Dies ist ein Beitrag zum Thema Betreuung bei Strafverfahren im Unterforum Betreuung: Bestellung - Abgabe - Wechsel - Ende , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Mein zu Betreuender hat einen Strafbefehl erhalten, weil er seinen ehemaligen Betreuer und Lebensgefährten hat mit einem von ihm (dem ...
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#1 |
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Gesperrt
Registriert seit: 23.12.2011
Beiträge: 4
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Mein zu Betreuender hat einen Strafbefehl erhalten, weil er seinen ehemaligen Betreuer und Lebensgefährten hat mit einem von ihm (dem Betreuten) angemieteten Auto, hat fahren lassen.
Nunmehr habe ich als neue Betreuerin Einspruch gegen diesen Strafbefehl eingelegt. Das Gericht (welches den Strafbefehl erlassen hat) ist der Meinung meine Betreuung würde nicht ausreichen. STPO 298 räumt dem gesetzlichen Vertreter aber die gleichen Einspruchsrechte wie dem Verurteilten ein. Meine Betreuung umfasst unter anderem die Behörden,Ämter,Gerichts,Versicherungs, Krankenkassen,Heimvertragsangelegenheiten,Befugnis zum Empfang, Öffnen, und Anhalten von Post im Aufgabenbereich. sollte dies nicht ausreichen??? |
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Registriert seit: 18.03.2011
Beiträge: 438
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Zitat:
Achtung: In Strafsachen besteht für Nicht-Anwälte keine Akteneinsicht, vermutlich ein k.o-Kriterium für dich ? Geändert von stephan1 (27.12.2011 um 14:53 Uhr) |
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Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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@stephan,
jetzt hör einfach mal auf damit unentwegt zu behaupten, der Betreuer benötige innerhalb einer Aufgabenkreise nochmals eine Vollmacht des Betreuten. ![]() Jeder irgnoriert hier deine irrige Meinung so gut er kann aber für Neulinge ist das schlecht zu erkennen. @Liliyfee, schau mal hier: Vertretung gegenüber Behörden ? Betreuungsrecht-Lexikon und hier: Strafprozess ? Betreuungsrecht-Lexikon Auf letzteres würde ich direkt verweisen. Gruss Michaela |
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#4 |
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Club 300
Registriert seit: 18.01.2010
Ort: Nähe Stuttgart
Beiträge: 353
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Hallo syviafee,
ich hatte gerade auch mit Strafbefehlen gegen einen Betreuten zu tun, von welchen ich auch noch viel zu spät erfahren habe. Zunächst habe ich ebenfalls versucht, die Rechte des Betreuten selbst wahrzunehmen. Ich kann aus meiner heutigen Sicht nur sagen: Beim nächsten Mal schalte ich sofort einen (auf Strafsachen spezialisierten) Rechtsanwalt für den Betreuten ein, dass wäre im Nachhinein betrachtet besser gewesen. Der Anwalt hat mich auf Dinge aufmerksam gemacht, auf die wäre ich alleine nicht gekommen und das kann man wohl auch von Betreuern, die nicht zugleich als Strafverteidiger tätig sind, auch nicht verlangen. Ich kann Dir also nur zum Kontaktieren eines Anwalts raten. Grüße Anni |
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#5 |
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Registriert seit: 18.03.2011
Beiträge: 438
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Hallo Sylviafee,
mangels Vollmacht bist du bei Gericht abgelehnt worden, auch wenn du die gesetzliche Vertretung in einem bestimmten Aufgabenkreis der Betreuung hast. Ich gebe Anni voll Recht, bevollmächtige lieber einen Rechtsanwalt für deinen Betreuten. PKH gibt es allerdings in Strafsachen nicht. Mein Tip: Rufe als Vertretungsbefugte des Betreuten den zuständigen Staatsanwalt direkt an und versuche die Sache einvernehmlich zu lösen. @Michaela: Das Zitat stammt nicht von mir. Sinnvoll erscheint mir den "Zitieren"-Button zu benutzen, wenn man Andere zitiert - um Missverständnisse zu vermeiden. |
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Gesperrt
Registriert seit: 23.12.2011
Beiträge: 4
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[QUOTE=stephan1;58201]Hallo Sylviafee,
mangels Vollmacht bist du bei Gericht abgelehnt worden, auch wenn du die gesetzliche Vertretung in einem bestimmten Aufgabenkreis der Betreuung hast. Ich gebe Anni voll Recht, bevollmächtige lieber einen Rechtsanwalt für deinen Betreuten. PKH gibt es allerdings in Strafsachen nicht. Mein Tip: Rufe als Vertretungsbefugte des Betreuten den zuständigen Staatsanwalt direkt an und versuche die Sache einvernehmlich zu lösen. Nach vielen Recherchen denke ich nunmehr auch,dass es rechtlich nicht eindeutig geklärt ist. Sicher ist, dass ich für Gerichtsangelegenheiten bestellt bin dass ich gerichtlich und außergerichtlich den Betreuten vertrete. So muss also der § 298 STPO ziehen und ich bin berechtigt Einsprüche und Berufungen unabhängig einer zusätzlichen Vollmacht einzulegen. Nunmehr habe ich meine Bestellung als Beistand beantragt sowie die Beiordnung eines Strafverteidigers (als Pflichtanwalt). Akteneinsich würde mir insoweit nach der europäischen Rechtssprechung welche vom Bundesverfassungsgericht gedeckt wurde auch zu stehen. |
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Registriert seit: 18.03.2011
Beiträge: 438
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Zitat:
![]() Thema Pflichverteidiger: Die Voraussetzungen hierfür sind in § 140 der Strafprozessordnung geregelt. Danach besteht ein Anspruch immer dann, wenn die Verteidigung durch einen Rechtsanwalt notwendig ist. Als einfache Faustregel sei angemerkt, dass eine notwendige Verteidigung immer dann nahe liegt, wenn der Fall nicht einfach gelagert ist, eine höhere Strafe zu erwarten ist oder das Gesetz als Mindeststrafe eine Freiheitsstrafe von einem Jahr androht. (Quelle: Pflichtverteidiger, Strafrecht, Strafprozessrecht - Wiki von JuraForum.de). Trotzdem: Toi, toi, toi. |
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Stammgast
Registriert seit: 20.06.2007
Ort: Thüringen
Beiträge: 674
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Zitat:
Denn: die durch uns betreuten Menschen können ihre Angelegenheiten nicht regeln ... dies führt in den häufigsten Fällen auch dazu, dass sie "... sich als Beschuldigte nicht selbst verteidigen können." Unser Grundgesetz möchte, dass Menschen mit Behinderung nicht benachteiligt werden. Es wird demnach durch uns den Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers geben müssen, eben mit der o.g. Begründung. Grüße andre
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Das Betreuungsrecht will betroffenen Personen den notwendigen Schutz und die erforderliche Rechtsfürsorge gewährleisten, ihnen zugleich aber ein größtmögliches Maß an Selbstbestimmung gewährleisten. |
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Schwaadlappe
Registriert seit: 15.04.2014
Ort: Köln
Beiträge: 316
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Bevor jemand meint ich hätte die Suchfunktion nicht bemüht
![]() Aber kann mir bitte mal jemand erklären was dieser Aufgabenkreis bedeutet? Mein erster Impuls ist, diese Betreuungssache innerhalb der Einspruchsfrist abzulehnen und zu empfehlen dies einem Anwalt anzudienen...
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Ich hab jetzt weder die Zeit noch die Buntstifte um Dir das genau zu erklären. |
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#10 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 23.01.2014
Ort: Niederrhein
Beiträge: 182
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Hallo zusammen,
ich habe hier sehr gute Erfahrungen damit gemacht, sofort bei Auflaufen derartiger Post beim Betreuungsgericht diesen AK zusätzlich bestellen zu lassen. Das geht in der Regel relativ fix. Dann gibts Akteneinsicht bzw wird die Post von mir ernst genommen. I.d.R. kommt dann mein Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers (bei Prozessen) oder ggf. Antrag auf Ratenzahlung bei Strafbefehl. Aber das kann ja andernorts anders laufen. Kommt also auch aufs Betreuungsgericht an. Betse Grüße in die Runde Andrew
__________________
Man soll die Dinge nicht so tragisch nehmen, wie sie sind.
Karl Valentin |
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