Dies ist ein Beitrag zum Thema Anregung - Verfahrenspfleger - Wohnungsbesichtigung im Unterforum Betreuung: Bestellung - Abgabe - Wechsel - Ende , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo,
für mich soll eine Betreuung, laut des Arztes "für alles" (ein Einwilligungsvorbehalt wurde aber nicht explizit erwähnt), angeregt werden. ...
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#1 |
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Neuer Gast
Registriert seit: 05.04.2026
Ort: Hessen
Beiträge: 2
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Hallo,
für mich soll eine Betreuung, laut des Arztes "für alles" (ein Einwilligungsvorbehalt wurde aber nicht explizit erwähnt), angeregt werden. Bislang habe ich noch keine Post vom Gericht erhalten und beim letzten Mal Nachfragen hatte das Gericht noch keine Akte zu meinem Fall, ich kenne also auch noch nicht das Schreiben des Arztes an das Gericht. Da ich, zumindest basierend auf den mir vom Arzt mündlich genannten Gründen für die Anregung, mit einer Betreuung nicht einverstanden bin, habe ich vor, das Gericht nach der Bestellung eines Verfahrenspflegers zu fragen. Wenn "die Bestellung eines Betreuers [...] gegen den erklärten Willen des Betroffenen erfolgen soll" (FamFG § 276 Abs. 1 Nr. 2? Ich kenne mich leider rechtlich gar nicht aus.), soll ich wohl gute Chancen auf einen haben, habe ich (hoffentlich richtig) gelesen. Im Forum habe ich dann aber gelesen, der Verfahrenspfleger soll eher dann bestellt werden, wenn man nicht in der Lage ist, seine Wünsche im Verfahren zum Ausdruck zu bringen. Das würde ich bei mir aber verneinen. Kann der Verfahrenspfleger mir dennoch im Verfahren helfen, beispielsweise mit dem Umgang von eventuellen Unstimmigkeiten im Schreiben des Arztes oder falls das Gericht mir aus irgendeinem Grund die Akteneinsicht verweigert - ich habe gelesen, dass dem Verfahrenspfleger diese dann dennoch gewährt werden kann? Da ich bis vor Kurzem noch fast gar nichts über das Thema rechtliche Betreuung wusste, möchte ich nicht durch Unwissen Fehler machen. Auch deshalb, weil ich gelesen habe, dass die Aufhebung eines Betreuungsverhältnisses sehr schwer sein kann, wenn es einmal besteht. Und ist bekannt, ob es bei Ablehnung (da ich meine Familie, aus der ich ein Mitglied als Nachbar habe, im besten Fall nicht mit dem Verfahren konfrontieren möchte. Gespräche könnten ja auch an anderen Orten stattfinden) von Wohnungsbesuchen (durch Betreuungsbehörde, Gutachter, Richter) überhaupt eine Chance gibt, eine Bestellung der Betreuung ablehnen zu können oder wird der Richter einfach denken, man will z. B. eine Verwahrlosung der Wohnung verheimlichen oder sagen, dass er sich in dem Fall allein auf das Schreiben des anregenden Arztes verlassen muss, der eine Betreuung ja für sinnvoll bewertet? Höchstwahrscheinlich kenne ich schon die korrekte Antwort. Ich bin nicht sicher, ob die letzte Frage vielleicht auch einfach an einen Verfahrenspfleger gestellt werden könnte. Vielen Dank schon mal fürs Lesen und eventuelle Antworten! Hoffentlich sind die Fragen sinnvoll; ich kenne mich überhaupt nicht aus und wurde mit der Sache rechtliche Betreuung völlig überrumpelt. Falls was ungenau ist, korrigiere ich das. edit: ich habe mich leider verklickt und der Beitrag passt vermutlich besser in 'Forum für Angehörige und betreute Menschen ' Geändert von häuschen (11.04.2026 um 00:09 Uhr) Grund: falsches Forum |
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#2 |
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Routinier
Registriert seit: 06.03.2018
Ort: Bürstadt, Hessen
Beiträge: 1,209
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Ob gegen den Willen ein Betreuer bestellt werden kann, hängt davon ab, ob der Gutachter feststellt, dass Du hinsichtlich der Betreuung deinen Willen frei äußern kannst. Ist dem so, darf kein Betreuer bestellt werden.
Auch wenn kein freier Wille besteht, stellen sich dennoch ein paar Fragen: - wo ist der konkrete Betreuungsbedarf (was soll erreicht weden?) - und ist das überhaupt gegen den Willen möglich? |
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#3 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 09.10.2025
Ort: Steinbach(Taunus), Hessen
Beiträge: 90
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Der Verfahrenspfleger muss bestellt werden, wenn entweder der Betroffene sich nicht äußern kann (z.B. weil dieser im Koma liegt) oder aber die Betreuung gegen den erklärten Willen des Betroffenen eingerichtet werden soll. (§276 FamFG). Das hast du so richtig gelesen, in deinem Fall ist der Verfahrenspfleger also Pflicht.
Des weiteren: Akteneinsicht erhalten alle Beteiligten des Betreuungsvorgangs. Das beinhaltet natürlich auch den potentiell Betreuten. Der Verfahrenspfleger sollte diese auch erhalten. Grundsätzlich ist der Verfahrenspfleger so etwas wie dein Anwalt in dem Verfahren. Dessen Rolle ist dich in deinem Wunsch zu unterstützen. Die Einrichtung gegen deinen erklärten Willen ist nur möglich, wenn eine psychische Erkrankung vorliegt, weswegen du keinen freien Willen mehr hast. Freier Wille ist hier ganz konkret definiert, dass du nicht nur einen Wunsch äußern kannst, sondern auch dir über die Konsequenzen deiner Wahl im klaren bist. Klassische Beispiele für den fehlenden freien Willen ist fortgeschrittene Demenz oder die manische Phase bei biploaren Störungen. Eine eingerichtete Betreuung muss aufgelöst werden, falls der Betreute sich aus freiem Willen später dagegen entscheidet. Je nach Diagnose kann das sehr einfach oder sehr schwierig werden. Verwahrlosung ist auch kein Grund, eine Betreuung zu verweigern. Im Gegenteil, es gibt sogar ein Recht auf Verwahrlosung. Und rein auf Aktenlage darf der Richter nicht entscheiden, er muss dich als Betroffenen anhören. Aber grundsätzlich ist auch der Verfahrenspfleger dafür da, dich in diesem Prozess zu unterstützen und wird dir auch weitergehende Fragen beantworten können. |
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#4 |
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Neuer Gast
Registriert seit: 05.04.2026
Ort: Hessen
Beiträge: 2
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Hallo,
vielen Dank für die beiden Antworten. Ich hatte bis heute mit dem Antworten gewartet, für den Fall, dass heute endlich was beim Gericht eingegangen ist (ist es nicht). Ich habe bisher also praktisch noch keine Infos zur Anregung und dem Verfahren. Eine Änderung bzgl. einer späteren Entscheidung aus "freiem Willen" halte ich bei meiner Autismus-Diagnose (+ Depression) aber für schwierig. |
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#5 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 17.12.2024
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 274
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Bevor die Betreuung schlussendlich eingerichtet wird, würde es sowieso ein ärztliches Gutachten geben. Du kannst diese Begutachtung verweigern, aber auch mitmachen und angeben, dass du keine Betreuung möchtest und warum nicht.
Erst wenn der Gutachter zu dem Schluss kommt, dass du das krankheitsbedingt nicht überblicken kannst und dennoch einen Betreuer "brauchst", käme die Bestellung gegen deinen geäußerten Willen überhaupt in Frage. Und an diesem Punkt würde ein Verfahrenspfleger bestellt werden, der auch zusätzlich nochmal einen Blick auf das Verfahren hat. MPock hat die Aufgaben des Verfahrenspflegers schon sehr gut beschrieben. Niemand wird zwangsweise unter Betreuung gestellt, wenn es nicht unbedingt sein muss. |
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