Dies ist ein Beitrag zum Thema Umgang mit Gericht im Unterforum Betreuung: Bestellung - Abgabe - Wechsel - Ende , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo und ein frohes neues Jahr!
Ich habe eine Frage zu Schriftsätzen als ehrenamtlicher Betreuer an das Gericht. Wie wird ...
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#1 |
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Ich bin neu hier
Registriert seit: 16.06.2025
Beiträge: 4
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Hallo und ein frohes neues Jahr!
Ich habe eine Frage zu Schriftsätzen als ehrenamtlicher Betreuer an das Gericht. Wie wird das heute geregelt und welche Form ist üblich? Bisher reiche ich meine Schreiben klassisch, als Brief- Einwurfschreiben- bei Gericht rein. Dies ist ja noch erlaubt und akzeptiert. Allerdings finde ich aktuell keine Infos im Netz, inwiefern diese Schreiben einer entsprechenden Norm unterzuordnen sind. habt ihr irgendwo Beispiele und Vorlagen an die man sich halten und nach denen man sich richten kann? Wenn ich als ehrenamtlicher Betreuer auf etwas aufmerksam machen möchten, was aus meiner Sicht vor Gericht notwendig zu beaten wäre. Reicht dann an dieser Stelle ein einfacher formloser "Hinweis", oder sollte man in jedem Fall einen formlosen Antrag stellen? Und wo findet man die Gründe / Themen auf welche ein Gericht antworten muss oder wird? Wie handhabt Ihr das so? Oder "übergebt Ihr Eure "Beobachtungen" an einen amtlichen Betreuer oder Rechtsvertreter, der diese dann an das Gericht verfasst? Schönes neues Jahr! |
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Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,533
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Moin moin
Alle Post per Einschreiben an das Gericht zu senden ist ganz schön teuer. Normalerweise wird in Gerichte recht zuverlässig gearbeitet, weshalb ein einfacher Brief auch ausreicht. Wenn ein FAX-Gerät zur Verfügung steht ist das auch gut. Das geht heutzutage sogar auch mit einem Computer. Oder falls das Gericht nicht so weit weg sein sollte, kann man die Post auch direkt vorbeibringen. Für Rechnungslegungen - also dicke Post - wäre das eine Möglichkeit. Als Ehrenamtliche/r muss man aber keine RL anfertigen. BerufsbetreuerInnen werden in absehbarer Zeit über EGVP/EBO ihre Sachen elektronisch einreichen müssen. Das kostet zwar Geld, lohnt sich aber sogar, weil viel Porto und Zeit eingespart wird. Für EhrenamtlerInnen ist es zu teuer, als das es sich lohnen würde. Anträge können auch formlos gestellt werden. Auch Anrufe beim Gericht sind möglich. Am besten für Fragen, die vorab mit dem Gericht schon mal geklärt werden sollten, damit es hinterher nicht zu Rückfragen oder Problemen kommt. Immer daran denken: In Gerichten arbeiten Menschen. Die freuen sich üblicherweise auch über Kontakt und wenn man ihre Expertise wertschätzt. Mit freundlichen Grüßen Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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#3 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,532
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Für ehrenamtliche Betreuer gibts keine Formvorschriften - und sie sind auch nicht zukünftig erkennbar. Zunächst mal: wenn man auf Internetseiten der Justiz den Hinweis sieht, man solle nichts per normale Mail einreichen, dann betrifft das Betreuungsverfahren nicht -mit einer Ausnahme: wenn man gegen eine Gerichtsentscheidung ein Rechtsmittel einlegt (Beschwerde, Erinnerung), dann muss die Schriftform gewahrt werden - oder die formelle elektronische Form, das wäre beim Ehrenamtler über das kostenlose, aber etwas umständliche MJP („Mein Justizpostfach). Das wäre auch das Einzige, wofür man ggf ein Einschreiben verwenden sollte, da gehts ja um den Nachweis der Fristwahrung. Übrigens ist die Frist hier nur gewahrt, wenn der Brief rechtzeitig beim Amtsgericht eingeht (anders als zB bei Kündigungen im Privatrecht reicht das Absenden nicht aus).
Bei allem anderen reicht die normale klassische Post (übrigens hat jedes Gericht auch einen eigenen Eingangsbriefkasten („Nachtbriefkasten“), falls man dort außerhalb der Bürozeiten vorbeikommt. Was recht zuverlässig ist: den Brief als normale Post (da nie das Aktenzeichen des Gerichtes vergessen), aber vorab als Fax oder normale eMail. Wobei man darauf schreiben sollte „vorab als Fax/Mail“, dann ist klar, dass die nachfolgende Briefpost das Gleiche ist.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#4 |
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Ich bin neu hier
Registriert seit: 16.06.2025
Beiträge: 4
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Erstmal danke für alle Antworten.
Bisher habe ich, wie auch geschrieben, die "Einwurfsendung" bevorzugt. Allerdings kamen mir doch "Zweifel" um eine sach-dienliche Kommunikation und Form der Schreiben zum Gericht. Meine Ausbildung ist da schon etwas länger her und man möchte sich ja auch dem Zeitgeist anpassen. Daher: Muss oder sollte man bei, sagen wir, "Informationen" immer einen Antrag stellen, oder werden Gerichte von sich aus tätig? Ich habe da einen unbegründeten Verdacht -aus dem aktuellen Zeitgeschehen heraus-, bei dem ich mir wünschen würde, dass das Gericht dem nachgehen sollte, oder das dort "genauer hingesehen" werden sollte. |
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#5 | |
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Routinier
Registriert seit: 06.03.2018
Ort: Bürstadt, Hessen
Beiträge: 1,217
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Zitat:
Es kommt immer drauf an, um was es geht. Gerichte werden normal nur auf Antrag hin tätig. Du musst schon genauer werden, um was es dir geht, damit man eine Aussage dazu treffen kann. Wenn es beispielsweise um kriminelle Aktivitäten geht, wird das Betreuungsgericht von sich aus nicht tätig. |
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#6 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,532
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Wobei das, was umgangssprachlich als Antrag bezeichnet wird, formal auch nur eine Anregung (§ 24 FamFG) ist.
Hier gehts ja offenbar um die Meldung von (vermeintlichen) Missständen. Bei möglichen Straftaten wäre da wohl zuerst an die Polizei zu denken, bei allgemeinen Missständen an die kommunale Betreuungsbehörde. Das Amtsgericht hat keinen Außendienst dieser Art.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#7 |
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Ich bin neu hier
Registriert seit: 16.06.2025
Beiträge: 4
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Genauer- dafür reicht hier der Platz nicht.
Kurz: Zwangsversteigerung aufgrund von Pflegeheimschulden. Neue-Erwerber will sofort im Haus wohnen, für das ich, Sohn und ehrenamtlicher Betreuer und Fürsorger, einen Mietvertrag habe. Er beruft sich auf den Kaufvertrag! Eingetragen im Grundbuch ist er nicht. Ich zweifele aufgrund der Pressemitteilungen über die aktuelle Entlassungswelle an, dass dieser die Raten begleichen kann. Mir wäre daher lieb, wenn das Gericht genauer hinsehen würde. Langfassung hätte noch viele relevante Details.:zB Schutzantrag für mich seit Mitte Dezember... |
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#8 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 09.10.2025
Ort: Steinbach(Taunus), Hessen
Beiträge: 112
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Hm, irgendwie kann ich nicht ganz folgen. Wem gehörte das Haus zuvor? Deinem Vater, der jetzt im Pflegeheim wohnt? Oder jemandem anders?
Wenn das Haus per Zwangsversteigerung gekauft wurde, sind da erst mal keine Raten zu zahlen. Da besteht das Gericht auf zügige, vollständige Zahlung. Sobald das Geld eingeht, wird es auch die notwendigen Änderungen im Grundbuch anleiern. Und wenn der neue Eigentümer nun eine Eigenbedarfskündigung machen möchte, dann kann er das tun. Er muss sich natürlich an Fristen halten, aber im Allgemeinen sollte er damit durchkommen. Wenn du dich dagegen wehren willst, hat das aber nichts mit dem Betreuungsgericht zu tun. Dann brauchst du einen Anwalt für Mietrecht, um dich zu wehren. Wobei ich deine Chancen als nicht zu hoch einschätzen würde. Eigenbedarfskündigungen werden in den meisten Fällen akzeptiert. |
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#9 |
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Ich bin neu hier
Registriert seit: 16.06.2025
Beiträge: 4
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Sehe ich auch so: Es gibt den Mieterschutz. Und Kündigung gibt es keine- nicht mal ein Vorstellungs- Schreiben vom Neu-Erwerber. Trotzdem will er rein.
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#10 |
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Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,981
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Wobei das jetzt auch kein betreuungsrechtliches Problem zu sein scheint.
Hier findet jedoch keine allgemeine Rechtsberatung statt!!!! Wende dich gfls. an eine Anwalt für Mietrecht oder gehe in ein Forum zu diesem Thema. Hier mache ich mal zu. agw
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