Dies ist ein Beitrag zum Thema § 1813 falsch verstanden ? im Unterforum Betreuungsrechtliche Genehmigungen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo Zusammen,
bei Betreuungsübernahme habe ich ein Girokonto mit nicht unerheblichem Vermögen ( < € 10.000,-- ) vorgefunden.
Und mir, ...
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#1 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 11.03.2014
Beiträge: 218
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Hallo Zusammen,
bei Betreuungsübernahme habe ich ein Girokonto mit nicht unerheblichem Vermögen ( < € 10.000,-- ) vorgefunden. Und mir, aufgrund § 1813 ( genehmigungsfreie Geschäfte = wenn der Anspruch ds Guthaben auf einem Girokonto zum Gegenstand hat ) keinerlei betreuungsrechtliche Genehmigung eingeholt. Laufende Kosten ( 24H Kraft vor Ort eingerichtet / Bestattungskosten für die Ehefrau ) von diesem Konto gezahlt. Und frage mich jetzt: gilt die Genehmigungsfreiheit nur für Girokonten mit einem Betrag > € 3.000,-- und wenn ja: was mache ich jetzt ? Nachträgliche Genehmigung: klar. Mit welcher möglichen Konsequenz ? Liebe Grüße Rose |
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#2 |
Admin/ Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 12,515
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Die Genehmigung für Girokonten höher als 3000 Euro ist schon lange entfallen.
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation. |
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#3 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 11.03.2014
Beiträge: 218
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Danke, danke, danke
![]() Kann ich das irgendwo nachschlagen ( Paragraphen ) ? Viele Grüße Rose |
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#4 | |
Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,482
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![]() Zitat:
![]() Bei Geldern auf Girokonten gibt es keine Beschränkungen mehr!!!
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#5 |
Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,482
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Zum Unterschied mal der Link zu den alten gesetzlichen Regelungen :
§ 1813 BGB. Genehmigungsfreie Geschäfte
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#6 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 11.03.2014
Beiträge: 218
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Danke, ich hab`s.
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