Dies ist ein Beitrag zum Thema Genehmigung Amtsgericht bei Kündigung Vermögensverträge im Unterforum Betreuungsrechtliche Genehmigungen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo Zusammen!
Meine Betreute hat mehrere Riester-Renten und Bausparverträge seit 2000 laufen, die aber nie groß bedient worden. Sprich bei ...
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30.01.2019, 09:25 | #1 |
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Registriert seit: 22.09.2018
Beiträge: 4
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Genehmigung Amtsgericht bei Kündigung Vermögensverträge
Hallo Zusammen!
Meine Betreute hat mehrere Riester-Renten und Bausparverträge seit 2000 laufen, die aber nie groß bedient worden. Sprich bei Riester-Rente gar keine bis 30 Euro Einzahlung, Bausparvertrag um die 90 Euro. Um den Papierkrieg für sie übersichtlicher zu gestalten und gleichzeitig ihren hohen Schuldenstand ein wenig zumindest zu tilgen, würde ich gerne im Einvernehmen mit meiner Betreuten die Verträge kündigen. Ist das ohne weiteres möglich oder brauche ich die Genehmigung des Amtsgerichtes dafür? Ich dachte eigentlich, bei einem Vermöge unter 3000 Euro auf diesen Konten wäre das unproblematisch. Die Rechtspflegerin meinte aber, sie würde bei der Rechnungslegung zwar nichts sagen, aber rechtlich einwandfrei wäre es nur dann, wenn ich die Genehmigung einhole. Das verwirrt mich etwas. Ich möchte es natürlich "rechtlich einwandfrei" gestalten. Natürlich könnte ich auch meine Betreute selbst kündigen lassen, aber diese befindet sich gerade stationär und psychiatrischer Behandlung. LG Silvia |
30.01.2019, 09:29 | #2 | |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
Das mit den 3000 Euro auf dem Giro war früher mal so, gibt es heute auch nicht mehr.
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation. |
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30.01.2019, 17:35 | #3 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,811
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Vorausgesetzt, es ist ein Sperrvermerk nach § 1809, 1816 BGB angebracht. Fehlt der, gilt tatsächlich die 3.000-€-Grenze. Siehe §§ 1812, 1813 BGB. Nicht nach der Logik fragen!
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
30.01.2019, 21:06 | #4 |
Stammgast
Registriert seit: 06.03.2018
Ort: Bürstadt, Hessen
Beiträge: 698
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Die Betreute könnte doch selbst unterschreiben, sofern sie geschäftsfähig ist und versteht, was sie tut. Dann brauchst Du doch gar keine Genehmigung.
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