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EA und ordentliche Bestellung fallen zeitlich auseinander

Dies ist ein Beitrag zum Thema EA und ordentliche Bestellung fallen zeitlich auseinander im Unterforum Betreuung: Bestellung - Abgabe - Wechsel - Ende , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Muss dann die einstweilige mit Schlussbericht abgeschlossen werden, Und für die vielleicht eine Woche später beginnende Betreuung ein neuer Anfangsbericht ...


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Alt 07.12.2025, 10:23   #1
Einsteiger
 
Registriert seit: 21.05.2025
Ort: Eisenach
Beiträge: 21
Standard EA und ordentliche Bestellung fallen zeitlich auseinander

Muss dann die einstweilige mit Schlussbericht abgeschlossen werden,

Und für die vielleicht eine Woche später beginnende Betreuung ein neuer Anfangsbericht und ggf. Vermögensverzeichnis erstellt werden?

Viele Grüße Ingmar
NickySantoro ist offline  
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Alt 07.12.2025, 11:17   #2
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,533
Standard

Moin moin


Warum sollte es? Wenn du für die vorläufige Betreuung einen Anfangsbericht und womöglich auch noch eine Begründung geschrieben hast, warum sie verlängert oder in eine reguläre Betreuung umgewandelt werden soll, dann hast Du genug geschrieben.
Der nächste Bericht ist dann der übliche Jahresbericht und ggf. die Rechnungslegung. Falls sich zwischendurch Dinge ergeben sollten, bei denen es sich empfiehlt das Gericht auf dem Stand zu halten (oder etwas mit Genehmigungsbedarf) dann schreibst Du auch schon vorher an das Gericht.


Wenn zwischen dem Ende der vorläufigen und dem Beginn der endgültigen Betreuung eine Woche Zeit liegt, sollte es wohl reichen, auf die bisherigen Berichte zu verweisen und ggf. die in der Zwischenzeit angefallenen Neuigkeiten zu berichten.
Sollte die Lücke mehr als einen Monat betregen würde ich die Zuständige RechtspflegerIn fragen, ob das so ausreicht.


Mit freundlichen Grüßen
Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
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Alt 08.12.2025, 10:00   #3
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
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Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,981
Standard

Und nicht vergessen das bei einer Woche Vakanz auch ein vergütungstechnischer Neubeginn der Betreuung vorliegt.
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agw ist offline  
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Alt 08.12.2025, 10:04   #4
Einsteiger
 
Registriert seit: 21.05.2025
Ort: Eisenach
Beiträge: 21
Standard

Zitat:
Zitat von agw Beitrag anzeigen
Und nicht vergessen das bei einer Woche Vakanz auch ein vergütungstechnischer Neubeginn der Betreuung vorliegt.
Und da ich diesen Gedanken auch hatte, wäre es ja möglich das dann auch die zugehörigen Arbeiten erwartet werden 😉
NickySantoro ist offline  
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Alt 08.12.2025, 10:22   #5
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,981
Standard

Formal würde ich den Schlussbericht und den Anfangs Bericht mit neuem VV für richtig halten. Insbesondere da sich der zeitliche Aufwand doch sehr in Grenzen hält.
__________________
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agw ist offline  
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Alt 11.12.2025, 14:39   #6
Forums-Gesellen-Anwärter
 
Registriert seit: 30.01.2023
Ort: Sachsen
Beiträge: 58
Standard

Formal ist die vorläufige Betreuung beendet. Ich fordere im Regelfall keinen Schlussbericht an, sondern entweder (wenn d. Betroffene noch ausreichend geistig fit ist) eine Erklärung zur Hinweiserteilung nach § 1872 Abs. 2 BGB oder (bei den anderen Fällen, in denen der Hinweis ins Leere laufen würde) eine Schlussrechnungslegung für den Zeitraum der vorläufigen Betreuung.
Außerdem einen Anfangsbericht sowie das Anfangsvermögensverzeichnis zum Stichtag Beginn reguläre Betreuung.
Und ja, auch dann, wenn nur eine Woche dazwischenliegt.
Rpfline ist offline  
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