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Genehmigung nach § 1907 BGB erforderlich?

Dies ist ein Beitrag zum Thema Genehmigung nach § 1907 BGB erforderlich? im Unterforum Betreuungsrechtliche Genehmigungen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Liebe Teilnehmer, benötige ich eine Genehmigung zur Wohnungskündigung nach § 1907 BGB für folgende Wohnsituation: nach einer Zwangsverfügung durch das ...


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Alt 11.11.2016, 11:03   #1
Stammgastanwärter
 
Registriert seit: 14.09.2010
Ort: Stuttgart
Beiträge: 467
Standard Genehmigung nach § 1907 BGB erforderlich?

Liebe Teilnehmer,

benötige ich eine Genehmigung zur Wohnungskündigung nach § 1907 BGB für folgende Wohnsituation:

nach einer Zwangsverfügung durch das örtliche Sozialamt bewohnte der Betreute eine Fürsorgeunterkunft.
Der Vermieter gibt an, keine Kündigungsfrist zu beanspruchen. Die mündliche Mitteilung, dass der Wohnraum nicht mehr genutzt werden soll, genügt ihm. Nach Räumung und Renvorierung erhebt er keinen Zahlungsanspruch mehr.

Ich vermute doch stark, dass ich nun keine betreuungsgerichtliche Genehmigung mehr benötige. Liege ich falsch?


Hintergrund: ich besitze alle relevanten AK´s. der Betreute ist nicht ansprechbar im Krankenhaus und muss im Anschluss in ein Pflegeheim wechseln.


Grüße

Klima
Klima ist offline  
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Alt 11.11.2016, 11:08   #2
§§Reiterin; manchmal Mod
 
Registriert seit: 27.01.2012
Ort: hinterm siebten Berg die dritte links
Beiträge: 1,546
Standard

Auch wenn der Vermieter auf die Einhaltung der Fristen verzichtet, wird dem Betreuten dennoch die Wohnung genommen. Daher: Ja, Genehmigung erforderlich.
__________________
Die Benutzung der Suchfunktion ist gebührenfrei und verursacht keine körperlichen Schmerzen!

Lieber Gott gib mir die Gnade, dass ich das Monster verwandel in Mozzarellamarmelade!!
Fara ist offline  
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Alt 11.11.2016, 11:17   #3
Stammgast
 
Registriert seit: 28.12.2014
Ort: München
Beiträge: 566
Standard

Zitat:
Die mündliche Mitteilung, dass der Wohnraum nicht mehr genutzt werden soll, genügt ihm.
Wenn mit dieser Mitteilung die Beendigung des Mietverhältnisses herbeiführst, es es ganz klar eine Wohnungskündigung und damit genehmigungspflichtig. Auf die Kündigungsfristen kommt es nicht an.
Annegret ist offline  
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Alt 11.11.2016, 13:29   #4
Stammgastanwärter
 
Registriert seit: 14.09.2010
Ort: Stuttgart
Beiträge: 467
Standard

Zitat:
Wenn mit dieser Mitteilung die Beendigung des Mietverhältnisses herbeiführst, es es ganz klar eine Wohnungskündigung und damit genehmigungspflichtig. Auf die Kündigungsfristen kommt es nicht an.
Na ja, ein Mietverhältnis gibt es mangels Mietvertrag nicht. Das Sozialamt hatte die Wohnung zwangsverfügt. Mein Betreuter hatte keinen Vertrag unterzeichnet.
Klima ist offline  
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Alt 11.11.2016, 13:34   #5
Stammgastanwärter
 
Registriert seit: 05.07.2014
Beiträge: 492
Standard

nach einer Zwangsverfügung durch das örtliche Sozialamt bewohnte der Betreute eine Fürsorgeunterkunft.


Wenn dieser Satz bedeutet, dass er eine Obdachlosenunterkunft bewohnt oder vom Gericht in die eigene Wohnung eingewiesen wurde - da keine andere Unterkunft zur Verfügung stand - ist keine Kündigung erforderlich, da kein Mietverhältnis sondern nur ein Nutzungsverhältnis bestand.
Schnieder ist offline  
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Alt 12.11.2016, 01:04   #6
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 14.03.2016
Beiträge: 180
Standard Ähnliche Frage

Hallo zusammen,

meiner B. wurde die Wohnung zwangsgeräumt. Das Gericht weiss das auch. Jetzt schreibt das AG aber, dass die Kündigung der Wohnung genehmigt werden muss. Durch die,Zwangsräumung ist ja kein der Mietvetrag hinfällig?

Danke

H. H
Heinrich Heine ist offline  
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Alt 12.11.2016, 01:05   #7
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 14.03.2016
Beiträge: 180
Standard Korrektur des letzten Satzes

Durch die Zwangsräumung ist ja der Mietvertrag hinfällig oder?
Heinrich Heine ist offline  
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