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Anwalt fordert Gebühren für Antrag auf Betreuung

Dies ist ein Beitrag zum Thema Anwalt fordert Gebühren für Antrag auf Betreuung im Unterforum Betreuung: Bestellung - Abgabe - Wechsel - Ende , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo, die Anregung der Betreuuung erfolgte durch eine Anwaltskanzlei. Die Anwaltskanzlei fordert nun nach Einrichtung der Betreuung einen Betrag von ...


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Alt 22.08.2013, 13:03   #1
Forums-Azubi-Anwärter
 
Registriert seit: 01.12.2011
Ort: Dresden
Beiträge: 27
Standard Anwalt fordert Gebühren für Antrag auf Betreuung

Hallo,

die Anregung der Betreuuung erfolgte durch eine Anwaltskanzlei. Die Anwaltskanzlei fordert nun nach Einrichtung der Betreuung einen Betrag von ca. 100,00 EUR für die Tätigkeit (umfasste ein Schreiben an das Amtsgericht -Betreuungsanregung-).
Der Kanzlei war zum Zeitpunkt der Übernahme der Tätigkeit die Zahlungsunfähigkeit meines Klienten bekannt.
Meine Frage: Ist es rechtens, dass ein Anwalt Gebühren für die Betreuungsanregung erhebt (auch unter dem Aspekt, dass der Klient zahlungsunfähig ist).

roro0469
roro0469 ist offline  
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Alt 22.08.2013, 13:52   #2
Berufsbetreuer
 
Registriert seit: 30.07.2007
Ort: Rheinland-Pfalz
Beiträge: 2,853
Standard

Hallo,

ich kann mir nicht vorstellen, dass hier ein betr. Anspruch bestehen sollte. Betreuungen können bekanntlich von Jedermann angeregt werden. Ich selbst habe auch schon Betreuungen angeregt und bin (naiverweise?) nicht im Entferntesten auf die Idee gekommen, dies in Rechnung zu stellen. Und die vielen Behörden, freien Träger oder andere Institutionen, die eine Betreuung anregen? Wenn's da was zu holen gebe, hätte man doch bestimmt schon was davon gehört. Aber Anwälte sind ja bekanntlich sehr gewieft.
mfg
carlos ist offline  
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Alt 22.08.2013, 14:40   #3
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 29.03.2011
Ort: Hamburg
Beiträge: 108
Standard

Mich hat der ganze Spaß damals 420 Euro gekostet. Wolllte keine Fehler machen und hatte mich an einen Anwalt gewandt. Es ging auch um Einwilligungsvorbehalt. Am Ende ist die ganze Sache dann auch zu meinen gunsten gelaufen, da der Anwalt auch die Mitarbeiter der Betreuungsstelle kannte und die ja auch eine Stellungnahme schreiben mussten. Ich denke als absoluter Laie ist es gar nicht so einfach dieses selber zu machen. Über 100 Euro würde ich mich gar nicht beschweren ist doch vollkommen o.k.
loelli06 ist offline  
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Alt 22.08.2013, 14:40   #4
Gibt einen aus
 
Registriert seit: 24.04.2013
Ort: Bayern
Beiträge: 222
Standard

Hallo,

das ist doch mal eine orginelle Geschäftsidee. Ich sehe mich schon als Berufsbetreuer mit Nebenjob gewerblicher Betreuungs-anreger.

Im Ernst: Grundsätzlich muss man natürlich für eine anwaltliche Beratung und Tätigkeit auch ein Honorar entrichten. Allerdings hat ein Rechtsanwalt bei mittellosen Mandanten auf die Möglichkeit der Beratungshilfe hinzuweisen.

BineP
BineP ist offline  
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Alt 22.08.2013, 15:43   #5
Forums-Azubi-Anwärter
 
Registriert seit: 01.12.2011
Ort: Dresden
Beiträge: 27
Standard

Hallo,
Danke für die schnellen Antworten.

habe inzwischen auch noch einige Hinweise gefunden. Der Anwalt ist sogar verpflichtet auf Beratungs- und Prozesskostenhilfe hinzuweisen. - § 16 Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA)-

Es gibt Urteile, in denen Anwälte die dies unterlassen haben zu Schadensersatz verpflichtet wurden. Der Schadensersatz wird dann mit der anwaltlichen Forderung aufgerechnet.

Ich werde darauf hinweisen und berichten wie die Sache ausgeht.

roro0469
roro0469 ist offline  
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Alt 22.08.2013, 16:14   #6
fwu
Routinier
 
Registriert seit: 07.03.2011
Beiträge: 1,393
Standard

@roro0469

hat der Klient den Anwalt beauftragt, die Betreuung für ihn anzuregen? Wenn dem so ist, verstehe ich nicht warum der Anwalt für diese Tätigkeit prinzipiell keine Vergütung bekommen soll. Wobei der Betroffene auch das Recht hat, einen formellen ANTRAG auf Betreuung zu stellen.

Die anwaltliche Pflicht, auf die Möglichkeit von Beratungshilfe hinzuweisen, ist mir neu. Den erwähnten § 16 Bundesrechtsanwaltsordnung BRAO finde ich nicht, da er in der aktuellen Fassung weggefallen ist.

Prinzipiell ist es erstmal die Aufgabe des Beratungsbedürftigen, sich beim Amtsgericht einen Berechtigungsschein ausstellen zu lassen. Fraglich ist dann noch, ob es für den Antrag auf Anordnung der Betreuung überhaupt Beratungshilfe gibt, da der Antrag ja auch mündlich zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle des Beteuungsgerichts gestellt werden kann und die weiteren Ermittlungen dann von amtswegen zu erfolgen haben.

Im übrigen muß sich nicht der Anwalt Gedanken um die Zahlungsfähigkeit des Mandanten machen, sondern der Mandant muß wissen, daß der Anwalt für seine Tätigkeit eine Vergütung verlangt.


fwu
fwu ist offline  
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Alt 22.08.2013, 17:14   #7
Forums-Azubi-Anwärter
 
Registriert seit: 01.12.2011
Ort: Dresden
Beiträge: 27
Standard

@ fwu

Der Klient hat eine Vollmacht unterschrieben. Er hätte auch Alles andere unterschrieben, was ein Anwalt ihm vorgelegt hätte.
(kein Verständniss für Verträge etc. -sonst wäre ja auch eine Betreuung nicht nötig-)
Ich sehe, dass hier nur Geld gemacht werden soll. Ein Hinweis des Anwalts, dass er die Betreuung auch beim Gericht oder der Betreuungsbehörde beantragen kann, hätte auch genügt.

Die Pflicht ergibt sich aus der BORA. Näheres und eine aktuelle Fassung findet man hier:

Bundesrechtsanwaltskammer ~ Berufsrecht

Gruß roro0469
roro0469 ist offline  
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Alt 23.08.2013, 07:57   #8
Gesperrt
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Zitat:
Ich sehe, dass hier nur Geld gemacht werden soll.
Hoppla, was ist das denn? Wenn einer nen Klemptner für seinen Abfluss holt, wird da dann auch nur Geld gemacht? Ein Hinweis dass ein Pömpel oder Ablussfrei es auch tut hätte sicher auch genügt???
Genau wie der Klemptner hat auch der Anwalt Zeit investiert, warum gibts die Zeit vom Anwalt umsonst?

Wer eine Dienstleistung in Auftrag gibt hat anschliessend dafür zu zahlen, ich denke daran ist mal grundsätzlich nichts zu rütteln.
Warum nur werden bestimmten Berufsgruppen, unter anderem auch Anwälten so ne Art Heiligenschein aufgesetzt? Die sollen, genau wie wir Berufsbetreuer alles vorher wissen und beurteilen können und zu Mutter Theresa mutieren? Das kanns nicht sein.

In dem Link finde ich übrigens keinen Hinweis auf eine Pflicht des Anwalts in dieser Richtung (hab ihn allerdings auch nur überflogen)

Wenn ein Anwalt versäumt hat auf die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe hinzuweisen dann hat er hinterher das Problem an seine Kohle zu kommen, das ist dann aber wieder ein anderes Thema.
michaela mohr ist offline  
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Alt 23.08.2013, 10:53   #9
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 28.05.2013
Beiträge: 99
Standard

Guten Morgen,

Zitat:
Ich sehe, dass hier nur Geld gemacht werden soll.
Zitat:
Hoppla, was ist das denn? Wenn einer nen Klemptner für seinen Abfluss holt, wird da dann auch nur Geld gemacht? Ein Hinweis dass ein Pömpel oder Ablussfrei es auch tut hätte sicher auch genügt??? Genau wie der Klemptner hat auch der Anwalt Zeit investiert, warum gibts die Zeit vom Anwalt umsonst? Wer eine Dienstleistung in Auftrag gibt hat anschliessend dafür zu zahlen, ich denke daran ist mal grundsätzlich nichts zu rütteln.
Netter Vergleich mit dem Klemptner

Aufgrund der Höhe (ca. 100,00 Euro) gehe ich hier davon aus, dass der Kollege lediglich eine Beratung und nicht auch noch zusätzlich den Schriftsatz in Rechnung gestellt hat.

LG Nene
nene ist offline  
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Alt 26.08.2013, 20:28   #10
Einsteiger
 
Registriert seit: 24.07.2013
Ort: Hessen
Beiträge: 21
Standard

Zitat:
Zitat von michaela mohr Beitrag anzeigen

In dem Link finde ich übrigens keinen Hinweis auf eine Pflicht des Anwalts in dieser Richtung (hab ihn allerdings auch nur
Die Pflicht selbst ergibt sich aus § 16 I BORA, die Pflicht zur Übernahme der Beratungshilfe ergibt sich aus § 49a BRAO.

Grüße
M.
M.D. ist offline  
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