§ 1813 falsch verstanden ?
Hallo Zusammen,
bei Betreuungsübernahme habe ich ein Girokonto mit nicht unerheblichem Vermögen ( < € 10.000,-- ) vorgefunden. Und mir, aufgrund § 1813 ( genehmigungsfreie Geschäfte = wenn der Anspruch ds Guthaben auf einem Girokonto zum Gegenstand hat ) keinerlei betreuungsrechtliche Genehmigung eingeholt. Laufende Kosten ( 24H Kraft vor Ort eingerichtet / Bestattungskosten für die Ehefrau ) von diesem Konto gezahlt. Und frage mich jetzt: gilt die Genehmigungsfreiheit nur für Girokonten mit einem Betrag > € 3.000,-- und wenn ja: was mache ich jetzt ? Nachträgliche Genehmigung: klar. Mit welcher möglichen Konsequenz ? Liebe Grüße Rose |
Die Genehmigung für Girokonten höher als 3000 Euro ist schon lange entfallen.
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Danke, danke, danke :winke:
Kann ich das irgendwo nachschlagen ( Paragraphen ) ? Viele Grüße Rose |
Zitat:
Bei Geldern auf Girokonten gibt es keine Beschränkungen mehr!!! |
Zum Unterschied mal der Link zu den alten gesetzlichen Regelungen :
§ 1813 BGB. Genehmigungsfreie Geschäfte |
Danke, ich hab`s. :giggleswe:
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