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hanns 14.06.2021 20:56

EWV und Sparbuch
 
Betreuter hat Einwilligungsvorbehalt und neben seinem Giro auch ein Sparbuch.
Er geht zur Bank und möchte vom Sparbuch Geld abheben, der EWV ist hinterlegt und die Bank fragt bei mir an, ob er darf.
Ich teile der Bank mit, dass ich die Abhebung genehmige.

Ist die Einwilligung durch mich genehmigungspflichtig im Sinne des § 1812 BGB?

Edit: Gehört natürlich in "Betreuungsrechtliche Genehmigungen", da ist mir wohl ein Fehler unterlaufen.

michaela mohr 15.06.2021 07:39

Nein, ich denke nicht.
Siehe hier
https://www.reguvis.de/betreuung/wik...gungsvorbehalt


Zumal es sich dabei eher um ein Geschäft des täglichen Lebens handeln dürfte. Nehme ich (summenmässig) jetzt einfach an?

Fara 15.06.2021 11:45

Das wird hier anders gesehen, Michaela.

Der Betreuer willigt in das Rechtsgeschäft ein.
Wenn der Betreuer selbst für das Rechtsgeschäft eine Genehmigung benötigt, benötigt er diese auch für die Einwilligung für den Betreuten.

agw 15.06.2021 12:02

Da kann ich Fara nur beistimmen:winke:


Da der Betreuer damit über das Guthaben auf dem Sparbuch verfügt benötigt er halt die Genehmigung nach § 1812 BGB.

michaela mohr 15.06.2021 12:11

Zitat:

Da der Betreuer damit über das Guthaben auf dem Sparbuch verfügt benötigt er halt die Genehmigung nach § 1812 BGB.
Das ist völlig klar- ohne Frage.:a040:

Ich beziehe mich auf die Fälle wo zur Vermeidung der Kosten eines zweiten Girokontos der Betreuer Auszahlungen über ein Sparbuch laufen lässt. Vom Kollegen der das so handhabt war weder von einer evtl. erteilten Dauergenehmigung noch sonst einer Genehmigung etwas zu hören.
Das wird dann hier wahrscheinlich bei wöchentlichen Beträgen von 70 Euro als geringfügiges Alltagsgeschäft abgehandelt.

hanns 15.06.2021 14:54

Zitat:

Zitat von michaela mohr (Beitrag 134996)
Das ist völlig klar- ohne Frage.:a040:

Ich beziehe mich auf die Fälle wo zur Vermeidung der Kosten eines zweiten Girokontos der Betreuer Auszahlungen über ein Sparbuch laufen lässt. Vom Kollegen der das so handhabt war weder von einer evtl. erteilten Dauergenehmigung noch sonst einer Genehmigung etwas zu hören.
Das wird dann hier wahrscheinlich bei wöchentlichen Beträgen von 70 Euro als geringfügiges Alltagsgeschäft abgehandelt.

Mein Betreuter hat ein zweites Giro fürs Taschengeld, bei den Betreuten mit Sparbuch fürs Taschengeld hab ich Dauergenehmigungen.
Im beschriebenen Fall waren es nur 300 € von einem Sparbuch mit weniger als 3000 € drauf, ich nehme an, dass ohnehin § 1813 BGB greift.
Mir ging es hier um die generelle Notwendigkeit.

Imre Holocher 15.06.2021 18:58

Moin moin


Wenn Du eine Dauerfreigabe für das Sparbuch hast, dann ist das Problem ja gelöst. Du darfst einwilligen.


Falls die Dauerfreigabe nicht da wäre, müßte man sie beantragen oder jedesmal einzeln genehmigen lassen.
So oder so müßtest Du über das Sparbuch dann auch im Einzelnen Rechnung legen. Oder Dein Gericht ist mit einer Bestätigung über die Abhebungen durch den Betreuten einverstanden. Das könnte bei einem Eiwi vielleicht Probleme machen.



MfG


Imre


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