Dies ist ein Beitrag zum Thema Unbetreubarkeit - Voraussetzungen für Betreuung im Unterforum Betreuung: Bestellung - Abgabe - Wechsel - Ende , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo.
Ich hätte da eine Frage:
Eine der Voraussetzungen, wann eine Betreuung für einen Betreuten überhaupt eingerichtet werden kann ist ...
|
|||||||
| Registrieren | Hilfe | Benutzerliste | Kalender | Suchen | Heutige Beiträge | Alle Foren als gelesen markieren |
|
|
#1 |
|
Forums-Geselle
Registriert seit: 16.09.2025
Beiträge: 78
|
Hallo.
Ich hätte da eine Frage: Eine der Voraussetzungen, wann eine Betreuung für einen Betreuten überhaupt eingerichtet werden kann ist ja... ... Krankheit, Behinderung auf grund derer/ dessen derjenige seine rechtlichen Angelegenheiten nicht regeln kann... ...einige mehr und eben die ... Betreubarkeit. Jetzt frage ich mich: Ist dies ein Fall von Unbetreubarkeit (laut genau dieser Definition der Voraussetzungen vor Einrichtung einer Betreuung)? Ist so jemand nicht unter Umständen schon vorab "unbetreubar"? Was passiert mit "Unbetreubaren" (laut dieser Definition)? Verbleibt deren Betreuung sobald sie "das Etikett" erlangt haben (sorry, für die Ausdrucksweise) im Normalfall bei den Behörden? Ich meine die Frage ernst. Weil mein Dozent hierzu keine klare Antwort hatte. |
|
|
|
|
|
#2 |
|
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,533
|
Moin moin
Die Voraussetzungen für eine rechtliche Betreuung sind ja recht klar: Geistige Behinderung, psychische oder seelische Erkrankung und Demenz. Eine Unbetreubarkeit, die vor Einrichtung einer Betreuung schon klar erkennbar ist, sollte eben dann gegeben sein, wenn nicht mindestens eines der o.g. Kriterien als Voraussetzung erfüllt wird. Eine Unbetreubarkeit, die erst im Laufe einer Betreuung festgestellt wird, ist eine grundsätzlich andere Art von Unbetreubarkeit - also eher im Verhalten der betreffenden Person zu sehen: sie läßt sich nicht betreuen, verweigert sich der Betreuung oder torpediert die Handlungen der Betreuungsperson. Und das unabhängig davon, ob eine der o.g. Kriterien erfüllt ist oder auch nicht. Dass jemand so dermaßen querschießt, ist vor der Einrichtung einer Betreuung nicht unbedingt schon zu erkennen. Und wenn doch, dann wäre es unsinnig die Betreuung überhaupt einzurichten. Vielleicht ist Deinem Dozenten nicht so ganz klar gewesen, dass der Begriff "Unbetreubarkeit" verschiedene Hintergründe oder Definitionen haben kann. Mit freundlichen Grüßen Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
|
|
|
|
|
#3 |
|
Routinier
Registriert seit: 06.03.2018
Ort: Bürstadt, Hessen
Beiträge: 1,217
|
Mir ist die Ausgangsfrage nicht ganz klar. Der BGH definiert Unbetreubarkeit so:
Allerdings kann es an der Erforderlichkeit der Betreuung trotz bestehenden Handlungsbedarfs auch dann fehlen, wenn die Betreuung – aus welchem Grund auch immer – zu keinerlei Verbesserung der Situation des Betroffenen führt, weil der Betreuer seine Aufgaben nicht wirksam wahrnehmen und zum Wohl des Betroffenen nichts bewirken kann. Davon kann im Einzelfall ausgegangen werden, wenn der Betroffene jeden Kontakt mit seinem Betreuer verweigert und der Betreuer dadurch handlungsunfähig ist, also eine „Unbetreubarkeit“ vorliegt |
|
|
|
|
|
#4 |
|
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,532
|
„Betreubarkeit“ ist keine Betreuungsvoraussetzung. Nur das Gegenteil kann die Aufhebung einer bereits angeordneten Betreuung rechtfertigen. Der Betroffene ist dann zwar weiter betreuungsbedürftig, hat aber keinen Bereuer mehr - und wird voraussichtlich weiter verelenden - und landet evtl irgendwann in der Psychiatrie oder im Knast (wenn er Glück hat).
__________________
Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
|
|
|
|
|
#5 |
|
Forums-Geselle
Registriert seit: 16.09.2025
Beiträge: 78
|
Vielen lieben Dank für eure Antworten.
Das heißt im Klartext, dass es eine solche gesetzlich festgelegte Voraussetzung gar nicht gibt. |
|
|
|
|
|
#6 | |
|
Forums-Geselle
Registriert seit: 17.12.2024
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 282
|
Zitat:
|
|
|
|
|
|
|
#7 |
|
Dipl.Soz.Päd. / Berufsbetreuer
Registriert seit: 03.10.2007
Beiträge: 5,159
|
Schau mal hier:
https://datenbank.nwb.de/Dokument/773053/ Die Anforderungen sind eher hoch. Kontaktverweigerung genügt nicht. Ich habe mehrere Betreuungen ohne Kontakt und es kommt auch immer wieder zu dem Umstand, dass gegen mich gehandelt wird. Die Aufhebung, solange ich irgendwie z.B. für Geldfluss und Versicherungssxhutz, Erhalt Wohnung o.ä. beitragen kann ist eigentlich unzulässig. |
|
|
|
![]() |
| Lesezeichen |
| Themen-Optionen | Thema durchsuchen |
| Ansicht | |
|
|