Dies ist ein Beitrag zum Thema Tagesgeldkonto Abbuchungen Genehmigungspflichtig im Unterforum Betreuungsrechtliche Genehmigungen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo zusammen,
ich habe im Forum gestöbert, meine Antwort jedoch nicht erhalten. Ich habe einen Betreuungsfall einer vorherigen Betreuerin übernommen. ...
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04.08.2016, 16:51 | #1 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 26.01.2016
Beiträge: 47
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Tagesgeldkonto Abbuchungen Genehmigungspflichtig
Hallo zusammen,
ich habe im Forum gestöbert, meine Antwort jedoch nicht erhalten. Ich habe einen Betreuungsfall einer vorherigen Betreuerin übernommen. Mit dabei waren gleich drei Mahnungen vom nicht bezahlten Heimplatz. Ca. 2800 Euro pro Monat. Die Mahnungen habe ich jeweils um einen Tag versetzt überwiesen. Heute kommt eine erneute Rechnung und ich schaue nochmal in Ruhe drüber. Ich habe vom Tagesgeldkonto auf das Giro überwiesen und den Betrag dann ans Heim überwiesen. Moment...denk ich mir. Ist eine Abhebung/ Überweisung vom Tagesgeldkonto genehmigungspflichtig? Ich habe das Tagesgeldkonto eher als Girokonto angesehen. Ich habe dann wiedersprechende Aussagen gefunden. Und diese Aussage hier in einem Rechtspflegerforum: Wikipedia: Ein Tagesgeldkonto ist ein verzinstesKonto, über dessen Guthaben der Kontoinhaber täglich verfügen kann. Kündigungsfristen gibt es im Gegensatz zum Sparbuch nicht. Die tägliche Verfügbarkeit, die Verzinsung, und der Wegfall von Kündigungsfristen sind die Vorteile eines solchen Kontos. oder Platz, Bankgeschäfte mit Betreuten, 2010, 2.1.2.2.62.1.2.2.6, S. 172 Das Tagesgeldkonto ist somit auch Giro-(Kontokorrent-)Konto i.S. von § 1813 Abs. 1 Nr.3 BGB Was denkt ihr? Wenn es genehmigungspflichtig wäre müsste ich beichten ohne Genehmigung überwiesen zu haben.....Oder gilt dann wieder §1813 - trotz grundsätzlicher Genehmigungspflicht kann der Betreuer alleine Verfügen wenn der Anspruch nicht mehr als 3.000 Euro beträgt. Mich verwirrt das etwas .....aber ich lerne jeden Tag dazu |
04.08.2016, 18:51 | #2 |
Routinier
Registriert seit: 17.01.2015
Beiträge: 1,882
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Genau damit ich auch immer so meine Probleme in einem Fall. Bis dato hatte ich zwei Überweisungen vom Tagegeld zum Giro und dann weiter und da hatte ich ne Genehmigung. Wurde mir ohne weiteren Kommentar genehmigt. Also gehe ich jetzt mal davon aus, dass zumindest unser Gericht eine Genehmigungspflicht bejaht.
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04.08.2016, 20:55 | #3 |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,593
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Moin Tiramisu
Eigentlich benötigst Du eine Genehmigung vom Gericht, wenn Du vom Tagesgeldkonto umbuchen willst. Die Genehmigungen dazu sind üblicherweise kein Problem. Wenn Du eine Dauerfreigabe beantragst und bekommst, dann mußt Du über das Tagesgeldkonto ebenso pingelig Buchführen und nachweisen, wie beim Girokonto. Apropos Problem: Hier ist eher das Problem, dass das Gericht gerne einen Sperrvermerk im Tageskonto haben will, dass der Betreuer nur mit gerichtloicher Genehmigung verfügen darf. Und das bekommen die Banken nicht immer hin... MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
05.08.2016, 17:09 | #4 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 26.01.2016
Beiträge: 47
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Danke für die Antworten Ihr hattet recht. Es ist genehmigungspflichtig! Ich habe beim Notariat heute Morgen bereits "gebeichtet".
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02.04.2017, 17:18 | #5 |
Forums-Azubi-Anwärter
Registriert seit: 21.09.2011
Ort: Berlin
Beiträge: 27
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Genehmigung aber Rechtswirksamkeit des Beschlusses nicht eingehalten
Hallo in die Runde!
Ich schließe mich mal mit einem weiteren Aspekt an die Fragen an: Ich habe für ein Depotkonto und ein Flexgeldkonto (soll sowas wie ein Sparbuch sein) jeweils die gerichtliche Genehmigung zur Überweisung einer bestimmten Summe auf das Girokonto bekommen. Habe eine ganze Weile darauf gewartet und mir sitzt auch die Heimrechnung im Nacken, sodass ich mit den Beschlüssen glücklich und sofort in die Bank bin und die Überweisungen auf das Girokonto veranlasst habe. Jetzt im Nachgang bin ich über den Rechtskraftvermerk gestolpert, § 40 Abs. 2 FamFG und § 45 FamFG. Meine Fragen: war ich zu schnell, hätte ich die Beschwerdefrist, in diesem Fall 14 Tage, abwarten müssen? Oder ist das eher Sache der Bank, dass die darauf achten müssen, nichts vor der Rechtskräftigkeit zu machen? Bin jetzt verunsichert, es besteht zumindest die Möglichkeit, dass die Betreute damit nicht einverstanden ist (Pflegeheim, schwer dement), weil sie meint, es könnte ihr was weggenommen werden... Am besten ich warte jetzt mit dem Bezahlen der Rechnungen, bis die Beschwerdefrist abgelaufen ist, oder was meint ihr ?? Liebe Grüße von MaBe |
02.04.2017, 20:55 | #6 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 12.11.2016
Ort: Nürnberg
Beiträge: 157
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Hallo,
normalerweise erhält man den Beschluss ein zweites Mal mit Rechtskraftvermerk und wird dann mit diesem aktiv. Das Heim wird es verkraften wenn es noch 2 Wochen warten muss, bei Sozialhilfeempfängern dauert es manchmal Monate bis Geld fließt. Grüße Gaby
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Auch aus Steinen, die dir in den Weg gelegt werden, kannst du etwas Schönes bauen. Erich Kästner |
04.04.2017, 08:23 | #7 |
Forums-Azubi-Anwärter
Registriert seit: 21.09.2011
Ort: Berlin
Beiträge: 27
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Hallo Gaby,
ja, war eindeutig zu schnell mit dem ersten Beschluss unterwegs. Halte jetzt die Füße still und werde erst dann Überweisungen vornehmen, wenn ich den zweiten rechtskräftigen Beschluss habe. Mich wundert nur, dass den zwei (!) Bankmitarbeitern, die sich darum gekümmert haben, nichts aufgefallen ist. Wird doch nicht die einzige Betreuung bei der Bank sein... Grüße MaBe |
04.04.2017, 08:33 | #8 |
§§Reiterin; manchmal Mod
Registriert seit: 27.01.2012
Ort: hinterm siebten Berg die dritte links
Beiträge: 1,546
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Nein, leider sind die Mitarbeiter in den Banken oft nicht oder nur schlecht geschult.
Interessant wird es immer dann, wenn es zu einem Vermögensschaden gekommen ist (z. B., wenn Beschwerde gegen die Genehmigung eingelegt und die Genehmigung durch das Landgericht aufgehoben wurde). Dann ist die Innenrevision ganz schnell ...
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05.04.2023, 09:46 | #9 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 23.11.2021
Beiträge: 48
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Ich bin befreiter Betreuer meines Vaters.
Die Hausbank zahlt für (Tagesgeld-)Konten keine Zinsen bzw. eswerden sogar Negativzinsen fällig (zumindest letztes Jahr was das mal so). Daher möchten wir nun die Angebote von Consors bzw. Ing DiBa wahrnehmen, die 2,5-3,0 % aufs Tagesgeldkonto anbieten. Die Einlagensicherung bei beiden Banken ist gewährleistet. Das Konto / Die konten hat mein Vater selbst eröffnet mittels PostIdent, was ich ihm erklärt habe, auch die attraktiven Zinsen und die Sicherheit wie bei der Hausbank. Die Umbuchung von einem Konto aufs andere werde ich dann online vornehmen. Muss ich eine solche Umbuchung Tagesgeldkonto -> Tagesgeldkonto als befreiter Betreuer genehmigen lassen? Guthaben bleibt ja unangetastet; im Gegenteil: es vermeht sich sogar. |
05.04.2023, 12:04 | #10 |
Routinier
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: zwischen NRW & Niedersachsen
Beiträge: 1,279
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Nein, als befreiter Betreuer brauchst Du keine Genehmigung, wenn das Gericht das nicht im Einzelfall anders verfügt hat.
Aber z.B. die ING gibt Betreuern kein Online-Banking, also müsstest Du immer per Brief oder Fax kommunizieren. Was sonst noch zu beachten ist, nicht mehr als 100.000 bei einer Bank. Frag mal bei den genossenschaftlichen Direktbanken. |
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