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Wechsel Verein, AG will komplette Abrechnung !!!!!

Dies ist ein Beitrag zum Thema Wechsel Verein, AG will komplette Abrechnung !!!!! im Unterforum Betreuung: Bestellung - Abgabe - Wechsel - Ende , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Guten Morgen Ihr Lieben, ich werde den jetzigen Betreuungsverein verlassen und nahtlos bei einem anderen BV beginnen. Für diesen Wechsel ...


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Alt 29.06.2026, 05:40   #1
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 12.04.2019
Beiträge: 30
Standard Wechsel Verein, AG will komplette Abrechnung !!!!!

Guten Morgen Ihr Lieben,

ich werde den jetzigen Betreuungsverein verlassen und nahtlos bei einem anderen BV beginnen. Für diesen Wechsel hat mir der jetzige AG schriftlich zugesichert, dass ich alle Betreuungen mit übernehmen kann,..und das ist auch bereits an die Gerichte weitergeleitet worden mit allen Anträgen, die dazu gehören.

Nun sieht es so aus, als wenn der jetzige AG eine kompletten Abschluss von mir haben möchte. Dass dieser ggf eine grobe Auflistung von dem einzelnen Betreuten sehen möchte, kann ich mir gut vorstellen. Aber eine Vermögensaufstellung sehe ich absolut nicht ein, zumal die Gerichte bisher auch keine Schlussrechnung etc per Schreiben angefordert haben. Meines Wissens nach bin ich aber nur dem Gericht gegenüber verpflichtet die Vermögensauskunft zu geben. Insgesamt sind dies doppelte und nochmals doppelte Arbeiten, für die ich keine Zeit und auch keine Lust habe, bin ich ganz ehrlich. Wir gehen nicht gerade im ganz ruhigen Frieden auseinander und habe auch Klage beim Gericht eingereicht. Ich weiß, dass es einen Paragraphen gibt, in dem die Vermögenspflicht massgeblich geregelt ist. Hat Jemand evtl. diesen Paragraphen ganz schnell zur Hand? Ich könnte diesen ganz gut gebrauchen.
Nur, weil ein AG das so und so möchte heißt es ja noch lange nicht, dass ich dies in der Praxis auch so umsetzen muss.

Ich wäre Euch wirklich dankbar, wenn Ihr mir für die Übergabe der Akten ein paar tolle Tipps geben könnt. Die Akten darf ich NICHT mitnehmen, obwohl alle Betreuungen mitgenommen werden zum neuen AG. ich darf mir lediglich Kopien von wichtigen Dokumenten mitnehmen, die ich benötige. Aus meiner Sicht benötige ich eigentlich alles, ansonsten wären diese Unterlagen ja nicht in der Akte.

Ach menno, mir wird es wirklich nicht leicht gemacht hier bis zum Ausscheiden. Immer, wenn ich aus dem Frei komme, liegt ein neuen Thema als Vorwurf auf dem Tisch, weil die Kolleginnen immer dann in den Akten schauen, wenn ich NICHT auf Arbeit bin.
Traurig, aber ist leider so.

Ich würde mich ganz dolle freuen, wenn mir Jemand auf die Schnelle Hilfe und ein kleines bisschen positives Feedback geben könnte, damit ich die Zeit bis zum Ausscheiden noch halbwegs schaffe. Das ist alles so frustrierend...
Liebe Grüße
petrab38 ist offline  
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Alt 29.06.2026, 05:54   #2
Gehört zum Inventar
 
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,662
Standard

Die Akten gehören dem Betroffenen, diese hast Du mitzunehmen, ausgenommen ist da die Korrespondenz zwischen Betreuungsverein und Betreuungsgericht.
Mächschen ist offline  
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Alt 29.06.2026, 07:22   #3
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 12.04.2019
Beiträge: 30
Reden

Hast Du evtl. einen Paragraphen dafür ?

Geändert von HorstD (29.06.2026 um 10:17 Uhr)
petrab38 ist offline  
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Alt 29.06.2026, 08:16   #4
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,572
Standard

Also, wenn das tatsächlich so läuft wie abgesprochen, gibt es ja keinen Betreuerwechsel. Aber dennoch in jeder einzelnen Betreuung einen klarstellenden Beschluss, in dem der Betreuungsverein als zuständiger ausgetauscht wird. Deshalb ist § 1872 Abs. 3 BGB m.E. auch nicht anwendbar. Es gibt also weder eine Schlussvermögensübersicht, noch ein neues Vermögensverzeichnis nach § 1835 BGB.

Siehe dazu § 286 Abs. 1 Nr 2 FamFG (analog dazu, dass ja ansonsten auch ein klarstellender Beschluss erforderlich würde, wenn du die Betreuung als Einzelbetreuer weiterführen würdest, dann würde der -bisherige- Verein ja auch „entfernt“ werden müssen. Vom Wechsel aller Betreuerausweise nach § 290 FamFG abgesehen, denn da ist der Name des Vereins auch drin.

Jetzt das Entscheidende: in jedem einzelnen Fall muss der alte Verein einen abschließenden Vergütungsantrag stellen; der Vergütungsanspruch des neuen Vereins beginnt dann im direkten Anschluss. Das heißt, vergütungsrechtlich ist das dann doch wie ein Betreuerwechsel. Für diesen abschließenden Vergütungsanspruch braucht der Verein in jedem der Betreuungen den Vermögensstand am jeweils letzten Tag. Dieser muss nicht in jedem Fall identisch sein, sondern hängt davon ab, wenn die jeweiligen Wechselbeschlüsse nach § 287 FamFG wirksam werden. Hoffentlich läuft das einigermaßen koordiniert ab. Sonst wirds echt kompliziert.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de

Geändert von HorstD (29.06.2026 um 10:13 Uhr)
HorstD ist offline  
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Alt 29.06.2026, 10:18   #5
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,572
Standard

Zitat:
Zitat von petrab38 Beitrag anzeigen
Hast Du evtl. einen Paragraphen dafür ?
Dass die Vergütungskorrespondenz dem Verein gehört, ergibt sich aus § 7 Abs. 2 VBVG (Neufassung!). Dass die eigene Vergütung keine gesetzliche Vertretung des Betreuten ist, ergibt sich aus der Logik.

Die Betreuungsunterlagen ansonsten sind Eigentum des Betreuten, das der jeweilige Betreuer nur treuhänderisch verwahrt, § 1872 Abs. 1 BGB. Hat hier eigentlich keiner den Sachkundelehrgang besucht?

Konsequenz: wenn alles nur wild in eine Akte zusammengeheftet wurde, muss das jetzt getrennt werden!
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

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HorstD ist offline  
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