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Verträge kündigen und § 1812 BGB

Dies ist ein Beitrag zum Thema Verträge kündigen und § 1812 BGB im Unterforum Betreuungsrechtliche Genehmigungen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Kurze Frage mal: Zur Genehmigungspflicht bei der Kündigung von Verträgen finde ich hier im Forum unterschiedliche Standpunkte, das Selbe z.B. ...


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Alt 12.03.2020, 22:39   #1
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 11.03.2019
Ort: BaWü
Beiträge: 192
Standard Verträge kündigen und § 1812 BGB

Kurze Frage mal:


Zur Genehmigungspflicht bei der Kündigung von Verträgen finde ich hier im Forum unterschiedliche Standpunkte, das Selbe z.B. im Rechtpflegerforum als auch in der Literatur:
Bei der Kündigung von Girokonten scheint überwiegend der Standpunkt zu herrschen, dass der Betreute auf ein Recht verzichtet und somit § 1812 BGB greift. Bei Haftpflichtversicherungen scheiden sich bereits die Geister, wenn man hier aber immer noch eine Genehmigungspflicht annimmt, wo ist dann die Grenze? Wenn ich einen Telefonvertrag kündige, dann bezieht sich das auch auf "Recht, kraft dessen der Mündel eine Leistung verlangen kann", ebenso bei einem Pflegevertrag oder einfach nur der Tageszeitung.
Wie haltet bzw. bewertet ihr das?
hanns ist offline  
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Alt 25.03.2021, 09:36   #2
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 23.03.2021
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 144
Standard

Hallo !

Ich sehe das so, dass die Kündigung eines Girokontos oder Sparbuchs der Genehmigung des zuständigen Betreuungsgericht unterliegt.

Alexander
alexander000 ist offline  
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Alt 25.03.2021, 19:45   #3
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 21.12.2018
Ort: Nördliches Niedersachsen
Beiträge: 280
Standard

@alexander000, kann es sein, dass sich deine EDV in Bezug auf die Systemzeit genau um ein Jahr in der Vergangenheit bewegt?
Susi K ist offline  
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Alt 27.03.2021, 12:42   #4
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,801
Standard

Zitat:
Zitat von hanns Beitrag anzeigen
Bei der Kündigung von Girokonten scheint überwiegend der Standpunkt zu herrschen, dass der Betreute auf ein Recht verzichtet und somit § 1812 BGB greift. Bei Haftpflichtversicherungen scheiden sich bereits die Geister, wenn man hier aber immer noch eine Genehmigungspflicht annimmt, wo ist dann die Grenze? Wenn ich einen Telefonvertrag kündige, dann bezieht sich das auch auf "Recht, kraft dessen der Mündel eine Leistung verlangen kann", ebenso bei einem Pflegevertrag ....?
Da es dazu (soweit ich es recherchieren konnte), außer zu Girokonten keine klare Rechtsprechung vorhanden ist, kann man das nur im Einzelfall mit dem Rechtspfleger klären. Wobei es ja auf jeden Fall nicht nötig ist, jede Sache einzeln zu beantragen. Wenn so etwas ziemlich am Anfang der Betreuung auftaucht, kann man einen „Sammelantrag“ für alle anstehenden Kündigungen stellen (soweit der Rechtspfleger das als genehmigungspflichtig betrachtet).
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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