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Schlussrechnung und Schlussbericht ab 1.1.26

Dies ist ein Beitrag zum Thema Schlussrechnung und Schlussbericht ab 1.1.26 im Unterforum Betreuung: Bestellung - Abgabe - Wechsel - Ende , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Das sind ja alles ziemlich spannende Antworten. Danke für den Hinweis mit den Paragraphen, die schicke ich direkt dorthin. Ich ...


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Alt 04.01.2026, 19:52   #11
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 19.11.2018
Ort: Berlin
Beiträge: 48
Standard

Das sind ja alles ziemlich spannende Antworten.


Danke für den Hinweis mit den Paragraphen, die schicke ich direkt dorthin.


Ich habe übrigens schon längst alles an die bevollmächtigte Schwester geschickt und zwar schon vor drei Monaten!


Der Betreute hatte ja alles schon selbst vorbereitet!


Auf den Gedanken, dass sich alles noch im Posteingang befinden könnte, bin ich noch gar nicht gekommen.


Allerdings war der Betreuungsbeschluss von Mitte Juni, tatsächlich wurde mir der Ausweis in einem äußerst aufwändigen Verfahren am 3 Juli ausgehändigt! Ich musste extra zur sogenannten Verpflichtung antanzen- konnte über das Verfahren nur lachen!


Morgen geht mein Schreiben raus und dem Schreiben werde ich eine fette Anlage beifügen. Da können sich die Rechtspfleger dann durcharbeiten!


Ich habe so ein Durcheinander, wie beim Amtsgericht Bernau noch nie erlebt. Bisher bekam ich immer nach rd. einer Woche die Eingangsbestätigung für meine Berichte bzw. auch die Beurteilung!
Kleist ist offline  
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Alt 04.01.2026, 21:21   #12
Gehört zum Inventar
 
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,628
Standard

Bisher hatten Sie wahrscheinlich auch keine eAkten in Betreuungssachen
Mächschen ist offline  
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Alt 19.01.2026, 16:39   #13
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 27.06.2024
Ort: Sachsen-Anhalt
Beiträge: 264
Standard

Ich hänge mich frecherweise hier dran, denn die Überschrift passt.

Zum neuen §1872 BGB folgendes fiktives Szenario:
1.) der Rechtsnachfolger hat sich alle im Zeitraum erlangten Unterlagen abgeholt, nachdem ich darauf bestanden habe, dass er mir seine Rechtsnachfolge mit Testament oder Erbschein nachgewiesen hat (Aufhebungsbeschluss ist klar.)
Alle im Rahmen der Betreuung erlangten Unterlagen bedeuten für mich nunmal auch alle Rechnungen etc. pp.

Dazu für den Hinterkopf (Lexikon Betreuungsrecht):
Zitat:
Anders als bis zum 31.12.2025 sieht die Neufassung der Vorschrift aber keinerlei Fristenreglung- oder Überwachung durch das Gericht mehr vor. Dies liegt daran, dass eine Fürsorgepflicht seitens der Justiz schlicht nicht mehr besteht, vgl Thielke, BtPrax 2024, 7.
2.) meine letzte Amtshandlung ist die Schlussmitteilung an das Gericht inkl. Vermögensverzeichnis zum Stichtag Ende 24 Uhr und detailliertem Übergabeprotokoll.

Jetzt für den Hinterkopf: § 1826 BGB (Beweislastumkehr)

3.) Ich habe keinen Rechtsgrund mehr für die Speicherung personenbezogener Daten. Die "datenschutzkonformste" Antwort auf Fragen Dritter an mich nach der Übergabe wäre "Tut mir Leid, der Name ist mir nicht bekannt." (Soweit, wie es uns der Datenschutzmensch mitgeteilt hat)

4.) Der Rechtsnachfolger hat die Belege jetzt in seiner Gewalt, lässt Entlastendes für mich verschwinden, behauptet Belastendes und begehrt Schadensersatz etc.

Was nun? Also, zur Klarheit, ja ich würde über die Brücke "na dann geh deine Rechtswege, ist deine Blamage vor Betreuungsgericht, Polizei und Staatsanwaltschaft" gehen und das Übergabeprotokoll hüten. Mein "Aber" ist hier hoffentlich jetzt erkennbar geworden.
Etwas missverstanden, etwas ausgelassen?

In logischer Konsequenz: entschließe ich mich dazu, die m.E. kritischsten Beweise zu meiner Entlastung in Kopie aufzubewahren, kann ich mir im Ernstfall dann ja nur aussuchen, vor welchem Gericht mit mir Schlitten gefahren wird...

Reaktion meiner Rechtspflegerin: interessante Frage...
Tschak ist offline  
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Alt 19.01.2026, 21:05   #14
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 09.10.2025
Ort: Steinbach(Taunus), Hessen
Beiträge: 106
Standard

Zitat:
Zitat von Tschak Beitrag anzeigen

3.) Ich habe keinen Rechtsgrund mehr für die Speicherung personenbezogener Daten. Die "datenschutzkonformste" Antwort auf Fragen Dritter an mich nach der Übergabe wäre "Tut mir Leid, der Name ist mir nicht bekannt." (Soweit, wie es uns der Datenschutzmensch mitgeteilt hat)

Hm, hier habe ich meine Zweifel. Hast du wirklich keinen Anlass mehr zur Speicherung? Zum einen ist die Dokumentation deiner Arbeit naturgemäß auch dein persönlicher Datensatz, auch wenn dieser Berührungspunkte zum ehemaligen Betreuten hat.


Und der Anlass ist die Abwehr unberechtigter Ansprüche gegenüber dich, die gerade durch die Beweislastumkehr notwendig ist.


Also meine Interpretation ist - du musst deine Unterlagen natürlich übergeben, aber du darfst Kopien solange behalten, bis alle möglichen Ansprüche gegenüber dich verjährt sind.


Wie sehen das andere hier?
MPock ist offline  
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Alt 19.01.2026, 22:47   #15
Berufsbetreuer
 
Registriert seit: 21.02.2008
Ort: Hessen
Beiträge: 1,420
Standard

Für mich gibt's da kein Vertun:


Ich hebe die digital geführten mindestens bis zum Ende der Haftungsfristen, also 10 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Betreuung durch mich endete, auf. Der Datenschutzfetisch sollte nicht auch noch so weit reichen, sich selbst damit ins Knie zu schießen.


Wenn ich will, hebe ich sie auch auch länger auf, denn oft dienen sie mir ganz gut als fachliches Naschlagwerk.


Ich sehe da kein Datenschutzproblem, solange ich nichts davon herausgebe. Die Sachen sind zum Teil ja auch noch in meinem Kopf und dort nur schwerlich aktiv löschbar.
Flafluff ist offline  
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Alt 20.01.2026, 09:40   #16
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,529
Standard

Ich weiß, dass ich Datenschutzexperten widerdpreche, aber ich sehe es, wie meine Vorredner. Nämlich, eine digitale Kopie der Daten jedenfalls für 10 Jahre nach Betreuungsende zu speichern. M.E. ist die Beweisführung in einer Haftungsfrage (seitens des Ex-Betreuten, Erben, aber auch von Behörden und Staatsanwaltschaften) genug Grund darstellt, einer Löschforderung zu widersprechen; im Sinne von Art. 17 Abs. 3 Nr e DSGVO.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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Alt 20.01.2026, 11:52   #17
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 27.06.2024
Ort: Sachsen-Anhalt
Beiträge: 264
Standard

Vielen herzlichen Dank schonmal ihr drei.
So in der Art war auch das Ergebnis unseres internen "Kriegsrates". Das herzuleiten aus
Zitat:
Dies gilt nicht, wenn der Betreuer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
"tanze" ich notfalls gern bzw. lieber durch.
Wir haben jetzt einen schönen Dokumentenscanner, der schafft Duplex 90 Seiten / Minute, da wird alles durchgeschossen.

Es wird jetzt sicher niemanden schockieren, aber so viel anders haben wir es vor dem 31.12.'25 zur Eigensicherung auch nicht praktiziert. Nur meins: ich hätte mir gewünscht man hätte dieses "Spannungsfeld" zwischen §1872 Abs.1 BGB und §1826 BGB nicht geschaffen... Aber man hat das Gericht entlastet
Tschak ist offline  
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Alt 02.02.2026, 12:01   #18
Neuer Gast
 
Registriert seit: 14.04.2025
Beiträge: 1
Standard Vermögensübersicht mit einer Übersicht über die regelmäßigen Einnahmen und Ausgaben

Hallo Zusammen,


wo finde ich den Vordruck über die seit dem 01.01.2026 einzureichende "Vermögensübersicht mit Übersicht über die regelmäßigen Einnahmen und Ausgaben nach Betreuungsende"?


Gibt es überhaupt ein Formular? Falls nein, zweite Frage: Ich arbeite mit BdB at work, was genau drucke ich da aus?


Das Formular "Schlussmitteilung" hat mir die Rechtspflegerin übersandt. Bin aber ratlos, wie diese Vermögensübersicht auszusehen hat.


Lieben Dank an Alle!
Texel1971 ist offline  
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Alt 05.03.2026, 08:53   #19
Berufsbetreuer
 
Registriert seit: 21.02.2008
Ort: Hessen
Beiträge: 1,420
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Betreuer im November 2025 verstorben. Nun, nachdem alle Erben ausgeschlagen haben, will das Gericht die Schlussrechnungslegung.


Seit 01.01.2026 hat das Gericht dafür keine Rechtsgrundlage mehr (außer bei Betreuerwechsel). Eine Übergangsregelung gibt es nicht.


Ich weise das Gericht darauf hin und biete Schlussvermögensübersicht an (Schlussbericht wurde noch 2025 erstattet). Gericht erwidert, es sei noch das vorherige Recht anzuwenden.


Was, wenn ich auf meinem Standpunkt bleibe? Könnte das Gericht mir auf Basis einer nicht mehr existierenden Rechtsgrundlage ein Zwangsgeld aufdrücken?


Wie sind hier die Rechtsgrundsätze?


Ich erinnere mich bspw. an die strafrechtlichen Abmilderungen bei Cannabisbesitz. Dort wurden Vergehen, die zum Zeitpunkt der schärferen Gesetzgebung begangen worden waren, zum Zeitpunkt der Verurteilung nach milderem Recht beurteilt.


Gibt es einen Rechtsgrundsatz, den ich dem Betreuungsgericht stichhaltig entgegenhalten kann?


Oder ist "Im Zweifel zum Nachteil des Betreuers" überhaupt der einzige verlässliche Rechtsgrundsatz?

Geändert von Flafluff (05.03.2026 um 09:15 Uhr)
Flafluff ist offline  
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Alt 05.03.2026, 09:51   #20
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,529
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M.E. sind alle Pflichten, die bis zum 31.12.25 nicht abschließend abgewickelt sind (und die es ab 1.1.26 im Gesetz nicht mehr gibt), erloschen. Erst recht gilt das für Pflichten, die überhaupt erst nach dem 31.12.25 entstanden wären, zB wenn die alte 6-Monatswartefrist nach dem bisherigen § 1872 Abs. 3 BGB zwar vor dem 1.1.26 begonnen hätte (also ein Betreuter, der im 2. Hj 2025 verstorben ist), aber erst danach zu erfüllen gewesen wäre.

Außer Kraft getretene Regelungen können nur dann (meist befristet und auf bestimmte Fälle bezogen), weitergelten, wenn es eine Übergangsvorschrift gibt, zB § 19 VBVG (2026), § 493 FamFG oder fürs Betreuungsrecht Art. 229 § 54 EGBGB. Für den § 1872 BGB gibts aber keine.

So auch in der 1. Kommentierung des neuen § 1872: HkBuR/Harman, § 1872 Rdnr 50.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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