Dies ist ein Beitrag zum Thema Genehmigung räumungsvergleich im Unterforum Betreuungsrechtliche Genehmigungen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Moin,
der B. ist geschlossen untergebracht und wird dort auch lebenslang bleiben müssen.
Er ist verheiratet, frau und der erwachsene ...
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09.07.2020, 14:07 | #1 |
Dipl.Soz.Päd. / Berufsbetreuer
Registriert seit: 03.10.2007
Beiträge: 4,381
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Genehmigung räumungsvergleich
Moin,
der B. ist geschlossen untergebracht und wird dort auch lebenslang bleiben müssen. Er ist verheiratet, frau und der erwachsene sohn blieben in der Wohnung. Beide haben zwischenzeitlich dafür gesorgt, daß das Mietverhältnis gekündigt wurde, es ist ein Räumungsvergleich geschlossen. Ist der Vergleich genehmigungspflichtig? Ich weiß, daß das anerkenntnis der Räumungsklage lediglich mitteilungspflichtig gewesen wäre. |
09.07.2020, 15:56 | #2 |
Moderator
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Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,782
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Die Fragestellung ist unklar. Wer stand als Mieter im Mietvertrag und wer hat die Kündigung erklärt? Der geschäftsfähige Betreute kann das immer ohne Genehmigung, der Betreuer braucht die nach § 1907 BGB. Falls der Betreute Mieter ist und „nur“ die Verwandten haben gekündigt, ist das gar keine wirksame Kündigung. Die können bei mehreren Mietern nur alle gemeinsam tätigen.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
09.07.2020, 19:03 | #3 |
Dipl.Soz.Päd. / Berufsbetreuer
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Beiträge: 4,381
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Sehr geehrter Herr deinert,
das Mietverhältnis ist auf die eheleute geschlossen, der sohn lebt dort "nur". Der Mann (mein B.) ist dauerhaft untergebracht und bleibt es auch. Insoweit ist er GU. Die Frau (mit Sohn) verblieb in der Wohnung. Der Vermieter reichte Räumungsklage ein, u.a. da die frau den neuen Lover in die Wohnung aufnahm. Im Verfahren wurde für Frau und Sohn ein Vergleich geschlossen, der zur Räumung verpflichtet. Ist dieser Vergleich genehmigungspflichtig für meinen Betreuten, der ja dauerhaft in der Einrichtung verbleiben wird. er gibt weder seinen Lebensmittelpunkt auf, noch besteht ein (begründbares) Interesse am Mietverhältnis. Als seinerzeit die Klage eingereicht wurde (vom Vermieter) hätte ich den Räumungsanspruch anerkennen können. In der Folge wäre die Frau wohnungslos geworden. Hierzu hätte es für "ihn" keiner genehmigung bedurft. Der Anwalt forderte mich auf, die Genehmigung bis 27.7. vorzulegen (was ja nicht geht). Ich bin der Auffassung, diese gar nicht zu benötigen. Liege ich richtig? Ich bin weder für Frau, noch für Sohn zuständig. Die haben sich verglichen. |
10.07.2020, 07:51 | #4 | ||
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
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Zitat:
Nur weil jemand nicht vor Ort ist verliert der Vertrag ja nicht seine Gültigkeit. Du hättest offiziell, unabhängig von dem Räumungsding, die Entlassung deines Betreuten aus dem Mietvertrag betreiben sollen. Wenn er das nicht hätte selbst unterschreiben können hättest du den den entsprechenden Antrag auf Aufhebung des Mietvertrags für deinen Betreuten stellen müssen. Zitat:
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10.07.2020, 08:39 | #5 |
Dipl.Soz.Päd. / Berufsbetreuer
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Beiträge: 4,381
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Hallo Michaela,
leider hast Du meine Frage nicht beantwortet. Die Anerkennung der Kündigung hätte zur Wohnungslosigkeit der frau geführt. Der RA riet dringenst davon ab. |
10.07.2020, 09:10 | #6 | |||
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
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Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Wenn ich das Lexikon richtig verstehe wäre der Räumungsvergleich evtl. genehmigungspflichtig gewesen. Es käme dabei auf die Feinheiten an.
Da steht: Zitat:
Siehe hier: Zitat:
Zitat:
Ich gehe im Moment davon aus dass du die Genehmigung brauchst wenn dein Betreuter nicht selbst unterschreiben kann.
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10.07.2020, 17:19 | #7 |
Dipl.Soz.Päd. / Berufsbetreuer
Registriert seit: 03.10.2007
Beiträge: 4,381
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Hallo,
dann verstehe ich nicht, wieso ich die Kündigung genehmigungsfrei hätte anerkennen können. Logik geht anders. |
10.07.2020, 17:46 | #8 | ||
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
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quote]dann verstehe ich nicht, wieso ich die Kündigung genehmigungsfrei hätte anerkennen können.[/QUOTE
Zitat:
Zitat:
Ich gehe die ganze Zeit davon aus dass du die Genehmigung brauchst- abgesehen von dem Passus mit dem gerichtlich vorgeschlagenen Vergleich.
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10.07.2020, 18:26 | #9 |
Dipl.Soz.Päd. / Berufsbetreuer
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Beiträge: 4,381
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Nee,
das hatte hier vor ca 9 Monaten jemand geschrieben. Egal, ich schicke den Vergleich rüber. Endlich ist die Nummer durch. |
10.07.2020, 21:26 | #10 | ||
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
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Zitat:
Zitat:
???????????????
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