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Unbetreubarkeit - Voraussetzungen für Betreuung

Dies ist ein Beitrag zum Thema Unbetreubarkeit - Voraussetzungen für Betreuung im Unterforum Betreuung: Bestellung - Abgabe - Wechsel - Ende , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo. Ich hätte da eine Frage: Eine der Voraussetzungen, wann eine Betreuung für einen Betreuten überhaupt eingerichtet werden kann ist ...


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Alt 26.01.2026, 16:42   #1
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 16.09.2025
Beiträge: 78
Standard Unbetreubarkeit - Voraussetzungen für Betreuung

Hallo.


Ich hätte da eine Frage:


Eine der Voraussetzungen, wann eine Betreuung für einen Betreuten überhaupt eingerichtet werden kann ist ja...


... Krankheit, Behinderung auf grund derer/ dessen derjenige seine rechtlichen Angelegenheiten nicht regeln kann...
...einige mehr und eben die
... Betreubarkeit.


Jetzt frage ich mich:
Ist dies ein Fall von Unbetreubarkeit (laut genau dieser Definition der Voraussetzungen vor Einrichtung einer Betreuung)?
Ist so jemand nicht unter Umständen schon vorab "unbetreubar"?
Was passiert mit "Unbetreubaren" (laut dieser Definition)?
Verbleibt deren Betreuung sobald sie "das Etikett" erlangt haben (sorry, für die Ausdrucksweise) im Normalfall bei den Behörden?


Ich meine die Frage ernst. Weil mein Dozent hierzu keine klare Antwort hatte.
Jungbrunhilde ist offline  
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Alt 26.01.2026, 21:00   #2
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,533
Standard

Moin moin


Die Voraussetzungen für eine rechtliche Betreuung sind ja recht klar:
Geistige Behinderung, psychische oder seelische Erkrankung und Demenz.


Eine Unbetreubarkeit, die vor Einrichtung einer Betreuung schon klar erkennbar ist, sollte eben dann gegeben sein, wenn nicht mindestens eines der o.g. Kriterien als Voraussetzung erfüllt wird.


Eine Unbetreubarkeit, die erst im Laufe einer Betreuung festgestellt wird, ist eine grundsätzlich andere Art von Unbetreubarkeit - also eher im Verhalten der betreffenden Person zu sehen: sie läßt sich nicht betreuen, verweigert sich der Betreuung oder torpediert die Handlungen der Betreuungsperson.
Und das unabhängig davon, ob eine der o.g. Kriterien erfüllt ist oder auch nicht.
Dass jemand so dermaßen querschießt, ist vor der Einrichtung einer Betreuung nicht unbedingt schon zu erkennen. Und wenn doch, dann wäre es unsinnig die Betreuung überhaupt einzurichten.


Vielleicht ist Deinem Dozenten nicht so ganz klar gewesen, dass der Begriff "Unbetreubarkeit" verschiedene Hintergründe oder Definitionen haben kann.


Mit freundlichen Grüßen
Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
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Alt 26.01.2026, 23:24   #3
Routinier
 
Registriert seit: 06.03.2018
Ort: Bürstadt, Hessen
Beiträge: 1,217
Standard

Mir ist die Ausgangsfrage nicht ganz klar. Der BGH definiert Unbetreubarkeit so:

Allerdings kann es an der Erforderlichkeit der Betreuung trotz bestehenden Handlungsbedarfs auch dann fehlen, wenn die Betreuung – aus welchem Grund auch immer – zu keinerlei Verbesserung der Situation des Betroffenen führt, weil der Betreuer seine Aufgaben nicht wirksam wahrnehmen und zum Wohl des Betroffenen nichts bewirken kann. Davon kann im Einzelfall ausgegangen werden, wenn der Betroffene jeden Kontakt mit seinem Betreuer verweigert und der Betreuer dadurch handlungsunfähig ist, also eine „Unbetreubarkeit“ vorliegt
Michael77 ist offline  
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Alt 27.01.2026, 12:16   #4
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,532
Standard

„Betreubarkeit“ ist keine Betreuungsvoraussetzung. Nur das Gegenteil kann die Aufhebung einer bereits angeordneten Betreuung rechtfertigen. Der Betroffene ist dann zwar weiter betreuungsbedürftig, hat aber keinen Bereuer mehr - und wird voraussichtlich weiter verelenden - und landet evtl irgendwann in der Psychiatrie oder im Knast (wenn er Glück hat).
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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Alt 29.01.2026, 16:05   #5
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 16.09.2025
Beiträge: 78
Standard

Vielen lieben Dank für eure Antworten.
Das heißt im Klartext, dass es eine solche gesetzlich festgelegte Voraussetzung gar nicht gibt.
Jungbrunhilde ist offline  
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Alt 30.01.2026, 22:57   #6
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 17.12.2024
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 282
Standard

Zitat:
Zitat von BGH, Beschl. v. 28.01.2015 - XII ZB 520/14, Rn. 11
An der Erforderlichkeit fehlt es (unter anderem) dann, wenn die Be-
treuung - aus welchem Grund auch immer - keinerlei Änderung der Situation des Betroffenen herbeizuführen geeignet ist. Daher kommt die Aufhebung der Betreuung nach der Senatsrechtsprechung dann in Betracht, wenn sich herausstellt, dass der mit der Bestellung des Betreuers erstrebte Erfolg nicht zu erreichen ist, weil der Betreuer seine Aufgaben nicht wirksam wahrnehmen und zum Wohl des Betroffenen nichts bewirken kann. Davon kann im Einzelfall ausgegangen werden, wenn der Betroffene jeden Kontakt mit seinem Betreuer verweigert und der Betreuer dadurch handlungsunfähig ist, also eine "Unbetreubarkeit" vorliegt (Senatsbeschluss vom 18. Dezember 2013 - XII ZB 460/13 - FamRZ 2014, 466 Rn. 7 mwN).
Der BGH hat meines Erachtens sehr gute Maßstäbe für die Unbetreubarkeit gelegt. In der Praxis stützen viele Richter die Aufhebung einer Betreuung darauf.
Suprarenin ist offline  
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Alt 31.01.2026, 01:18   #7
Dipl.Soz.Päd. / Berufsbetreuer
 
Registriert seit: 03.10.2007
Beiträge: 5,159
Standard

Schau mal hier:


https://datenbank.nwb.de/Dokument/773053/


Die Anforderungen sind eher hoch. Kontaktverweigerung genügt nicht. Ich habe mehrere Betreuungen ohne Kontakt und es kommt auch immer wieder zu dem Umstand, dass gegen mich gehandelt wird.


Die Aufhebung, solange ich irgendwie z.B. für Geldfluss und Versicherungssxhutz, Erhalt Wohnung o.ä. beitragen kann ist eigentlich unzulässig.
Tomas11 ist offline  
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