Dies ist ein Beitrag zum Thema Umgang mit Post im Wohnheim fMmB im Unterforum Betreuungsrechtliche Genehmigungen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Moin moin
Noch mal das Thema § 1896 Abs. 4 BGB:
Wenn ich eine Betreuung mit diesem § reinbekomme, dann ...
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19.02.2021, 19:25 | #21 |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
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Beiträge: 8,596
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Moin moin
Noch mal das Thema § 1896 Abs. 4 BGB: Wenn ich eine Betreuung mit diesem § reinbekomme, dann sehe ich erst einmal ob und wieweit von dieser Kompetenz Gebrauch geamacht werden muss. Wenn es möglich ist, vermeide ich den Gebrauch und beantrage ziemlich flott die Aufhebung des Bereiches. Die Post tatsächlich Angehalten bzw. Umleiten habe ich bisher immer im Einvernehmen mit den Betreuten. Die private Post ging selbstverständlich ungeöffnet an die Betreuten. Nur in einer einzigen Betreuung war es nicht einvernehmlich und da habe ich auch ganz gezielt die private Post angehalten und an mich weiterleiten lassen. Der Betreute hatte nach dem Erhalt der Post von den Eltern mehrfach versucht, sich zu suizidieren. Wenn es so fett brennt schrecke ich auch nicht davor zurück, die private Post anzuhalten. Auch wenn irgend ein Gesetz das im allgemeinen vielleicht nicht möchte. MfG Imre
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26.02.2021, 13:31 | #22 | |
Stammgast
Registriert seit: 20.12.2018
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Beiträge: 663
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Zitat:
Zu "geschlafen" oder "nicht verstanden" von HorstD: Ich vermute aus meiner einschlägigen Erfahrung heraus, dass beides zutrifft und u.a. strukturelle Umstände in den Einrichtungen ihr Übriges tun. Wobei in diesem Fall lt. mi-ko ja eher naive Unwissenheit und durchaus ein großes "Bemühen" zu unterstellen ist. @mi-ko: Falls dort betreuerseitig etwas unterschrieben wurde (v.a. ohne entsprechende gesetzliche Legitimation i.S.v. § 1896 Abs. 4 BGB), sollte ggü. der Einrichtung umgehend Gegenteiliges erklärt und den hier bereits umfassend erteilten Ratschlägen gefolgt werden, um u.a. einen geordneten Postverkehr sicherzustellen und (zwar eher fernliegenden, jedoch grundsätzlich möglichen) strafrechtlichen Haftungsfolgen vorzubeugen. Naklar erscheint eine eigene strafrechtliche Verantwortlichkeit für den Betreuer häufig eher abstrakt...aber man hat ja bekanntlich schon Pferde gesehen, die kot... können... - ich jedenfalls. Es braucht halt nur den plötzlich auftauchenden, kritischen Verwandten oder einen neuen, "einschlägig bemühten" Betreuer bei einem Betreuerwechsel...und schon wird's u.U. (sehr) konkret. Grüße von Florian |
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26.02.2021, 13:37 | #23 | |
Stammgast
Registriert seit: 20.12.2018
Ort: NRW
Beiträge: 663
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Zitat:
dafür gibt es ja dann notfalls andere Gesetze, die das Anhalten der Post in einem solchen Einzelfall kurzfristig legitimieren, also das "Nichtmöchten" des anderen Gesetzes egalisieren. Wochenendgrüße von Florian |
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Stichworte |
behördenpost, bewohnerbeirat, postangelegenheiten, verordnungen |
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