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Abwesenheitspflegschaft

Dies ist ein Beitrag zum Thema Abwesenheitspflegschaft im Unterforum Betreuung: Bestellung - Abgabe - Wechsel - Ende , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo helft mir bitte mal weiter: meine Betreute ist verstorben und mit der Rechnungslegung habe ich den letzten Vergütungsantrag eingereicht. ...


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Alt 07.10.2013, 14:25   #1
Einsteiger
 
Registriert seit: 23.07.2013
Ort: Münster
Beiträge: 22
Standard Abwesenheitspflegschaft

Hallo

helft mir bitte mal weiter: meine Betreute ist verstorben und mit der Rechnungslegung habe ich den letzten Vergütungsantrag eingereicht. Das Nachlassgericht ist über die Höhe des Vermögens zum Sterbetag von mir informiert worden.

Jetzt schreibt mir der Rechtspfleger, ich solle hinsichtlich des Vergütungsantrages mitteilen, wer als Erbe in Frage kommt. Eventuell sei eine Abwesenheitspflegschaft zu beantragen. Meine Betreute hat eine Tochter mit mäßigem Kontakt - die beiden stritten ausschließlich. Zu den weiteren Angehörigen hatte sie gar keinen Kontakt mehr.

Was ist eine Abwesenheitspflegschaft? Ich verstehe nur Bahnhof - so etwas hatte ich bisher noch nicht.

Laurent
Laurent ist offline  
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Alt 07.10.2013, 15:47   #2
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,977
Standard

Wenn ein Erbe zwar namentlich bekannt ist, der Aufenthalt jedoch nicht zu ermitteln ist, kann das Betreuungsgericht einen Abwesenheitspfleger für die erbrechtliche Auseinandersetzung bestellen. (§ 1911 BGB)

Bei unbekannten Erben wird ein Nachlaßpfleger vom Nachlaßgericht bestellt.

Gruß,
Andreas
__________________
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agw ist offline  
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Alt 07.10.2013, 15:55   #3
Club 300
 
Registriert seit: 18.01.2010
Ort: Nähe Stuttgart
Beiträge: 353
Standard

Hallo Laurent,

die Abwesenheitspflegschaft ist in § 1911 BGB geregelt (einfach mal in die Suchmaschine eingeben), sie kommt zum Einsatz, wenn vermögensrechtliche Angelegenheiten einer abwesenden volljährigen Person der Fürsorge bedürfen. Es kommt vor, dass die Erben erst langwierig ermittelt und gefunden werden müssen, bis dahin muss sich jemand (eben in Form der Abwesenheitspflegschaft) an Stelle der Erben um den Nachlass kümmern.

Viele Grüße,
Anni
Anni ist offline  
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Alt 17.02.2017, 15:11   #4
Neuer Gast
 
Benutzerbild von Susujo
 
Registriert seit: 16.02.2017
Beiträge: 2
Standard Paragraph 1911

Hallo,

bin hilflos gerade und wende mich an Euch:

Person 'X' ist seit 3 Monaten verschollen (ledig)

2 lebende Kinder aus der 1. Ehe (Alter Ende 20zig)

1 lebender Bruder

Ich selber bin eine sehr gute Freundin des Verschollenen
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Beide Kinder hatten zum Vater keinen Kontakt und wollen mit den ganzen Unannehmlichkeiten nichts zu tun haben. Im Moment ist nichts geregelt und ich gehe davon aus, daß bald ein Chaos da ist.... Das Gehalt wird eingestellt, das Konto wird gesperrt, Mahnungen laufen auf und vieles mehr, an was im Moment nicht gedacht wird.

Die Kinder meinen erst aktiv werden zu können, wenn der Vater für tot erklärt ist.

Ich meine NEIN. Habe mir den 'Vermißt Ratgeber' von Peter Jamin gekauft, angelesen und bin gleich auf den 1. Seiten auf den § 1911 gestoßen.
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Wie gehen wir (Bruder/ich) jetzt vor?

- Können die Kinder gezwungen werden, die Pflegschaft zu beantragen? Sie sind ja die rechtlichen Erben, auffindbar und eigentlich dann auch zuständig.

Wenn nein:
- Wer kann dann die Abwesenheitspflegschaft beantragen? Der Bruder, ich?
- Wer kann in dem Fall der Abwesenheitspfleger werden? Der Bruder, ich oder dann nur eine rechtlich bestimmte Person?
- Sind auch mehrere Pfleger einsetzbar? Der Bruder und ich?
- Wer trägt die Kosten?


Fragen Über Fragen und große Traurigkeit..

Viele Grüße von
Susujo
Susujo ist offline  
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