Dies ist ein Beitrag zum Thema Suprapubischer Blasenkatheter (Bauchdeckenkatheter) im Unterforum Betreuungsrechtliche Genehmigungen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo,
ich denke diese Art von medizinischer Behandlung ist genehmigungspflichtig? Stimmt das? Wenn ja wie ausführlich muss die Beantragung sein? ...
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#1 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 12.10.2018
Ort: Bayern
Beiträge: 250
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Hallo,
ich denke diese Art von medizinischer Behandlung ist genehmigungspflichtig? Stimmt das? Wenn ja wie ausführlich muss die Beantragung sein? Sollte der Arzt da schon vorab was für mich erstellen? Lg |
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#2 |
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Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,993
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Warum soll das denn genehmigungsbedürftig sein ??
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#3 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 12.10.2018
Ort: Bayern
Beiträge: 250
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#4 |
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Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,993
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Da solltest du nochmals genau nachlesen. Nach deiner Interpretation müsste ja dann jeder stationäre Eingriff der mit einer Narkose verbunden ist vom Betreuungsgericht genehmigt werden.
Ein suprapubischer Blasenkatheter ist medizinisch ein relativ simpler Eingriff der auch kein hohes Risiko für den Betroffenen in der Regel beinhaltet. Er ist auch problemlos wieder zu entfernen. Die Notwendigkeit für eine gerichtliche Genehmigung ist im §1904 BGB geregelt.
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#5 |
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Einsteiger
Registriert seit: 19.04.2013
Ort: Schwabenland
Beiträge: 23
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ich habe mal bei gericht wegen eines wesentlich größeren eingriffs nachgefragt. da erhielt ich die antwort, dass der zuständige arzt entscheidet ob der eingriff genehmigungspflichtig ist.
die zuständige oberärztin war der ansicht, dass meine unterschrift ausreicht. seither handhabe ich es so, dass ich vor meiner unterschrift explizit nachfrage ob eine gerichtliche genehmigung nötig ist. lg mila |
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#6 |
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Gesperrt
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Das kann nur ein Missverständnis sein.
Ein Arzt kann eine Behandlung festlegen aber mit Sicherheit keine Entscheidung über eine evtl. Genehmigungspflicht treffen. Das wiederum kann nur das Gericht. Wen fragst du denn ob die Sache genehmigungspflichtig ist? Was man z.B. hier: https://www.reguvis.de/betreuung/wik...gungspflichten gut selbst nachlesen kann. |
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#7 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 12.10.2018
Ort: Bayern
Beiträge: 250
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Guten Morgen,
ich habe mich bei Gericht erkundingt. Der leitende Richter höchst persönlich gab mir eine Antwort: Wenn der Betroffene einwilligt, entscheidet der Betreuer. (Dokumentation selbstredend) Der Wille ist ausschlaggebende. Das ist aber auch das schwierigste. Er riet mir, zusammen mit dem Doc einen Termin auszumachen und das festzustellen. Schon ein kl. Kopfnicken würde ein Ja bedeuten. Wenn der Betreute mit Händen und Füßen sich versucht zu wehren, ist das eindeutig keine Zustimmung. So hat er mir das erklärt. Er meinte auch, dass ein Genehmigungsverfahren mit Gutachter, Anhörung und so.... sehr aufwendig und kostenintensiv ist. So mach ich es jetzt auch. Lg |
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#8 | |
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Gesperrt
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Heute morgen geht etwas total quer glaube ich:
Zitat:
Auch das kann nicht sein denn wenn der Betreute einwilligungsfähig ist und sich zu einem Ja entscheiden kann, dann entscheidet der Betreuer gar nichts mehr. |
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#9 |
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Einsteiger
Registriert seit: 08.02.2021
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 11
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Bei meinem Vater wurde der SPK in der Praxis des Urologen und ohne VollNarkose gelegt. Hat insgesamt kaum 15 Minuten gedauert. Es mag Ausnahmen geben, aber bei allen Fällen die mir bekannt sind, lief es genau so ab.
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Ehe du über einen Menschen urteilst, gehe 3 Monde in seinen Mokkassins |
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#10 |
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Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,607
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Moin moin
Ab #5 sind die Beiträge etwas irreführend: Wenn ein Betreute selber einwilligen können, dann sollen sie das auch. Betreuer*innen haben dann nix mehr zu melden. Ausnahme: Wg. einer körperlichen Einschränkung können die Betreuten nicht unterschreiben (Lähmung, keine Hände etc.). Vielleicht meinte der Richter diese Situation. Sonst hätte er richtigen Quatsch erzählt. Die Genehmigung bzgl. der Einwilligung in eine medizinische Behandlung ist Richter*innensache. Rechtspfleger*innen haben da nix zu sagen. Auch die Entscheidung über die Genehmigungsfähigkeit ist Sache des Gerichtes und nicht der Mediziner. Mediziner können sagen, ob eine betreute Person einwilligungsfähig ist, aber nicht ob die Behandlung genehmigungsfähig ist. Da liegt der Unterschied. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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