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Betreuungsverfahren:Einstweillige Anordnung und Hauptsachverfahren

Dies ist ein Beitrag zum Thema Betreuungsverfahren:Einstweillige Anordnung und Hauptsachverfahren im Unterforum Betreuung: Bestellung - Abgabe - Wechsel - Ende , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo Liebe Mitglieder, Nach meinem ersten Thema hier im Forum, hatte ich wenig Zeit und war daher selten on. Ich ...


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Alt 07.10.2025, 18:57   #1
Einsteiger
 
Registriert seit: 01.08.2025
Beiträge: 21
Standard Betreuungsverfahren:Einstweillige Anordnung und Hauptsachverfahren

Hallo Liebe Mitglieder,


Nach meinem ersten Thema hier im Forum, hatte ich wenig Zeit und war daher selten on. Ich werde euch aber aufjedenfall auf dem laufenden halten, da einiges in der Zwsichenzeit passiert ist.


Vielleicht kann mir jemand hier die Frage beantworten.


Wenn man per Einstweilige Anordnung, als vorläufiger Betreuer eingesetzt wurde für einen Aufgabenbereich, muss dann ein Antrag auf Hauptsachverfahren gestellt werden oder läuft das weitere Betreuungsverfahren weiter? Ich hatte die Information, dass es weitergeführt wird, der beauftragte Gutachter vom Betreuungsgericht war mitlerweile auch da und hat die Begutachtung durchgeführt. Es liegt wohl Geschäftsunfähigkeit vor.



Danke für Eure Hilfe. mfg
Vorsorgeneuling ist offline  
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Alt 07.10.2025, 19:42   #2
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,298
Standard

Moin moin


Eine Betreuung auf der Basis einer Einstweiligen Anordnung ist üblicherweise eine befristete Betreuung. Schau mal in den Beschluss oder auf den Betreuerausweis. Da muss das Datum stehen, wann die Betreuung zu Ende ist.
Wenn sie weiterhin bestehen soll, dann mußt du rechtzeitig (ca. 6 Wochen vor Ablauf der Betreuung) einen Antrag auf Verlängerung beim Betreuungsgericht stellen. Sonst ist die Betreuung vorbei und Du kannst bzw. darfst nichts mehr machen. Bezahlt wird es auch nicht mehr.


Wenn jetzt ein Gutachter da war, dann wurde die Betreuung möglicherweise wegen zeitlicher Not erst mal vorläufig eingerichtet und der Gutachter wurde nachträglich zurate gezogen.
Im Prinzip muss Dich das nicht kümmern. Wenn Du willst, dass die Betreuung weiterlaufen soll, dann schreibe dem Gericht, dass du die Begutachtung im Sinne einer Prüfung des Bedarfes an einer Fortführung der Betreuung interpretierst und befürworte dies.
Und bitte darum Dein Schreiben als entsprechenden Antrag anzusehen, falls es nicht der Fall sein sollte. Dann hast Du das in trockenen Tüchern.


Mit freundlichen Grüßen
Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
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Alt 07.10.2025, 19:56   #3
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,124
Standard

Normalerweise muss man da nichts beantragen, das Betreuungsverfahren ist kein Antragsverfahren. Das Hauptsacheverfahren wird normalerweise direkt gestartet, wenn die einstweilige Anordnung ergangen ist. Das erkennt man üblicherweise an einer kurzen Info des Gerichtes. Manchmal wird auch ein (leicht geändertes) neues Aktenzeichen vergeben. Mit deiner vorläufigen Bestellung bist du im Hauptsacheverfahren schon Verfahrensbeteiligter (§ 274 Abs. 1 FamFG) und müsstest zur endgültigen Betreuungsanordnung gehört werden, § 279 Abs. 1 FamFG, wobei das auch schriftlich geschehen kann. In der Regel wird deine Zustimmung zur vorläufigen Betreuerbestellung erneut für die endgültige Bestellung verwendet. Wenn du das nicht möchtest, solltest du das unverzüglich dem Gericht mitteilen.

Wenn alles klappt, ergeht die Hauptsacheentscheidung, bevor die einstweilige Anordnung (ggf nach Verlängerung) endet. Einen Aufhebungsbeschluss für die vorläufige Bestellung gibts nicht (§ 56 FamFG); du bekommst einen neuen Betreuerausweis. Vergütungsmäßig wird das zusammengerechnet.

Wenn 1 Monat vor dem Auslaufen der einstweiligen AO noch nichts erkennbar ist, könnte was übersehen worden sein. Dann das Gericht dringend auf die nötige Verlängerung hinweisen. Wenn trotzdem eine Lücke entsteht, bist du in dieser kein Betreuer und hast auch keinen Vergütungsanspruch. Dafür wird in diesem Fall die Vergütung ab der verspäteten Neubestellung von Beginn neu berechnet.
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Horst Deinert

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Alt 07.10.2025, 20:28   #4
Einsteiger
 
Registriert seit: 01.08.2025
Beiträge: 21
Standard

Danke für eure Antworten.

Das heißt, die anderen Aufgabenbereiche bekomme ich erst im Hauptsachverfahren? Ja die vorläufige Betreuung ist für 6 Monate und auch nur für den einen Aufgabenbereich.(Gesundheitssorge), weil eine OP im Raum stand. Ich selber hatte vorher auch die Info,dass das Hauptverfahren ganz normal weiterläuft. Das heißt doch aber auch, dass man das Hauptsachverfahren abwarten muss oder sollte man schon weitere Aufgabenbereiche beantragen? Der Gutachter hat zu mir gesagt, dass es angedacht ist, vollumfänglich.


mfg
Vorsorgeneuling ist offline  
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Alt 08.10.2025, 08:36   #5
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,124
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Auch eine einstweilige Anordnung kann abgeändert werden, dann müsste dafür aber ein dringendes Handlungsbedürfnis bestehen. Im übrigen ist der Übergang von vorläufiger zu endgültiger Betreuung nicht zwingend erst nach 6 Monaten; wenn die zunächst noch fehlenden Verfahrenshandlungen bereits vollzogen wurden (zB das Gutachten; für die vorläufige Regelung reichte ja ein Attest), dann kann der endgültige Beschluss auch viel früher die einstweilige Regelung ablösen.
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Horst Deinert

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Alt 09.10.2025, 23:21   #6
Einsteiger
 
Registriert seit: 01.08.2025
Beiträge: 21
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Hallo,



Danke schön. Also ich habe das Gericht erreicht und das Hauptsachverfahren läuft noch. Dem Gericht liegt jetzt auch das Gutachten vor. Das Kh hatte behauptet, dass Verfahren ist beendet und man müsste einen erneuten Antrag stellen. Also, dass Verfahren war nie beendet. Vielleicht hilft es hier mal jemanden weiter.


Eine Frage hätte ich. Ist es bei euch auch schon vorgekommen, dass man ein Muster von einem Heimvertrag nicht mit nach Hause nehmen kann um ihn gegebenfalls auch prüfen zu lassen? Ist das eher unseriös? Eine Klausel ist mir direkt aufgefallen, dass wenn der Bewohner Schäden an seinem Zimmer verursacht, auch der Bevollmächtigte oder Betreuer zur Haftung gezogen werden kann. Momentan hat er auch keine Haftpflicht, soviel wie ich weiß.



Mfg
Vorsorgeneuling ist offline  
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Alt 10.10.2025, 00:17   #7
Gehört zum Inventar
 
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Nein, das ist nicht üblich.

Gibt auch Heime, die jubeln dem Betreuer etwas unter, wie z.B. dass der Unterzeichner für die Heimkosten bürgt...

Sowas empfiehlt sich aus dem Vertrag rauszustreichen.
Mächschen ist offline  
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Alt 10.10.2025, 15:25   #8
Einsteiger
 
Registriert seit: 01.08.2025
Beiträge: 21
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Hallo.


Danke für die Antwort. Sollte man dann nochmal versuchen, mit der Heimleitung zu sprechen, um den Vertrag doch schon vorher zum Prüfen mitnehmen zu können? Problem ist halt, dass diese Krankheit bei vielen Heimen ein Ausschlusskriterium ist. Ich möchte natürlich nicht, das, dass Heim das dann negativ auffasst und eine Aufnahme dann auch ausgeschlossen wird. Mfg
Vorsorgeneuling ist offline  
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Alt 10.10.2025, 15:58   #9
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,124
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Was hat das denn noch mit dem Thema des Threads zu tun? Bitte für andere Fragen einen neuen aufmachen.
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Horst Deinert

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HorstD ist offline  
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Alt 10.10.2025, 17:10   #10
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Beiträge: 21
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Stimmt. Entschuldige. Mfg
Vorsorgeneuling ist offline  
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