Genehmigung nach § 1907 BGB erforderlich?
Liebe Teilnehmer,
benötige ich eine Genehmigung zur Wohnungskündigung nach § 1907 BGB für folgende Wohnsituation: nach einer Zwangsverfügung durch das örtliche Sozialamt bewohnte der Betreute eine Fürsorgeunterkunft. Der Vermieter gibt an, keine Kündigungsfrist zu beanspruchen. Die mündliche Mitteilung, dass der Wohnraum nicht mehr genutzt werden soll, genügt ihm. Nach Räumung und Renvorierung erhebt er keinen Zahlungsanspruch mehr. Ich vermute doch stark, dass ich nun keine betreuungsgerichtliche Genehmigung mehr benötige. Liege ich falsch? Hintergrund: ich besitze alle relevanten AK´s. der Betreute ist nicht ansprechbar im Krankenhaus und muss im Anschluss in ein Pflegeheim wechseln. Grüße Klima |
Auch wenn der Vermieter auf die Einhaltung der Fristen verzichtet, wird dem Betreuten dennoch die Wohnung genommen. Daher: Ja, Genehmigung erforderlich.
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nach einer Zwangsverfügung durch das örtliche Sozialamt bewohnte der Betreute eine Fürsorgeunterkunft.
Wenn dieser Satz bedeutet, dass er eine Obdachlosenunterkunft bewohnt oder vom Gericht in die eigene Wohnung eingewiesen wurde - da keine andere Unterkunft zur Verfügung stand - ist keine Kündigung erforderlich, da kein Mietverhältnis sondern nur ein Nutzungsverhältnis bestand. |
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Hallo zusammen,
meiner B. wurde die Wohnung zwangsgeräumt. Das Gericht weiss das auch. Jetzt schreibt das AG aber, dass die Kündigung der Wohnung genehmigt werden muss. Durch die,Zwangsräumung ist ja kein der Mietvetrag hinfällig? Danke H. H |
Korrektur des letzten Satzes
Durch die Zwangsräumung ist ja der Mietvertrag hinfällig oder?
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