Dies ist ein Beitrag zum Thema Verträge kündigen und § 1812 BGB im Unterforum Betreuungsrechtliche Genehmigungen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Kurze Frage mal:
Zur Genehmigungspflicht bei der Kündigung von Verträgen finde ich hier im Forum unterschiedliche Standpunkte, das Selbe z.B. ...
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12.03.2020, 22:39 | #1 |
Forums-Geselle
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Beiträge: 192
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Verträge kündigen und § 1812 BGB
Kurze Frage mal:
Zur Genehmigungspflicht bei der Kündigung von Verträgen finde ich hier im Forum unterschiedliche Standpunkte, das Selbe z.B. im Rechtpflegerforum als auch in der Literatur: Bei der Kündigung von Girokonten scheint überwiegend der Standpunkt zu herrschen, dass der Betreute auf ein Recht verzichtet und somit § 1812 BGB greift. Bei Haftpflichtversicherungen scheiden sich bereits die Geister, wenn man hier aber immer noch eine Genehmigungspflicht annimmt, wo ist dann die Grenze? Wenn ich einen Telefonvertrag kündige, dann bezieht sich das auch auf "Recht, kraft dessen der Mündel eine Leistung verlangen kann", ebenso bei einem Pflegevertrag oder einfach nur der Tageszeitung. Wie haltet bzw. bewertet ihr das? |
25.03.2021, 09:36 | #2 |
Forums-Geselle
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Beiträge: 144
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Hallo !
Ich sehe das so, dass die Kündigung eines Girokontos oder Sparbuchs der Genehmigung des zuständigen Betreuungsgericht unterliegt. Alexander |
25.03.2021, 19:45 | #3 |
Forums-Geselle
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Beiträge: 280
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@alexander000, kann es sein, dass sich deine EDV in Bezug auf die Systemzeit genau um ein Jahr in der Vergangenheit bewegt?
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27.03.2021, 12:42 | #4 | |
Moderator
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Zitat:
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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