivilkammer Az. 25 T 133/18 hat darüber entschieden mit folgendem Beschluss: Bei einer rechtlichen Betreuung des Erblassers zu Lebzeiten steht den gesetzlichen Erben des betreuten Erblassers ein Einsichtsrecht in der gerichtliche Betreuungsakte nach der Spezialregelung des § 13 Abs. 2 S. 1 FamFG zu, da ein künftiges Verhalten der Erben im Hinblick auf mögliche Rechtsansprüche durch Kenntnis des Inhalts der Betreuungsakte beeinflusst werden kann.(Rn.5) Du bist als Sohn ein gesetzlicher Erbe. ![]() In dem mir bekannten Fall ist der Kläger per Testament Erbe. Das AG meint dass der Fall somit anders gelagert sei und deshalb die Akteneinsicht verweigert wird. Nach dem Ableben der Betreuten muss die Akteneinsicht sowieso gewährt werden. |
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#54 | |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 19.07.2025
Beiträge: 42
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#55 | |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,124
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Zitat:
2. Offenbar hat die Betroffene keinen Wunsch dahingehend geäußert, dich als Betreuer zu bestellen. Das wäre ja nach § 1816 BGB vorrangig gewesen - und im Bestellungsbeschluss müsste eine Begründung stehen, wenn das Gericht dem Wunsch nicht entspricht. Also: wurde der Wunsch denn nun ggü dem Richter geäußert oder nicht? 3. Vor der Beiordnung als Angehöriger auf dessen eigenen Antrag steht ja noch die Benennung des Angehörigen als Verfahrensbevollmächtigten (anstelle eine Verfahrenspflegers): § 10 Abs. 2 FamFG (ohne Prüfung der Geschäftsfähigkelt, § 275 FamFG). Worauf der Richter hätte hinweisen müssen. Was ist also tatsächlich los? Übrigens kann neben der Betreuten (auch vertreten durch einen von ihr benannten Verfahrensbevollmächtigten) gegen die Betreuerbestellung oder auch nur die Betreuerauswahl - Rechtsmittel eingelegen - sowie die Betreuungsbehörde.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#56 | ||
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Forums-Azubi
Registriert seit: 19.07.2025
Beiträge: 42
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Sorry, aber ich glaub mittlerweile wirklich, Du hast ein Demenzproblem. Mindestens fünfmal hab ich geschrieben, dass meine Mutter mich als Betreuer will. Du kannst das glauben oder nicht. Aber bitte nicht mehr fragen. Zitat:
Wieder was neues. Danke für die Info. Muss ich recherchieren. |
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#57 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,124
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Der Angehörige ist nur über die Einleitung des Betreuungsverfahrens und die Möglichkeit des Beteiligungsantrags zu informieren, § 274 Abs. 4 iVm § 7 Abs. 4 FamFG.
Die betroffene Person ist vom Richter über das Betreuungsverfahren aufzuklären (dazu gehört m.E. auch der Hinweis auf einen Verfahrensbevollmächtigten), § 275 Abs. 2 FamFG sowie über die Wünsche, die Person des Betreuers betreffend zu befragen (§ 278 FamFG). Und auch den Hinweis auf eine Vorsorgevollmacht, die auch jetzt noch möglich wäre, es sei denn, die Geschäftsunfähigkeit ist offenkundig (zB schwere Demenz). Und übrigens: ich bin nicht dement. Du hast geschrieben, die Mutter hätte dir gesagt, sie wünscht dich als Betreuten. Aber was hat sie dem Richter gesagt? Das muss ja nicht das Selbe sein. Und dieser Wunsch müsste im Gerichtsbeschluss thematisiert sein. Hast du den immer noch nicht gelesen? Deine Mutter müsste den doch erhalten haben, § 40, 288 FamFG. In letztem § steht, dass dANN im Exemplar des Beteuten die Entscheidungsgründe nicht genannt werden müssen, wenn der Inhalt selbst zB einen psychotischen Schub auslösen würde. Aber die Entscheidung selbst muss immer bekannt gegeben werden.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#58 | |||
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Forums-Azubi
Registriert seit: 19.07.2025
Beiträge: 42
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Ich lese mir gerade das Gesetz mal durch. Klingt alles so menschlich und vernünftig. Die Realität ist offenbar aber wieder mal in einem anderen Universum angesiedelt. |
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#59 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,124
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Wenn man dich so hört, scheinen da alle Regeln außer Kraft zu sein. Da kann jetzt wohl nur noch ein Anwalt helfen, den deine Mutter mit deiner Hilfe beauftragen sollte, zwecks Akteneinsicht, Betreuerwechsel oder Aufhebung.
Wobei sich dann wohl auch Betreuer und Heim strafbar gemacht haben, wegen Verstoß gegen das Postgeheimnis, § 202 StGB. Briefe des Gerichtes an die Betreute hat diese persönlich zu erhalten, die fallen auch nicht unter einen etwaigen Betreueraufgabenkreis „Entgegennahme der Post“, § 1815 Abs. 2 Nr 6 BGB. Denn Sie dienen der grundgesetzlich verbürgten Anhörungspflicht.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#60 | |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 19.07.2025
Beiträge: 42
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Zitat:
Danke. Genau das sind meine Gedanken. Dem Betreuer wüsste ich allerdings nichts vorzuwerfen. Jedenfalls keine Straftat. Dem Richter bzw der Verfahrenspflegerin? Nicht, wenn die brav ihre Briefchen an Mutter geschickt haben. Mich mussten die ja offensichtlich niemals informieren (kein Beteiligter) oder auf meine Briefe antworten. |
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