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Tomas11 09.07.2020 14:07

Genehmigung räumungsvergleich
 
Moin,


der B. ist geschlossen untergebracht und wird dort auch lebenslang bleiben müssen.


Er ist verheiratet, frau und der erwachsene sohn blieben in der Wohnung.


Beide haben zwischenzeitlich dafür gesorgt, daß das Mietverhältnis gekündigt wurde, es ist ein Räumungsvergleich geschlossen.


Ist der Vergleich genehmigungspflichtig? Ich weiß, daß das anerkenntnis der Räumungsklage lediglich mitteilungspflichtig gewesen wäre.

HorstD 09.07.2020 15:56

Die Fragestellung ist unklar. Wer stand als Mieter im Mietvertrag und wer hat die Kündigung erklärt? Der geschäftsfähige Betreute kann das immer ohne Genehmigung, der Betreuer braucht die nach § 1907 BGB. Falls der Betreute Mieter ist und „nur“ die Verwandten haben gekündigt, ist das gar keine wirksame Kündigung. Die können bei mehreren Mietern nur alle gemeinsam tätigen.

Tomas11 09.07.2020 19:03

Sehr geehrter Herr deinert,


das Mietverhältnis ist auf die eheleute geschlossen, der sohn lebt dort "nur".


Der Mann (mein B.) ist dauerhaft untergebracht und bleibt es auch. Insoweit ist er GU.


Die Frau (mit Sohn) verblieb in der Wohnung.


Der Vermieter reichte Räumungsklage ein, u.a. da die frau den neuen Lover in die Wohnung aufnahm.


Im Verfahren wurde für Frau und Sohn ein Vergleich geschlossen, der zur Räumung verpflichtet.


Ist dieser Vergleich genehmigungspflichtig für meinen Betreuten, der ja dauerhaft in der Einrichtung verbleiben wird. er gibt weder seinen Lebensmittelpunkt auf, noch besteht ein (begründbares) Interesse am Mietverhältnis.


Als seinerzeit die Klage eingereicht wurde (vom Vermieter) hätte ich den Räumungsanspruch anerkennen können. In der Folge wäre die Frau wohnungslos geworden. Hierzu hätte es für "ihn" keiner genehmigung bedurft.


Der Anwalt forderte mich auf, die Genehmigung bis 27.7. vorzulegen (was ja nicht geht). Ich bin der Auffassung, diese gar nicht zu benötigen. Liege ich richtig?


Ich bin weder für Frau, noch für Sohn zuständig. Die haben sich verglichen.

michaela mohr 10.07.2020 07:51

Zitat:

noch besteht ein (begründbares) Interesse am Mietverhältnis.
Solange er zusammen mit seiner Frau Mieter der Wohnung ist- unabhängig davon ob er dort wirklich lebt- ist er (dein Kandidat) aber verpflichtet für regelmässige Mietzahlungen zu sorgen usw.
Nur weil jemand nicht vor Ort ist verliert der Vertrag ja nicht seine Gültigkeit.


Du hättest offiziell, unabhängig von dem Räumungsding, die Entlassung deines Betreuten aus dem Mietvertrag betreiben sollen.
Wenn er das nicht hätte selbst unterschreiben können hättest du den den entsprechenden Antrag auf Aufhebung des Mietvertrags für deinen Betreuten stellen müssen.


Zitat:

Als seinerzeit die Klage eingereicht wurde (vom Vermieter) hätte ich den Räumungsanspruch anerkennen können. In der Folge wäre die Frau wohnungslos geworden. Hierzu hätte es für "ihn" keiner genehmigung bedurft.
Wäre angeraten gewesen.

Tomas11 10.07.2020 08:39

Hallo Michaela,


leider hast Du meine Frage nicht beantwortet.


Die Anerkennung der Kündigung hätte zur Wohnungslosigkeit der frau geführt. Der RA riet dringenst davon ab.

michaela mohr 10.07.2020 09:10

Wenn ich das Lexikon richtig verstehe wäre der Räumungsvergleich evtl. genehmigungspflichtig gewesen. Es käme dabei auf die Feinheiten an.

Da steht:

Zitat:

Genehmigungspflichtig usw.

Bei Wohnungsangelegenheiten: § 1907 Abs. 1 BGB (Wohnungskündigung, Mietvertragsauflösung), § 1907 Abs. 3 BGB(Abschluss von Miet- und Pachtverträgen)
Bei Vergleichen und Schiedsverträgen: § 1822 Nr. 12 BGB (Ausnahme: Wert unter 3.000 Euro oder auf gerichtlichen Vorschlag)
Ein Räumungsvergleich ist in meinem Verständnis die Verschärfung der Mietvertragsauflösung. Hier käme es noch darauf an ob es ein gerichtlich protokollierter Vergleichsvorschlag war.

Siehe hier:
Zitat:

zu einem Vergleich oder einem Schiedsvertrag, es sei denn, dass der Gegenstand des Streites oder der Ungewissheit in Geld schätzbar ist und den Wert von 3 000 Euro nicht übersteigt oder der Vergleich einem schriftlichen oder protokollierten gerichtlichen Vergleichsvorschlag entspricht,

Zitat:

Die Anerkennung der Kündigung hätte zur Wohnungslosigkeit der frau geführt. Der RA riet dringenst davon ab.
Ziemlich logisch, der wollte seiner Mandantschaft (wohl die Frau) den Wohnraum erhalten.

Ich gehe im Moment davon aus dass du die Genehmigung brauchst wenn dein Betreuter nicht selbst unterschreiben kann.

Tomas11 10.07.2020 17:19

Hallo,
dann verstehe ich nicht, wieso ich die Kündigung genehmigungsfrei hätte anerkennen können.


Logik geht anders.

michaela mohr 10.07.2020 17:46

quote]dann verstehe ich nicht, wieso ich die Kündigung genehmigungsfrei hätte anerkennen können.[/QUOTE

Zitat:

Als seinerzeit die Klage eingereicht wurde (vom Vermieter) hätte ich den Räumungsanspruch anerkennen können.
Das hattest du geschrieben.


Zitat:

Du hättest offiziell, unabhängig von dem Räumungsding, die Entlassung deines Betreuten aus dem Mietvertrag betreiben sollen.
Wenn er das nicht hätte selbst unterschreiben können hättest du den den entsprechenden Antrag auf Aufhebung des Mietvertrags für deinen Betreuten stellen müssen.

Ich gehe die ganze Zeit davon aus dass du die Genehmigung brauchst- abgesehen von dem Passus mit dem gerichtlich vorgeschlagenen Vergleich.

Tomas11 10.07.2020 18:26

Nee,


das hatte hier vor ca 9 Monaten jemand geschrieben.


Egal, ich schicke den Vergleich rüber. Endlich ist die Nummer durch.

michaela mohr 10.07.2020 21:26

Zitat:

Nee,


das hatte hier vor ca 9 Monaten jemand geschrieben.
Das ist dein Beitrag #3 vom 9.7.2020:
Zitat:

Als seinerzeit die Klage eingereicht wurde (vom Vermieter) hätte ich den Räumungsanspruch anerkennen können. In der Folge wäre die Frau wohnungslos geworden. Hierzu hätte es für "ihn" keiner genehmigung bedurft.

???????????????


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