Forum Betreuung

Diskussionsforum zum Thema

gesetzliche Betreuung

 

Löschungsbewilligung Grundschuld

Dies ist ein Beitrag zum Thema Löschungsbewilligung Grundschuld im Unterforum Betreuungsrechtliche Genehmigungen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo Forum, folgende Frage: Eine Betreute hat einem Bekannten vor 15 Jahren eine höhere Geldsumme geliehen (sechsstelliger Betrag). Dieser soll ...


Zurück   Forum Betreuung > Offenes Forum gesetzliche Betreuung > Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts > Betreuungsrechtliche Genehmigungen

Registrieren Hilfe Benutzerliste Kalender Heutige Beiträge


Forum Betreuung Melden Sie sich an Kontaktieren Sie uns

Antwort

 

LinkBack Themen-Optionen Thema durchsuchen Ansicht
Alt 12.06.2017, 08:20   #1
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 15.04.2016
Ort: Bayern
Beiträge: 110
Standard Löschungsbewilligung Grundschuld

Hallo Forum,


folgende Frage: Eine Betreute hat einem Bekannten vor 15 Jahren eine höhere Geldsumme geliehen (sechsstelliger Betrag). Dieser soll nun Ende Juni zurückgezahlt werden. Betreuungsgerichtliche Genehmigung zur Annahme liegt rechtskräftig vor.
Für diesen Kredit wurde damals auf das Grundstück / Haus des Kreditnehmers eine Grundschuld eingetragen für welche er nach Rückzahlung des Kredites eine Löschungsbewilligung verlangt, was ja auch legitim ist.


Hat hier jemand Erfahrung damit? Reicht ein formloses Schreiben von mir, oder muss ich das vom Notar erstellen lassen? Und: Muss ich das vom Gericht genehmigen lassen, wenn ja nach welchem Paragraphen?


Danke schon mal für eure Antworten.
Faddl ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 12.06.2017, 10:59   #2
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,807
Standard

Siehe § 1882 Abs. 13 BGB .

Umfasst die Genehmigung nicht auch bereits die Löschungsbewilligung?
__________________
----------------
agw ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 12.06.2017, 12:28   #3
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 15.04.2016
Ort: Bayern
Beiträge: 110
Standard

Leider nicht. Hatte ich nicht dran gedacht beim Antrag.
Faddl ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 12.06.2017, 15:40   #4
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,807
Standard

Zitat:
Leider nicht. Hatte ich nicht dran gedacht beim Antrag.
Dann empfiehlt sich ein Gespräch mit dem zuständigen Rechtspfleger, vielleicht liegen die Voraussetzungen durch die andere Genehmigung bereits vor.
__________________
----------------
agw ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 12.06.2017, 15:56   #5
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 15.04.2016
Ort: Bayern
Beiträge: 110
Standard

Ok, werd ich machen, notfalls Antrag stellen. Danke.
Und reicht dann n formloses schreiben als Löschungsbewilligung oder muss ich zum Notar oder sonst wohin?
Faddl ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 12.06.2017, 17:24   #6
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,807
Standard

kurzes Googeln ergibt: notarielle Form
__________________
----------------
agw ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 15.06.2017, 21:30   #7
Stammgast
 
Registriert seit: 25.04.2015
Ort: Nordost-Thüringen
Beiträge: 992
Standard

Die Löschung eines Grundpfandrechtes bedarf einer notariell beglaubigten Bewilligung (§ 29 GBO). Hierdurch wird der Rückgewährsanspruch aus dem Darlehensvertrag erfüllt. Einer Genehmigung bedarf es zwar grundsätzlich wegen § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Hier greift aber die Ausnahme des § 1822 Abs. 2 BGB, wodurch die Verfügung über Grundpfandrechte genehmigungsfrei sind.

Da der Grundstückseigentümer der Löschung des Grundpfandrechtes in der Form des § 29 GBO zustimmen muss, sollte man den Notartermin gemeinsam mit dem Eigentümer vereinbaren. So können Bewilligung und Zustimmung in einer Urkunde erklärt werden. Üblicher Weise übernimmt der Grundstückseigentümer die Kosten der Urkunde und der Eintragung (Löschung). Es sollte jedoch auf der Beglaubigung bestanden werden. Hierzu sollte ein vorgefertigter Schriftsatz beim Notar zur Unterschrift vorgelegt werden. Musterbewilligungen gibt es im Internet zur genüge. Das ganze hat was mit den Kosten zu tun. Eine Beglaubigung ist billiger als eine Beurkundung.
__________________
Die deutsche Sprache ist zwar Freeware, aber nicht open-source!
Betreuerwichtel ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Antwort

Lesezeichen


Forumregeln
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge hochzuladen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge zu bearbeiten.

BB-Code ist an.
Smileys sind an.
[IMG] Code ist an.
HTML-Code ist aus.
Trackbacks are an
Pingbacks are an
Refbacks are an

Gehe zu


Alle Zeitangaben in WEZ +2. Es ist jetzt 14:11 Uhr.


Powered by vBulletin® Version 3.8.11 (Deutsch)
Copyright ©2000 - 2024, vBulletin Solutions, Inc.
Template-Modifikationen durch TMS

SEO by vBSEO 3.2.0

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39