Dies ist ein Beitrag zum Thema Herausgabe von Dokumentenkopie an Nichterben im Unterforum Betreuung: Bestellung - Abgabe - Wechsel - Ende , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Die ordnungsgemäße Vernichtung von Akten muss natürlich gewährleistet sein. Aber eben nicht wegen dem Verstorbenen, sondern wegen den enthaltenen Daten ...
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#11 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 14.09.2022
Ort: Hessen
Beiträge: 93
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Die ordnungsgemäße Vernichtung von Akten muss natürlich gewährleistet sein. Aber eben nicht wegen dem Verstorbenen, sondern wegen den enthaltenen Daten von Dritten!
Aber das war auch nicht das Thema diese Threads. |
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#12 | |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 13.03.2025
Ort: SH, dem echten Norden
Beiträge: 91
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Zitat:
Doch, genau darum ging es! Im Übrigen gibt es da nichts weiter zu interpretieren, denn die klaren Aussagen dazu kommen von einem Juristen, denn ich habe aktuell so einen Fall, wo der einzige "Erbe" das Erbe ausgeschlagen hat und damit zum Nichterbberechtigten wurde. Jetzt muss ich die Unterlagen solange zurückhalten, bis ich eine klare Antwort vom Nachlassgericht bekomme! Was Du schreibst bezieht sich auf die DSGVO die hier in der Tat nichts zu Verstorbenen aussagt. In diesem Fall greift jedoch das BDSG als nationales Recht und auch hier gibt es keine klaren Regeln, sondern ein Jurist muss dafür viele Einzelgesetze betrachten. Es ist daher ratsam, sich nicht auf Interpretationen zu verlassen, sondern von Gerichten eine Aussage einzufordern, wie mit den Unterlagen umzugehen ist. Schon alleine, um sich selbst vor irgendwelchen negativen Konsequenzen zu schützen. |
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#13 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 14.09.2022
Ort: Hessen
Beiträge: 93
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Hier ein aktuelles Urteil des OLG Brandenburg zu dem Thema:
https://gerichtsentscheidungen.brand...cheidung/26234 |
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