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Herausgabe von Dokumentenkopie an Nichterben

Dies ist ein Beitrag zum Thema Herausgabe von Dokumentenkopie an Nichterben im Unterforum Betreuung: Bestellung - Abgabe - Wechsel - Ende , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo zusammen, dass (fast) alle Unterlagen an die Erben herauszugeben sind, dürfte seit 2023 unstrittig sein. Wie verhält es sich ...


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Alt 21.08.2025, 16:46   #1
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 14.09.2022
Ort: Hessen
Beiträge: 93
Standard Herausgabe von Dokumentenkopie an Nichterben

Hallo zusammen,
dass (fast) alle Unterlagen an die Erben herauszugeben sind, dürfte seit 2023 unstrittig sein.
Wie verhält es sich jedoch gegenüber Nichterben, die beispielsweise versuchen, einen Erbteil geltend zu machen – etwa Pflichtteilsberechtigte, die bereits eine Auszahlung erhalten haben?
Eine Pflicht zur Herausgabe von Kopien ohne entsprechenden Berechtigungsnachweis besteht sicherlich nicht. Fraglich ist aber, ob eine freiwillige Herausgabe in solchen Fällen zulässig wäre, ohne das Risiko einer späteren Schadensersatzpflicht einzugehen.


Grüße aus Hessen
HenryH ist offline  
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Alt 21.08.2025, 16:55   #2
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,090
Standard

Hallo, Pflichtteilsberechtigte (oder Vermächtnisnehmer) sind keine Erben, fallen nicht unter § 1872 BGB. Ich würde diese an den Erben verweisen, nur demggü haben sie Auskunftsansprüche. Oder das Nachlassgericht. Da dürften sie Akteneinsichtsrecht nach § 13 FamFG haben.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

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https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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Alt 21.08.2025, 17:32   #3
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 14.09.2022
Ort: Hessen
Beiträge: 93
Standard

Danke für die Antwort. Stellt sich noch die Frage ob man es prinzipiell dürfte ohne einen Schadensanspruch seitens der Erben auszulösen. Dem Datenschutz unterliegt die Sache zumidest gegenüber dem Betreuten nicht (ausser ein paar Ausnahmen z. B. SGB I, Abs 5, Satz 2), da er keine natürliche Person mehr ist.



Gruß aus Hessen
HenryH ist offline  
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Alt 21.08.2025, 20:09   #4
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,090
Standard

Ich wüsste gern, warum man Auskünfte geben sollte, zu denen man nicht verpflichtet ist. Um den Erben zu ärgern?
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

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HorstD ist offline  
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Alt 22.08.2025, 12:48   #5
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 14.09.2022
Ort: Hessen
Beiträge: 93
Standard

Nein, selbstverständlich nicht, um den Erben zu verärgern. Es gibt jedoch nachvollziehbare Gründe, warum eine Enterbung nicht rechtmäßig erscheint – etwa wenn das Testament in einem bereits demenziellen Zustand des Erblassers verfasst wurde und nach hiesiger Einschätzung nicht dessen wirklichem Willen entsprach, sondern durch Dritte forciert wurde.
Nun, es wird darauf hinauslaufen das die Juristen klären müssen, ob im Zuge des zu erwartenden Verfahrens, Unterlagen an den oder die Nichterben herauszugeben sind.

Gruß aus Hessen
HenryH ist offline  
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Alt 23.08.2025, 09:09   #6
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 12.07.2023
Ort: BW
Beiträge: 127
Standard

Solange die Person noch lebt, wird selbst den zukünftigen Erben und dem Pflichtteilsberechtigten die Akteneinsicht verwehrt, siehe OLG München 33 Wx 34/07. Ist die Person jedoch verstorben, muss die Akteneinsicht dem Pflichtteilsberichtigten gewährt werden siehe LG Mainz, Beschluss vom 23. Februar 2017, Aktenzeichen 8 T 25/17.
uwe2000 ist offline  
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Alt 23.08.2025, 09:24   #7
Gehört zum Inventar
 
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,329
Standard

Zitat:
Zitat von uwe2000 Beitrag anzeigen
Solange die Person noch lebt, wird selbst den zukünftigen Erben und dem Pflichtteilsberechtigten die Akteneinsicht verwehrt, siehe OLG München 33 Wx 34/07.
Aber nur, wenn die Angehörigen nicht aus anderen Gründen am Verfahren beteiligt sind...

Hier ging es um Auskunft ehem. Betreuer --> Pflichtteilsberechtigter, dafür gibt's keinen Rechtsanspruch
Mächschen ist offline  
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Alt 29.08.2025, 22:46   #8
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 13.03.2025
Ort: SH, dem echten Norden
Beiträge: 91
Standard

Die einzige mögliche Erbin hat das Erbe ausgeschlagen!

Ich habe dann ein Schreiben an das Nachlassgericht verfasst, welches folgende Textpassage enthält:

Aus Gründen des Datenschutzes und zur Wahrung des postmortalen Persönlichkeitsrechts sehe ich
mich außerstande, die Unterlagen an nicht erbberechtigte Dritte herauszugeben.
Ich bitte Sie daher um Mitteilung, wie mit den Unterlagen weiter zu verfahren ist bzw. ob ein
Nachlasspfleger bestellt wurde oder eine Übergabe an das Nachlassgericht erfolgen soll.

Die Antwort ist noch ausstehend!

Es ist also falsch, zu glauben, dass nach dem Tod kein Datenschutz mehr bestünde!
wahoos ist offline  
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Alt 30.08.2025, 18:29   #9
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 14.09.2022
Ort: Hessen
Beiträge: 93
Standard

Weder die DSGVO noch das BDSG ist für verstorbene Personen anwendbar da es keine natürlichen Personen mehr sind!

Postmortales Persönlichkeitsrecht schützt das Andenken von Personen und ist beschränkt auf den Schutz vor groben Entstellungen des Lebensbildes und herabwürdigenden Aussagen.

Warum sollten die Akten denn an nicht erbberechtigte Personen abgegeben werden? Hatten diese ein berechtigtes Interesse?

Gruß aus Hessen
HenryH ist offline  
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Alt 30.08.2025, 19:47   #10
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 13.03.2025
Ort: SH, dem echten Norden
Beiträge: 91
Standard

Zitat:
Zitat von HenryH Beitrag anzeigen
Postmortales Persönlichkeitsrecht schützt das Andenken von Personen und ist beschränkt auf den Schutz vor groben Entstellungen des Lebensbildes und herabwürdigenden Aussagen
Die Aktenherausgabe von verstorbenen Personen ist möglich, unterliegt aber dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und dem Persönlichkeitsschutz des Verstorbenen. Erben und nahe Angehörige können bei berechtigtem Interesse Einsicht in Nachlass-, Patienten- oder Stasi-Unterlagen beantragen, wobei der Wille des Verstorbenen berücksichtigt wird. Das Verfahren variiert je nach Aktenart: für Patientenakten ist der behandelnde Arzt zuständig, für Stasi-Unterlagen das Bundesarchiv, für Nachlassakten das Nachlassgericht und für Ermittlungsakten die Staatsanwaltschaft.

Ein Betreuer kann sich da ganz gewaltig in die Nesseln setzen, wenn das nicht beachtet wird!

Wenn ein Betreuer die Unterlagen nicht los wird, so hat er diese, je nach Art der Dokumente, bis zu 10 Jahre aufzubewahren. Und selbst nach diesen 10 Jahren ist bei der Vernichtung der Unterlagen das Vorgehen gemäß BDSG bzw. DSGVO einzuhalten.

Dass eine Verstorbene Person nach dem Tode keine Rechte mehr haben soll, ist reine Phantasie!

Geändert von wahoos (30.08.2025 um 20:10 Uhr)
wahoos ist offline  
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