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Bestellung von zwei Berufsbetreuern möglich? Bestellung gegen meinen Willen?

Dies ist ein Beitrag zum Thema Bestellung von zwei Berufsbetreuern möglich? Bestellung gegen meinen Willen? im Unterforum Betreuung: Bestellung - Abgabe - Wechsel - Ende , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Ein Betreuter, für welchen ich als vorläufige Betreuerin eingesetzt wurde, hat vorher in einer ca. 230 km entfernten Stadt gewohnt ...


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Alt 11.11.2025, 23:07   #1
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 19.10.2014
Beiträge: 88
Standard Bestellung von zwei Berufsbetreuern möglich? Bestellung gegen meinen Willen?

Ein Betreuter, für welchen ich als vorläufige Betreuerin eingesetzt wurde, hat vorher in einer ca. 230 km entfernten Stadt gewohnt und dort auch eine vorläufige Betreuerin gehabt. In den ersten 6 Monaten der 1. vorlufigen Betreuung erfolgte aber keine Wohnungskündigung und -auflösung, sondern nach einem langen Krankenhausaufenthalt die Verlegung hier zu uns in ein Heim. Die 1. vorläufige Betreuung lief dann aus.

Bei der Anfrage zur Betreuungsübernahme hatte ich der Betreuungsbehörde gesagt, dass ich die Betreuung übernehme, aber aufgrund der Entfernung nicht für die Wohnungsangelegenheiten. Für die 2. vorläufige Betreuung wurde ich dann ohne Wohnungsangelegenheiten eingesetzt.

Mein Vorschlag war, dass die alte Betreuerin noch einmal ( für einen begrenzten Zeitraum) zusätzlich zu mir für die Wohnungsangelegenheiten bestellt wird und sich am alten Wohnort um die Auflösung kümmern kann. Die Richterin meint aber, dass sei nur möglich, wenn es eine ehrenamtliche Betreuerin sei (ist sie nicht) Zwei mal bezahle der Staat für den mittellosen Betreuten nicht. Ansonsten will die Richterin nun mir den Aufgabenkreis Wohnungsangelegenheiten (gegen meinen Willen) übertragen. Was kann ich machen? Gehen zwei Betreuungen wirklich nicht? Kann mich die Richterin gegen meinen erklärten Willen auch für die Wohnungsangelegenheiten bestellen? Das wären dann ca. 500 km am Tag nur um mich um die Wohnung zu kümmern. Ich kenne dort auch keine Räumungsfirmen, müsste ja mehrmals hinfahren dafür allein schon für Kostenvoranschläge, Wohnungsübergabe etc. Kann ich dann jetzt noch die Übernahme ablehnen oder kann man mich für die Wohnungsangelegenheiten zwangsbestellen?
Landkarte ist offline  
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Alt 12.11.2025, 00:30   #2
Gehört zum Inventar
 
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,362
Standard

Zwei berufliche Betreuer gleichzeitig geht nicht...

Wenn der Richter der Ansicht ist, Wohnungsangelegenheiten sei erforderlich, was auch soweit schlüssig klingt, verlange deine Entlassung wegen Unzumutbarkeit.
Mächschen ist offline  
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Alt 12.11.2025, 00:57   #3
Routinier
 
Registriert seit: 06.03.2018
Ort: Bürstadt, Hessen
Beiträge: 1,058
Standard

Zitat:
Zitat von Landkarte Beitrag anzeigen
Ein Betreuter, für welchen ich als vorläufige Betreuerin eingesetzt wurde, hat vorher in einer ca. 230 km entfernten Stadt gewohnt und dort auch eine vorläufige Betreuerin gehabt. In den ersten 6 Monaten der 1. vorlufigen Betreuung erfolgte aber keine Wohnungskündigung und -auflösung, sondern nach einem langen Krankenhausaufenthalt die Verlegung hier zu uns in ein Heim. Die 1. vorläufige Betreuung lief dann aus.

Bei der Anfrage zur Betreuungsübernahme hatte ich der Betreuungsbehörde gesagt, dass ich die Betreuung übernehme, aber aufgrund der Entfernung nicht für die Wohnungsangelegenheiten. Für die 2. vorläufige Betreuung wurde ich dann ohne Wohnungsangelegenheiten eingesetzt.

Mein Vorschlag war, dass die alte Betreuerin noch einmal ( für einen begrenzten Zeitraum) zusätzlich zu mir für die Wohnungsangelegenheiten bestellt wird und sich am alten Wohnort um die Auflösung kümmern kann. Die Richterin meint aber, dass sei nur möglich, wenn es eine ehrenamtliche Betreuerin sei (ist sie nicht) Zwei mal bezahle der Staat für den mittellosen Betreuten nicht. Ansonsten will die Richterin nun mir den Aufgabenkreis Wohnungsangelegenheiten (gegen meinen Willen) übertragen. Was kann ich machen? Gehen zwei Betreuungen wirklich nicht? Kann mich die Richterin gegen meinen erklärten Willen auch für die Wohnungsangelegenheiten bestellen? Das wären dann ca. 500 km am Tag nur um mich um die Wohnung zu kümmern. Ich kenne dort auch keine Räumungsfirmen, müsste ja mehrmals hinfahren dafür allein schon für Kostenvoranschläge, Wohnungsübergabe etc. Kann ich dann jetzt noch die Übernahme ablehnen oder kann man mich für die Wohnungsangelegenheiten zwangsbestellen?

Bist du jetzt nun bestellt oder nicht? Das geht nicht eindeutig hervor. Wenn ja, Beschwerde gegen den Beschluss einlegen und die sofortige Entlassung verlangen. Begründung: Du hast von Anfang ausgeschlossen, die Wohnungsangelegenheiten zu übernehmen. Das Gericht möge gem. § 49 Abs 1 FamFG i.V.m. § 1818 Abs. 4 die Betreuungsbehörde als Betreuer bestellen. Anders wird das Problem nicht zu lösen sein.


Wenn du nicht bestellt bist, schriftlich mitteilen, dass keine Übernahmebereitschaft mehr besteht.
Michael77 ist offline  
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Alt 12.11.2025, 09:26   #4
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,124
Standard

2 Berufsbetreuer parallel verbietet § 1817 Abs. 1 BGB. Nur bei einer Verhinderungsbetreuung (§ 1817 Abs. 4 BGB) bei tatsächlicher Verhinderung ist das möglich. Dann bekommt aber der Hauptbetreuer für die Dauer der Tätigkeit des VB keine Vergütung, § 12 Abs. 2 VBVG (2023).

Bei einer rechtlichen Verhinderung des Hauptbetreuers kann zudem ein beruflicher Ergänzungsbetreuer bestellt werden (§ 1817 Abs. 5 BGB). Weite Entfernung ist aber keine rechtliche, sondern allenfalls eine tatsächliche Verhinderung.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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Alt 13.11.2025, 14:54   #5
Berufsbetreuer
 
Registriert seit: 31.07.2007
Ort: Rheinland-Pfalz
Beiträge: 2,786
Standard

Zitat:
Zitat von Michael77 Beitrag anzeigen
Bist du jetzt nun bestellt oder nicht? Das geht nicht eindeutig hervor. Wenn ja, Beschwerde gegen den Beschluss einlegen und die sofortige Entlassung verlangen. Begründung: Du hast von Anfang ausgeschlossen, die Wohnungsangelegenheiten zu übernehmen. Das Gericht möge gem. § 49 Abs 1 FamFG i.V.m. § 1818 Abs. 4 die Betreuungsbehörde als Betreuer bestellen. Anders wird das Problem nicht zu lösen sein.


Wenn du nicht bestellt bist, schriftlich mitteilen, dass keine Übernahmebereitschaft mehr besteht.
Das ist wirklich eine interessante Fragestellung. Muss die Betreuungsbehörde dann ggf. übernehmen - und zwar unverzüglich?
Solange - warum auch immer - kein neuer (endgültiger) Betreuer bestellt ist bzw. man sich noch innerhalb der Befristung befindet (die ja vom Gericht m.W. evt. auch verlängert werden kann), sehe ich keinen anderen Verantwortlichen bzw. Haftenden als den aktuellen Betreuer. Oder sehe ich dies falsch?

mfg
__________________
Optimismus ist nur ein Mangel an Information
(Heiner Müller)
carlos ist offline  
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Alt 19.11.2025, 08:34   #6
Ich bin neu hier
 
Registriert seit: 01.07.2024
Ort: Rheinland-Pfalz
Beiträge: 6
Standard

Die Lösung müsste m. E. so aussehen:
Es erfolgt die Wiedereinsetzung der bisherigen Betreuerin. Diese kümmert sich vorrangig um die Auflösung der Wohnung. Das dürfte ja in einem überschaubaren Zeitraum (max. 1 Monat) machbar sein. So lange ist der persönliche Kontakt zum Betreuten (aufgrund der großen Entfernung von 230 km) eingeschränkt bzw. nur telefonisch machbar. Das stellt aber doch eigentlich kein Problem dar, da der Betreute ja in einer Einrichtung untergebracht ist. Das bedeutet, dass Unterkunft, Ernährung und eine eventuell notwendige medizinische Versorgung erst einmal sichergestellt sind. Nach der Wohnungsauflösung kann dann eine dauerhafte Betreuung am jetzigen Aufenthaltsort des Betreuten eingerichtet werden.
Holzmichel ist offline  
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