Dies ist ein Beitrag zum Thema Schlussrechnung und Schlussbericht ab 1.1.26 im Unterforum Betreuung: Bestellung - Abgabe - Wechsel - Ende , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Vielen Dank, das werde ich dem Gericht nun so entgegenhalten....
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#21 |
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Berufsbetreuer
Registriert seit: 21.02.2008
Ort: Hessen
Beiträge: 1,410
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Vielen Dank, das werde ich dem Gericht nun so entgegenhalten.
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#22 |
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Berufsbetreuer
Registriert seit: 21.02.2008
Ort: Hessen
Beiträge: 1,410
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Es kommt, wie es kommen musste: Ich muss nach altem Recht nun Schlussrechnung legen, da dieses nach Auffassung der Rechtspflege anzuwenden ist. Ich mache dies nun und es wird sicherlich akribisch geprüft, ohne dass dies jemals jemanden interessieren wird. In dubio contra Betreuer.
Mich ärgert der Aufwand für die RL nach dem ganzen Hinweisgedöns wirklich sehr. Das ganz Ärgerliche daran ist aber: Der Gesetzgeber schafft es speziell in unserem Bereich nicht, präzises und eindeutiges Recht zu schaffen. Alles ist immer auslegbar und im Zweifel wird es zulasten des Betreuers ausgelegt. Auch im Rechtspflegerforum wird die Frage kontrovers diskutiert. Einzige Schlussfolgerung kann nur sein, dass nahezu alle hier im Forum dargelegten Handhabungen letztendlich auch nichts anderes sind, als kontrovers diskutierbare Rechtsdeutungen. Dies ist keine Kritik an den Experten. Der Realitäts- und Praxistest findet aber im Umgang mit einzelnen Rechtspflegepersonen statt. Und dort zählen Expertenmeinungen genausoviel wie Betreuermeinungen: Nichts, solange sie die uferlose Bürokratie in ihrer Entfaltung beeinträchtigen Ironisch daran ist, dass die Änderungen des 1872 BGB einzig und allein zur Entlastung der Gerichte vorgenommen wurden, das war der Gesetzesvorlage ja deutlich zu entnehmen. Echte Bürokraten wollen aber keine Entlastung. Da würden sie lieber alles brennen sehen. |
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#23 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,431
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Natürlich sind Literaturstimmen nur Meinungen, hoffentlich gut begründet, in der Hoffnung, dass Argumente überzeugen. Und falls der Gesetzgeber Begründungen mit geliefert hat, noch eher. Hier ist das im Grunde eine technische Frage.
Ob etwas „richtig“ oder „falsch“ ausgelegt ist, ist oft erst nach Jahren klar, wenn sich Gerichte damit befasst haben. Was hier, weil die Ebene der OLGs (außer neuerdings wieder bei der Einstufung) seit 2009 aus dem Geschäft sind, die Sache beim BGH gelandet sein muss. Der ist aber manchmal so weit weg vom echten Leben, dass man da auch nichts mit anfangen kann.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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