Dies ist ein Beitrag zum Thema Löschungsbewilligung Grundschuld im Unterforum Betreuungsrechtliche Genehmigungen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo Forum,
folgende Frage: Eine Betreute hat einem Bekannten vor 15 Jahren eine höhere Geldsumme geliehen (sechsstelliger Betrag). Dieser soll ...
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12.06.2017, 08:20 | #1 |
Forums-Geselle
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Löschungsbewilligung Grundschuld
Hallo Forum,
folgende Frage: Eine Betreute hat einem Bekannten vor 15 Jahren eine höhere Geldsumme geliehen (sechsstelliger Betrag). Dieser soll nun Ende Juni zurückgezahlt werden. Betreuungsgerichtliche Genehmigung zur Annahme liegt rechtskräftig vor. Für diesen Kredit wurde damals auf das Grundstück / Haus des Kreditnehmers eine Grundschuld eingetragen für welche er nach Rückzahlung des Kredites eine Löschungsbewilligung verlangt, was ja auch legitim ist. Hat hier jemand Erfahrung damit? Reicht ein formloses Schreiben von mir, oder muss ich das vom Notar erstellen lassen? Und: Muss ich das vom Gericht genehmigen lassen, wenn ja nach welchem Paragraphen? Danke schon mal für eure Antworten. |
12.06.2017, 10:59 | #2 |
Admin/ Berufsbetreuer
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12.06.2017, 12:28 | #3 |
Forums-Geselle
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Leider nicht. Hatte ich nicht dran gedacht beim Antrag.
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12.06.2017, 15:40 | #4 | |
Admin/ Berufsbetreuer
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Zitat:
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12.06.2017, 15:56 | #5 |
Forums-Geselle
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Ok, werd ich machen, notfalls Antrag stellen. Danke.
Und reicht dann n formloses schreiben als Löschungsbewilligung oder muss ich zum Notar oder sonst wohin? |
12.06.2017, 17:24 | #6 |
Admin/ Berufsbetreuer
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kurzes Googeln ergibt: notarielle Form
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15.06.2017, 21:30 | #7 |
Stammgast
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Die Löschung eines Grundpfandrechtes bedarf einer notariell beglaubigten Bewilligung (§ 29 GBO). Hierdurch wird der Rückgewährsanspruch aus dem Darlehensvertrag erfüllt. Einer Genehmigung bedarf es zwar grundsätzlich wegen § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Hier greift aber die Ausnahme des § 1822 Abs. 2 BGB, wodurch die Verfügung über Grundpfandrechte genehmigungsfrei sind.
Da der Grundstückseigentümer der Löschung des Grundpfandrechtes in der Form des § 29 GBO zustimmen muss, sollte man den Notartermin gemeinsam mit dem Eigentümer vereinbaren. So können Bewilligung und Zustimmung in einer Urkunde erklärt werden. Üblicher Weise übernimmt der Grundstückseigentümer die Kosten der Urkunde und der Eintragung (Löschung). Es sollte jedoch auf der Beglaubigung bestanden werden. Hierzu sollte ein vorgefertigter Schriftsatz beim Notar zur Unterschrift vorgelegt werden. Musterbewilligungen gibt es im Internet zur genüge. Das ganze hat was mit den Kosten zu tun. Eine Beglaubigung ist billiger als eine Beurkundung.
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