Dies ist ein Beitrag zum Thema Aktenherausgabe wird verweigert im Unterforum Betreuung: Bestellung - Abgabe - Wechsel - Ende , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo Zusammen,
ich habe als Vereinsbetreuerin den Verein gewechselt und Klienten behalten. Nun verweigert mein vorheriger Arbeitgeber die Herausgabe der ...
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#1 |
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Ich bin neu hier
Registriert seit: 23.06.2019
Ort: Hessen
Beiträge: 6
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Hallo Zusammen,
ich habe als Vereinsbetreuerin den Verein gewechselt und Klienten behalten. Nun verweigert mein vorheriger Arbeitgeber die Herausgabe der Daten aus dem benutzen Betreuerprogramm (die unvollständige Papierakte habe ich). Hat schon jemand mal Klage erhoben um Akten zu bekommen? Ich habe bereits mehrfach erinnert und eine Frist gesetzt, diese wurde aber nicht beachtet. Nun würde ich nochmal versuchen die Stammbehörde einzuschalten. Mir sind die rechtlichen Grundlagen klar, was die Herausgabe der Akte angeht und auch die Holschuld. Aber auf meine Aufforderungen wird nicht reagiert. Da ich Fälle teilweise schon 10 Jahre, sind das natürlich auch viele Daten. Gerade wenn ich mal eine Schlussrechungslegung machen müsste (kann ja kommen) brauche ich dringend die Daten aus dem Programm. Ein Verzicht auf die Daten ist also keine Option. Ich danke euch für eure Beiträge. |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 18.09.2023
Ort: Hessen
Beiträge: 140
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Ich würde das im ersten Schritt jeweils mit der betreuten Person besprechen.
Dann würde ich den Verein auf die Herausgabepflicht gemäß BGB und die DSGVO hinweisen. Gemäß DSGVO müssen alle Daten die zur Person gespeichert sind herausgegeben werden. Diesen Punkt würde ich nochmal recherchieren. Ich wuerde eine Frist setzen und einen Hinweis geben, dass nach Fristablauf zwei Beschwerden gestellt werden. Bei der Stammbehoerde und bei der Beschwerdestelle für Datenschutzprobleme. |
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#3 |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,696
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Eine Klage ist natürlich möglich, ist im Namen des Betroffenen zu führen...
Nur die Korrespondenz um die Betreuervergütung gehört dem Verein, kann dein neuer Verein aber bei Gericht einsehen. Aber bedenke bei einer Klage, dass ein Gerichtsvollzieher die Unterlagen schlecht holen kann... |
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#4 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,603
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Man muss unterscheiden: die Korrespondenz, die im Namen des Betreuten: gehört diesem, wird vom jeweiligen Betreuer treuhänderisch verwaltet und muss nach Betreuungsende herausgegeben werden, § 1872 Abs. 1 BGB. Für den Betreuerwechsel steht die Herausgabe in Abs. 3. Ist doch eigentlich völlig eindeutig.
Man muss allerdings unterscheiden: die gesamte Vergütungskorrespondenz gehört dem Verein, § 7 Abs. 2 VBVG. Aber eine Trennung dürfte möglich sein. Können nicht mal die beiden Vereinsgeschäftsführer die Sache wie unter vernünftigen Leuten üblich klären?
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#5 |
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Ich bin neu hier
Registriert seit: 23.06.2019
Ort: Hessen
Beiträge: 6
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Anschreiben an alten Arbeitgeber gab es schon einige, auch mit Frist. Reagiert nicht.
Der alte Arbeitgeber ist leider nicht kooperativ. Leider.. wäre mir anders auch lieber. Hatte sogar angeboten unter Aufsicht die Sachen selbst zu ziehen, keine Reaktion. |
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#6 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,603
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Ergänze dein Profil bitte noch um den Bundesland (benutze dafür das Feld „Ort“.
Was du da beschreibst, ist eigentlich ein Fall für einen Widerruf der Anerkennung als Betreuungsverein, § 14 BtOG. Ist aber nicht Sache der Stammbehörde, sondern (in den meisten Bundesländern) einer landesweiten überörtlichen Betreuungsbehörde. Näheres, wenn ich dein Bundesland weiß.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#7 |
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Ich bin neu hier
Registriert seit: 23.06.2019
Ort: Hessen
Beiträge: 6
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Das Bundesland ist Hessen. Hier sind die Regierungspräsidien für die Anerkennung zuständig.
Mein Intenstion die Stammbehörde einzuschalten war, die Klage zu umgehen, indem die Stammbehörde nochmal nachdrücklich auf die Pflicht zur Herausgabe hinweist. |
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