Forum Betreuung

Diskussionsforum zum Thema

gesetzliche Betreuung

 

Betreuer bestellt? Warum weiss keiner was davon?

Dies ist ein Beitrag zum Thema Betreuer bestellt? Warum weiss keiner was davon? im Unterforum Betreuung: Bestellung - Abgabe - Wechsel - Ende , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Zitat: Zitat von Forenfuchs Sieh es mal von der Seite. Du bekommst eine Erkrankung, die fällt deinem Umfeld auf.. jemand ...


Zurück   Forum Betreuung > Offenes Forum gesetzliche Betreuung > Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts > Betreuung: Bestellung - Abgabe - Wechsel - Ende

Registrieren Hilfe Benutzerliste Kalender Suchen Heutige Beiträge Alle Foren als gelesen markieren
Alt 27.07.2025, 12:18   #51
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 19.07.2025
Beiträge: 42
Standard

Zitat:
Zitat von Forenfuchs Beitrag anzeigen
Sieh es mal von der Seite. Du bekommst eine Erkrankung, die fällt deinem Umfeld auf.. jemand regt eine Betreuung an. Alle wollen mitreden! Die Hausverwaltung, die Nachbarn, deine Angehörigen usw. Dabei geht es um höchstpersönliche Angelegenheiten, wie deine Krankheitsgeschichte, deine Gedanken dazu, deine Wünsche, wie es weitergehen soll.. - das gehört nicht breitgetreten. Ich wüsste auch nicht, wo da anders sein sollte.

Übrigens ist es ein Unterschied, ob du dem Gericht nur was schreibst weil du möchtest, dass es bekannt wird - oder du auch eine Antwort willst. Mitteilen darf jeder was, Auskunft ist vertraulich. Dafür ist die Beteiligtenstellung.
Der Sohn der Betreuten sollte mit im Boot sein. Das ist nicht derselbe Level wie zB die Hausverrwaltung. Gerade, wenn die Betreute das so will.


Was Uwe's Punkt angeht, so habe ich dasselbe Problem. Ich wurde verleumdet. Sind wir schon zwei.
SimSalabim0923 ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 27.07.2025, 12:47   #52
Club 300
 
Registriert seit: 29.07.2019
Ort: Nähe Weißwurstäquator
Beiträge: 352
Standard

Zitat:
Zitat von SimSalabim0923 Beitrag anzeigen
Der Sohn der Betreuten sollte mit im Boot sein. Das ist nicht derselbe Level wie zB die Hausverrwaltung. Gerade, wenn die Betreute das so will.
Ja, das sehe ich auch so.

Zitat:
Zitat von SimSalabim0923 Beitrag anzeigen
Was Uwe's Punkt angeht, so habe ich dasselbe Problem. Ich wurde verleumdet. Sind wir schon zwei.
Okay, zwei. Hier im Form. Möglicherweise auch fünf.
Allein an "meinem" Amtsgericht einer mittleren Großstadt gibt jährlich ca. 2.850 Neu-Verfahren.
Das soll Einzelfälle nicht entschuldigen, denn jeder Fehler oder andere Bewertung ist hart für die, die betroffen sind. Es rückt aber vielleicht die Dimension zurecht.
Forenfuchs ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 27.07.2025, 13:16   #53
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 12.07.2023
Ort: BW
Beiträge: 127
Standard

Hallo SimSalabim0923,

beantrage Akteneinsicht in die Betreuungsakte. Dann wird es sich zeigen, wer die Betreuung angeregt hat. Das LG Stendal 5. Zivilkammer Az. 25 T 133/18 hat darüber entschieden mit folgendem Beschluss: Bei einer rechtlichen Betreuung des Erblassers zu Lebzeiten steht den gesetzlichen Erben des betreuten Erblassers ein Einsichtsrecht in der gerichtliche Betreuungsakte nach der Spezialregelung des § 13 Abs. 2 S. 1 FamFG zu, da ein künftiges Verhalten der Erben im Hinblick auf mögliche Rechtsansprüche durch Kenntnis des Inhalts der Betreuungsakte beeinflusst werden kann.(Rn.5)

Du bist als Sohn ein gesetzlicher Erbe.

In dem mir bekannten Fall ist der Kläger per Testament Erbe. Das AG meint dass der Fall somit anders gelagert sei und deshalb die Akteneinsicht verweigert wird. Nach dem Ableben der Betreuten muss die Akteneinsicht sowieso gewährt werden.
uwe2000 ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 27.07.2025, 15:10   #54
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 19.07.2025
Beiträge: 42
Standard

Zitat:
Zitat von uwe2000 Beitrag anzeigen
Hallo SimSalabim0923,

beantrage Akteneinsicht in die Betreuungsakte. Dann wird es sich zeigen, wer die Betreuung angeregt hat. Das LG Stendal 5. Zivilkammer Az. 25 T 133/18 hat darüber entschieden mit folgendem Beschluss: Bei einer rechtlichen Betreuung des Erblassers zu Lebzeiten steht den gesetzlichen Erben des betreuten Erblassers ein Einsichtsrecht in der gerichtliche Betreuungsakte nach der Spezialregelung des § 13 Abs. 2 S. 1 FamFG zu, da ein künftiges Verhalten der Erben im Hinblick auf mögliche Rechtsansprüche durch Kenntnis des Inhalts der Betreuungsakte beeinflusst werden kann.(Rn.5)

Du bist als Sohn ein gesetzlicher Erbe.

In dem mir bekannten Fall ist der Kläger per Testament Erbe. Das AG meint dass der Fall somit anders gelagert sei und deshalb die Akteneinsicht verweigert wird. Nach dem Ableben der Betreuten muss die Akteneinsicht sowieso gewährt werden.
Thx, werd ich reherchieren.
SimSalabim0923 ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 27.07.2025, 18:07   #55
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,124
Standard

Zitat:
Zitat von SimSalabim0923 Beitrag anzeigen
Der Sohn der Betreuten sollte mit im Boot sein. Das ist nicht derselbe Level wie zB die Hausverrwaltung. Gerade, wenn die Betreute das so will.
Ich sehe es grundsätzlich auch als richtig an, wenn nahe Angehörige im Betreuungsverfahren eingebunden werden - außer der Betroffene selbst lehnt das ab. Was mir hier seltsam vorkommt: offenbar gabs ja weder die Vorsorgevollmacht, die wie in Millionen anderer Fälle die Betreuung ersetzt. Da kann man schon mal die Frage stellen: ist vielleicht das dafür notwendige Vertrauen nicht (genügend) vorhanden?
2. Offenbar hat die Betroffene keinen Wunsch dahingehend geäußert, dich als Betreuer zu bestellen. Das wäre ja nach § 1816 BGB vorrangig gewesen - und im Bestellungsbeschluss müsste eine Begründung stehen, wenn das Gericht dem Wunsch nicht entspricht. Also: wurde der Wunsch denn nun ggü dem Richter geäußert oder nicht?

3. Vor der Beiordnung als Angehöriger auf dessen eigenen Antrag steht ja noch die Benennung des Angehörigen als Verfahrensbevollmächtigten (anstelle eine Verfahrenspflegers): § 10 Abs. 2 FamFG (ohne Prüfung der Geschäftsfähigkelt, § 275 FamFG). Worauf der Richter hätte hinweisen müssen. Was ist also tatsächlich los?

Übrigens kann neben der Betreuten (auch vertreten durch einen von ihr benannten Verfahrensbevollmächtigten) gegen die Betreuerbestellung oder auch nur die Betreuerauswahl - Rechtsmittel eingelegen - sowie die Betreuungsbehörde.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 27.07.2025, 18:38   #56
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 19.07.2025
Beiträge: 42
Standard

Zitat:
Zitat von HorstD Beitrag anzeigen
Ich sehe es grundsätzlich auch als richtig an, wenn nahe Angehörige im Betreuungsverfahren eingebunden werden - außer der Betroffene selbst lehnt das ab. Was mir hier seltsam vorkommt: offenbar gabs ja weder die Vorsorgevollmacht, die wie in Millionen anderer Fälle die Betreuung ersetzt. Da kann man schon mal die Frage stellen: ist vielleicht das dafür notwendige Vertrauen nicht (genügend) vorhanden?
2. Offenbar hat die Betroffene keinen Wunsch dahingehend geäußert, dich als Betreuer zu bestellen. Das wäre ja nach § 1816 BGB vorrangig gewesen - und im Bestellungsbeschluss müsste eine Begründung stehen, wenn das Gericht dem Wunsch nicht entspricht. Also: wurde der Wunsch denn nun ggü dem Richter geäußert oder nicht?

Sorry, aber ich glaub mittlerweile wirklich, Du hast ein Demenzproblem. Mindestens fünfmal hab ich geschrieben, dass meine Mutter mich als Betreuer will. Du kannst das glauben oder nicht. Aber bitte nicht mehr fragen.


Zitat:
Zitat von HorstD Beitrag anzeigen
3. Vor der Beiordnung als Angehöriger auf dessen eigenen Antrag steht ja noch die Benennung des Angehörigen als Verfahrensbevollmächtigten (anstelle eine Verfahrenspflegers): § 10 Abs. 2 FamFG (ohne Prüfung der Geschäftsfähigkelt, § 275 FamFG). Worauf der Richter hätte hinweisen müssen. Was ist also tatsächlich los?
Wieder was neues. Danke für die Info. Muss ich recherchieren. Richter auf was hinweisen... Wann und wo denn? Ich wurde auf gar nix hingewiesen von niemandem. Den Richter hab ich noch nie gesehen, noch hat er auf meine Briefe geantwortet. Da fand null Kommunikation statt.



Zitat:
Zitat von HorstD Beitrag anzeigen
Übrigens kann neben der Betreuten (auch vertreten durch einen von ihr benannten Verfahrensbevollmächtigten) gegen die Betreuerbestellung oder auch nur die Betreuerauswahl - Rechtsmittel eingelegen - sowie die Betreuungsbehörde.
Wieder was neues. Danke für die Info. Muss ich recherchieren.
SimSalabim0923 ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 27.07.2025, 19:21   #57
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,124
Standard

Der Angehörige ist nur über die Einleitung des Betreuungsverfahrens und die Möglichkeit des Beteiligungsantrags zu informieren, § 274 Abs. 4 iVm § 7 Abs. 4 FamFG.

Die betroffene Person ist vom Richter über das Betreuungsverfahren aufzuklären (dazu gehört m.E. auch der Hinweis auf einen Verfahrensbevollmächtigten), § 275 Abs. 2 FamFG sowie über die Wünsche, die Person des Betreuers betreffend zu befragen (§ 278 FamFG). Und auch den Hinweis auf eine Vorsorgevollmacht, die auch jetzt noch möglich wäre, es sei denn, die Geschäftsunfähigkeit ist offenkundig (zB schwere Demenz).

Und übrigens: ich bin nicht dement. Du hast geschrieben, die Mutter hätte dir gesagt, sie wünscht dich als Betreuten. Aber was hat sie dem Richter gesagt? Das muss ja nicht das Selbe sein. Und dieser Wunsch müsste im Gerichtsbeschluss thematisiert sein. Hast du den immer noch nicht gelesen? Deine Mutter müsste den doch erhalten haben, § 40, 288 FamFG. In letztem § steht, dass dANN im Exemplar des Beteuten die Entscheidungsgründe nicht genannt werden müssen, wenn der Inhalt selbst zB einen psychotischen Schub auslösen würde. Aber die Entscheidung selbst muss immer bekannt gegeben werden.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 28.07.2025, 08:43   #58
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 19.07.2025
Beiträge: 42
Standard

Zitat:
Zitat von HorstD Beitrag anzeigen
Der Angehörige ist nur über die Einleitung des Betreuungsverfahrens und die Möglichkeit des Beteiligungsantrags zu informieren, § 274 Abs. 4 iVm § 7 Abs. 4 FamFG.
Nie passiert. Ausserdem steht im Gesetz "können beteiligt werden". Es gibt offensichtlich keinen Zwang.

Zitat:
Zitat von HorstD Beitrag anzeigen
Die betroffene Person ist vom Richter über das Betreuungsverfahren aufzuklären (dazu gehört m.E. auch der Hinweis auf einen Verfahrensbevollmächtigten), § 275 Abs. 2 FamFG sowie über die Wünsche, die Person des Betreuers betreffend zu befragen (§ 278 FamFG). Und auch den Hinweis auf eine Vorsorgevollmacht, die auch jetzt noch möglich wäre, es sei denn, die Geschäftsunfähigkeit ist offenkundig (zB schwere Demenz).
Bezweifle sehr, dass das passiert ist. Mutter hätte es eh nicht verstanden. Aber sie hätte mit mir darüber geredet und verlangt, dass ich beteiligt werde. Die Verfahrenspflegerin behauptete (Telefongespräch), dass der Richter und sie meine Mutter besucht hätten. Dabei gab sie zu (Ich kann das nicht beweisen, wegen Tel-Gespräch), dass Mutter mich als Betreuer wolle. Sollte mich wohl irgendwie beruhigen und ist nicht rechtlich relevant, wenn ich die Aussage nicht beweisen kann. Aber dass sie mich als Betreuer will, steht auch schon in einigen papers, die nach mehreren Befragungen erstellt wurden. Bei einigen Befragungen war ich auch nicht dabei. Mutter hat offiziell (Stand Ende 2024) eine anfängliche Demenz.


Zitat:
Zitat von HorstD Beitrag anzeigen
Du hast geschrieben, die Mutter hätte dir gesagt, sie wünscht dich als Betreuten. Aber was hat sie dem Richter gesagt? Das muss ja nicht das Selbe sein. Und dieser Wunsch müsste im Gerichtsbeschluss thematisiert sein. Hast du den immer noch nicht gelesen? Deine Mutter müsste den doch erhalten haben, § 40, 288 FamFG. In letztem § steht, dass dANN im Exemplar des Beteuten die Entscheidungsgründe nicht genannt werden müssen, wenn der Inhalt selbst zB einen psychotischen Schub auslösen würde. Aber die Entscheidung selbst muss immer bekannt gegeben werden.
Welcher Gerichtsbeschluss? Das PH hat meiner Mutter keine Post ausgehändigt, obwohl ich den Laden mehrmals verwarnt habe. Von der Betreuerbestellung habe ich aus Versehen erfahren. Und meine Mutter ist natürlich geschockt, dass sie entmündigt wurde. Das PH hat übrigens die Betreuung veranlasst. Keiner sonst wollte das.



Ich lese mir gerade das Gesetz mal durch. Klingt alles so menschlich und vernünftig. Die Realität ist offenbar aber wieder mal in einem anderen Universum angesiedelt.
SimSalabim0923 ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 28.07.2025, 09:28   #59
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,124
Standard

Wenn man dich so hört, scheinen da alle Regeln außer Kraft zu sein. Da kann jetzt wohl nur noch ein Anwalt helfen, den deine Mutter mit deiner Hilfe beauftragen sollte, zwecks Akteneinsicht, Betreuerwechsel oder Aufhebung.

Wobei sich dann wohl auch Betreuer und Heim strafbar gemacht haben, wegen Verstoß gegen das Postgeheimnis, § 202 StGB. Briefe des Gerichtes an die Betreute hat diese persönlich zu erhalten, die fallen auch nicht unter einen etwaigen Betreueraufgabenkreis „Entgegennahme der Post“, § 1815 Abs. 2 Nr 6 BGB. Denn Sie dienen der grundgesetzlich verbürgten Anhörungspflicht.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 28.07.2025, 10:48   #60
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 19.07.2025
Beiträge: 42
Standard

Zitat:
Zitat von HorstD Beitrag anzeigen
Wenn man dich so hört, scheinen da alle Regeln außer Kraft zu sein. Da kann jetzt wohl nur noch ein Anwalt helfen, den deine Mutter mit deiner Hilfe beauftragen sollte, zwecks Akteneinsicht, Betreuerwechsel oder Aufhebung.

Wobei sich dann wohl auch Betreuer und Heim strafbar gemacht haben, wegen Verstoß gegen das Postgeheimnis, § 202 StGB. Briefe des Gerichtes an die Betreute hat diese persönlich zu erhalten, die fallen auch nicht unter einen etwaigen Betreueraufgabenkreis „Entgegennahme der Post“, § 1815 Abs. 2 Nr 6 BGB. Denn Sie dienen der grundgesetzlich verbürgten Anhörungspflicht.

Danke. Genau das sind meine Gedanken. Dem Betreuer wüsste ich allerdings nichts vorzuwerfen. Jedenfalls keine Straftat. Dem Richter bzw der Verfahrenspflegerin? Nicht, wenn die brav ihre Briefchen an Mutter geschickt haben. Mich mussten die ja offensichtlich niemals informieren (kein Beteiligter) oder auf meine Briefe antworten.
SimSalabim0923 ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Antwort

Lesezeichen

Themen-Optionen Thema durchsuchen
Thema durchsuchen:

Erweiterte Suche
Ansicht

Forumregeln
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge hochzuladen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge zu bearbeiten.

BB-Code ist an.
Smileys sind an.
[IMG] Code ist an.
HTML-Code ist aus.
Trackbacks are an
Pingbacks are an
Refbacks are an

Gehe zu


Alle Zeitangaben in WEZ +2. Es ist jetzt 03:37 Uhr.


Powered by vBulletin® Version 3.8.11 (Deutsch)
Copyright ©2000 - 2025, vBulletin Solutions, Inc.
Template-Modifikationen durch TMS

SEO by vBSEO 3.2.0

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40