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Genehmigungsverfahren Wohnungskündigung

Dies ist ein Beitrag zum Thema Genehmigungsverfahren Wohnungskündigung im Unterforum Betreuungsrechtliche Genehmigungen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo Zusammen, meine Betreute möchte in eine vollst. Pflegeeinrichtung. Wir haben uns gemeinsam eine Einrichtung angeschaut und sie hat dem ...


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Alt 29.06.2017, 19:31   #1
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 25.04.2016
Beiträge: 216
Standard Genehmigungsverfahren Wohnungskündigung

Hallo Zusammen,
meine Betreute möchte in eine vollst. Pflegeeinrichtung. Wir haben uns gemeinsam eine Einrichtung angeschaut und sie hat dem Umzug in die Einrichtung zugestimmt. Momentan ist sie noch daheim und wird vom amb. Pflegedienst versorgt.


Ich habe die betreuungsgerichtliche Genehmigung zur Kündigung des Mietverhältnisses beantragt. Die Antwort vom Betreuungsgericht war: "Persönliche Anhörung notwendig ... diese kann erst erfolgen wenn die Betroffene in das Heim umgezogen ist ... teilen sie mit, wann dies erfolgt/erfolgte ..."


Jetzt nehmen wir mal an, das Gericht genehmigt nicht die Kündigung und die Betreute muss zurück vom Heim in die Wohnung. Warum kann denn nicht VOR der Heimaufnahme eine Anhörung stattfinden? Was haltet ihr davon?


Grüße und Danke
Maren
MGleiss ist offline  
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Alt 29.06.2017, 20:32   #2
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,576
Standard

Moin Maren

Du hast Dir mit der Betreuten eine Einrichtung angesehen und sie möchte gerne auch da einziehen.Prima. Dann ist sie doch auch fit genug, die eigene Wohnung selber zu kündigen. Damit sparst Du dir das ganze Genehmigungsverfahren, weil es nicht mehr notwendig ist.
Die geschäftstüchtige Betreute darf selber kündigen. Und das Gericht hat da nichts reinzureden.

Eine Info an das Gericht, ggf. die Kopie der von der Betreuten unterschrieben Kündigung anheften und gut.

MfG

Imre
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Imre Holocher ist offline  
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Alt 29.06.2017, 20:58   #3
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 25.04.2016
Beiträge: 216
Standard

Das habe ich mir natürlich auch am Anfang so vorgestellt, aber so einfach ist es leider nicht. Die Betreute hat eine zunehmende Demenz und das Rechtsgeschäft (Kündigung) soll durch das Betreuungsgericht bestätigt werden.
MGleiss ist offline  
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Alt 29.06.2017, 21:47   #4
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,576
Standard

Moin moin

Kommt natürlich darauf an, wie dement die Betreute ist.
Bzw. auch wie die Demenz ausgeprägt ist.
Wenn ihr Wunsch die wohnung aufzugeben und in die Pflegeeinrichtung einzuziehen konstant ist, dann frage doch mal den Rechtspfleger, ob Du mir ihr bei ihm vorbeikommen kannst und er sich ein Bild davon machen kann.
Das geht natürlich nur, wenn der Rechtspfleger Zeit hat und entsprechend engagiert ist.

So habe ich einmal bei einer dementen Dame einen einwilligungsvorbehalt durchbekommen. Sie hat dem Richter klar und deutlich gesagt, dass sie den Eiwi haben möchte, weil sie weiß, dass sie von ihren Söhnen über den Tisch gezogen wird.
Das hat sie ihm zwei mal kurz hintereinander erzählt (kleine Pause dazwischen) und der Richter mußte sich sogar noch mal neu vorstellen, weil sie das letzte Gespräch schon vergessen hatte.

Ansonsten läuft es so, wie Dein Gericht es sagt:
Erst ins Heim und dann kündigen. Den Heimvertrag sollte die Betreute schön selber unterschreiben.
Allerdings sehe ich keinen Grund dafür, warum das Gericht die Wohnungsauflösung dann nicht genehmigen sollte.

MfG

Imre
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Imre Holocher ist offline  
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Alt 29.06.2017, 22:50   #5
Routinier
 
Registriert seit: 25.01.2016
Ort: Niederrhein
Beiträge: 1,080
Standard

Eine Demenz führt ja nicht sofort zu einer 100% Geschäftsunfähigkeit, insofern wie Imre sagt, lass sie selber kündigen und den Heimvertrag untrschreiben.

Oder ist die B für geschäftsunfähig erklärt worden oder besteht ein Einwilligungsvorbehalt?

Hast Du den das Gefühl, die B versteht den ganzen Sachverhalt des Einzugs in ein Heim und der Aufgabe der alten Umgebung nicht?
ufzeer ist offline  
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Alt 07.07.2017, 00:05   #6
Stammgast
 
Registriert seit: 25.04.2015
Ort: Nordost-Thüringen
Beiträge: 992
Standard

Zitat:
Zitat von MGleiss Beitrag anzeigen
...
Die Antwort vom Betreuungsgericht war: "Persönliche Anhörung notwendig ... diese kann erst erfolgen wenn die Betroffene in das Heim umgezogen ist ... teilen sie mit, wann dies erfolgt/erfolgte ..."

...
Punkt 1)

Die persönliche Anhörung ist aus verfahrenstechnischer Sicht zwingend notwendig. Das geht aus dem FamFG hervor. Sie ist nicht zu beanstanden. Sollte sich herausstellen, dass die Betreute die Tragweite nicht überschaut, muss sogar noch ein Verfahrenspfleger bestellt und angehört werden.


Punkt 2)

Die Feststellung, dass die Anhörung erst im Heim stattfinden kann, ist völliger Unsinn. Im FamFG heißt es lediglich, dass die Anhörung im persönlichen Umfeld stattfinden soll. Und selbst das ist kein zwingendes Recht, sondern lediglich eine dringende Empfehlung. Theoretisch kann die Anhörung auch in den Gerichtsräumen durchgeführt werden und wird von unserem Gericht in manchen Angelegenheiten auch so praktiziert.
Sollte es deiner Betreuten beispielsweise nicht möglich sein, beides zu finanzieren, muss die Kündigung sogar vor dem Umzug erklärt werden, da du ja eine 3 monatige Kündigungsfrist hast. Es muss ja dann alles so organisiert werden, dass ein nahtloser Übergang von der Wohnung in das APH vonstatten geht, ohne dass eine Doppelfinanzierung notwendig wird.
__________________
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Betreuerwichtel ist offline  
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