Dies ist ein Beitrag zum Thema Schlussrechnung und Schlussbericht ab 1.1.26 im Unterforum Betreuung: Bestellung - Abgabe - Wechsel - Ende , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo zusammen,
mein Betreuter ist am 01.01.2026 im Pflegeheim verstorben. Zu meinen Aufgabenkreisen gehörte unter anderem die Vermögenssorge.
Ich frage ...
|
|||||||
| Registrieren | Hilfe | Benutzerliste | Kalender | Suchen | Heutige Beiträge | Alle Foren als gelesen markieren |
|
|
#1 |
|
Forums-Geselle
Registriert seit: 25.04.2016
Beiträge: 227
|
Hallo zusammen,
mein Betreuter ist am 01.01.2026 im Pflegeheim verstorben. Zu meinen Aufgabenkreisen gehörte unter anderem die Vermögenssorge. Ich frage mich nun, ob nach der neuen Rechtslage noch eine Schlussrechnungslegung sowie ein Schlussbericht zu erstellen sind. Dem Gesetzestext ab 1.1.2026 entnehme ich, dass lediglich eine Schlussmitteilung vorzulegen ist, aus der hervorgeht, ob und an wen die Unterlagen herausgegeben wurden. Weiterhin scheint nur noch eine Vermögensübersicht zu erstellen zu sein. In diesem Zusammenhang stellt sich für mich die Frage, auf welchen Stichtag diese zu beziehen ist – auf den Todestag des Betreuten? Vielen Dank für eine kurze Rückmeldung. Maren |
|
|
|
|
|
#2 |
|
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,480
|
Moin moin
Nach der Gesetzeslage muss eine Schlussrechnungslegung dann erstellt werden, wenn die Erben (oder bei Aufhebung der Betreuung: die Ex-Betreuten) diese verlangen. Auf dieses Recht sollte im Rahmen der Übergabe hingewiesen werden. In der Praxis dürfte es ziemlich nervig sein, wenn bis zu 6 Monaten nach Ende der Betreuung diese Forderung kommt und man die ganzen Sachen zusammensuchen muss. Noch blöder, wenn sie im Rahmen der Übergabe schon übergeben wurden und weg sind. (Dann kann man nur noch sich selbst übergeben... Deshalb fertigen viele BBs die RL gleich an, weil das in der Summe weniger Arbeit macht. Mit freundlichen Grüßen Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
|
|
|
|
|
#3 |
|
Forums-Geselle
Registriert seit: 25.04.2016
Beiträge: 227
|
Das steht aber so nicht mehr im Gesetz:
Im § 1872 Abs. 1 steht, dass die Herausgabe (Unterlagen, Vermögen etc.) erfolgen muss und dass über die Verwaltung auf Verlangen Rechenschaft abzulegen ist. Das dürfte klar sein. Was nicht mehr drinsteht, den Erben/Betreuten darauf hinzuweisen, dass eine Schlussrechnungslegung verlangt werden kann mit dem Umweg über das Betreuungsgericht (gestrichen wurde: Eine Schlussrechnung über die Vermögensverwaltung hat der Betreuer nur zu erstellen, wenn der Berechtigte nach Absatz 1 dies verlangt. 2 Auf dieses Recht ist der Berechtigte durch den Betreuer vor Herausgabe der Unterlagen hinzuweisen. 3 Die Frist zur Geltendmachung des Anspruchs beträgt sechs Wochen nach Zugang des Hinweises. 4 Der Berechtigte hat dem Betreuungsgericht sein Verlangen gegenüber dem Betreuer mitzuteilen). Die Schlussrechnungslegung ist gegenüber dem Gericht nur zu erstellen, wenn ein neuer Betreuer bestellt wird, siehe § 1872 Abs. 3 BGB (Betreuerwechsel). Vom Schlussbericht wie bisher lese ich im Gesetz nichts mehr. Nach § 1873 Abs. 1 ist nur noch eine Schlussmitteilung zu erstellen (mit Angaben zur Herausgabe des der Verwaltung des Betreuers unterliegenden Vermögens des Betreuten und aller im Rahmen der Betreuung erlangten Unterlagen). Hmm, was meint ihr? Maren |
|
|
|
|
|
#4 |
|
Forums-Azubi
Registriert seit: 19.11.2018
Ort: Berlin
Beiträge: 48
|
Ein Betreuter hat am 17. September im Rahmen eines assistierten Suizids sein Leben beendet.
Ich habe am 18.09. einen entsprechenden Bericht an das Amtsgericht Bernau geschickt, zugleich auch eine Schlussrechnung. Natuerlich war auch der Betreuerausweis dabei! Da die bevollmaechtigte Schwester anwesend war habe ich alles mit ihr auf dem sehr kurzen Wege geregelt. Es war auch nicht viel, der Betreute hatte schon seine Beisetzung geregelt und ueberdies auch sein Zimmer in einer Pflege-WG gekuendigt, seine Schwester beauftragt, die wichtigsten Dinge mitzunehmen und mit den Vermietern die Sache mit der Kaution zu regeln. Nach genau drei Monaten schreibt mich das Amtsgericht an, will von mir eine Sterbeurkunde, die ich natuerlich nicht habe und jetzt auch nicht mehr besorgen kann, ausserdem schicken sie mir ein fertiges Formular fuer den Schlussbericht, das ich, vermutlich mit Hand, ausfuellen soll und dazu noch diese Benachrichtigung an die Erben, dass diese von mir eine Schlussrechnung anfordern koennen. Ich habe fast einen Tag mit dem Raussuchen der Unterlagen verbracht und mich entschlossen, nichts auszufuellen oder oder! Fuer mich ist der Fall abgeschlosssen, mein Betreuter hat sein Lebensende minutioes geplant, seit der Uebernahme der Betreuung sind nur wenig Monate vergangen, ich habe nur eine Seite Abrechnung vorzulegen gehabt. Ich weiss nicht mal, wer wirklich Erbe war. Der Betreute hatte noch eine alte Mutter, die wohl an erster Stelle steht. Ein Testament gab es nicht, er hatte auch kein Vermoegen, nur ein Girokonto! Auf dem waren noch rd. 8000 Euro, die Sparkasse hatte sofort das Konto gesperrt, als sie vom Tod erfuhren! Ich habe sowas noch nie erlebt, bisher war alles ganz einfach. Betreuter ist verstorben, ich habe die wichtigsten Dinge erledigt, alles ans Gericht geschickt und gut wars. Was jetzt gekommen ist, hat mir die Sprache verschlagen. Ich kann jetzt auch nichts mehr machen! Habe dem Gericht geschrieben, dass ich laengst alles mit einer, auch bevollmaechtigten, Schwester geregelt habe. Wir haben auch schon lange keinen Kontakt mehr - warum auch!? Muss ich diesen ganzen Unsinn wirklich ausfuellen? Ich wurde erst im Sommer 25 verpflichtet - in einem unglaublich aufwaendigen Verfahren und zwar 6 Wochen nach offizieller Uebernahme der Betreuung und nun soll ich drei Monate spaeter nochmal einen Bericht schreiben! Davon war in der sogenannten Verpflichtung keine Rede! Was passiert mir, wenn ich diesen Kram nicht mache? |
|
|
|
|
|
#5 |
|
Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,557
|
Zwangsgeld
Aber klingt, als sei im Gericht per Stille Post kommuniziert worden zu sein, ruf da mal an. |
|
|
|
|
|
#6 |
|
Forums-Azubi
Registriert seit: 19.11.2018
Ort: Berlin
Beiträge: 48
|
Das Amtsgericht Bernau scheint etwas speziell zu sein! Alles dauert ewig, jede Frage muss mehrmals beantwortet werden!
Insgesmat drei Mal habe ich verkündet, dass ich nicht als Bevollmächtigte für eine Vorsorgevollmacht zur Verfügung stehe! Bisher war mir nichts bekannt, dass ich einen ganz besonderen Bericht schreiben sollte. Auch dieses äußerst aufwändige Verfahren mit den Erben, die wohl ohnehin alles ausgeschlagen haben, war mir nicht bekannt! Werde also nochmals über meinen Brief nachdenken, aber ne Sterbeurkunde kann ich nicht mehr besorgen, die kommen in Berlin erst nach Wochen bei den Hinterbliebenen an! |
|
|
|
|
|
#7 |
|
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,480
|
Moin moin
Wenn Du dem Gericht etwas schon mehrfach geschrieben hast, dann verweise doch einfach auf Deine Schreiben vom x.x.xx und gut ist. Bzgl. der Sterbeurkunde hast Du jetzt keinen Anspruch mehr, um eine zu erhalten. Verweise das Gericht darauf und dass es die Urkunde im Standesamt xy im Rahmen der Amtshilfe selber erfragen kann. Bzgl. der Benachrichtigung an die Erben kannst Du mitteilen, dass Du diese Aufgabe gerne übernimmst, bittest aber das Gericht um die Benennung derselben und deren Kontaktdaten, damit Du den Wunsch auch erfüllen kannst. Ein bisschen dürfen die Herrschaften schon selber tun. Der Schlussbericht ist bei einer so kurzen Betreuungsdauer nichts anderes als der Anfangsbericht mit einem kurzen Satz, wenn sich was geändert hat. Oder ob den Wünschen des Betreuten nachgekommen werden konnte. Also im Prinzip Copy & Paste, falls Du einen Computer nutzen solltest. Falls vom Gericht auf Handschrift bestanden werden sollte: Dann erinnere Dich an Deine Zeit als Facharzt mit artgerechter Schreibschönheit (Viel Spaß dabei). Mit freundlichen Grüßen Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
|
|
|
|
|
#8 |
|
Forums-Azubi
Registriert seit: 19.11.2018
Ort: Berlin
Beiträge: 48
|
Danke Imre,
so ähnlich habe ich mir die Reaktion auch gedacht! Mir kommt es immer mehr so vor, als hätten die dort keine rechte Ahnung, wo es langgehen soll! ich frage mich auch, wie ein Gericht es bringen kann, nach drei Monaten solche Anforderungen zu stellen! Schönen Sonntag noch! |
|
|
|
|
|
#9 |
|
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,431
|
Auf die Sterbeurkunde des eigenen Betreuten hat man nie einen Anspruch, § 62 PStG setzt ein berechtigtes Interesse voraus. Das besteht aber nicht. Das Gericht kann direkt vom StA eine anfordern, der dann geltende § 65 PStG enthält diese Voraussetzung nicht.
Das Einzige, man sollte dem Gericht im Schlussbericht immer mitteilen, in welchem Ort der Todesfall eingetreten ist. Hier ist nämlich (anders als beim Nachlassgericht) nicht der letzte Wohnort, sondern der Sterbeort für die Beurkundung zuständig (und das ist oft die nächste größere Stadt mit Krankenhaus. Damit der Rechtspfleger weiß, wo er die Urkunde besorgen kann. Wenn man als Betreuer zu Lebzeiten einen Bestattungsvorvertrag geschlossen hat, bekommt man vom Bestatter bisweilen eine Sterbeurkunde. Nur hat das Weiterleiten in solchen Fällen wohl zur Folge, dass Rechtspfleger das für normal halten. Und zum Gerichtschaos: meine Vermutung, dein ursprüngliches Schreiben ist noch gar nicht in deren Akte, sondern noch auf dem großen Posteingangsstapel. Passiert auch gerne mit Vergütungsanträgen.
__________________
Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
|
|
|
|
|
#10 |
|
Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,557
|
Also hier macht das Gericht einmal EMA und sieht dann, wann und wo verstorben...
|
|
|
|
![]() |
| Lesezeichen |
| Themen-Optionen | Thema durchsuchen |
| Ansicht | |
|
|