Dies ist ein Beitrag zum Thema EWV und Sparbuch im Unterforum Betreuungsrechtliche Genehmigungen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Betreuter hat Einwilligungsvorbehalt und neben seinem Giro auch ein Sparbuch.
Er geht zur Bank und möchte vom Sparbuch Geld abheben, ...
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14.06.2021, 20:56 | #1 |
Forums-Geselle
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Ort: BaWü
Beiträge: 192
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EWV und Sparbuch
Betreuter hat Einwilligungsvorbehalt und neben seinem Giro auch ein Sparbuch.
Er geht zur Bank und möchte vom Sparbuch Geld abheben, der EWV ist hinterlegt und die Bank fragt bei mir an, ob er darf. Ich teile der Bank mit, dass ich die Abhebung genehmige. Ist die Einwilligung durch mich genehmigungspflichtig im Sinne des § 1812 BGB? Edit: Gehört natürlich in "Betreuungsrechtliche Genehmigungen", da ist mir wohl ein Fehler unterlaufen. |
15.06.2021, 07:39 | #2 |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Nein, ich denke nicht.
Siehe hier https://www.reguvis.de/betreuung/wik...gungsvorbehalt Zumal es sich dabei eher um ein Geschäft des täglichen Lebens handeln dürfte. Nehme ich (summenmässig) jetzt einfach an?
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15.06.2021, 11:45 | #3 |
§§Reiterin; manchmal Mod
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Ort: hinterm siebten Berg die dritte links
Beiträge: 1,546
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Das wird hier anders gesehen, Michaela.
Der Betreuer willigt in das Rechtsgeschäft ein. Wenn der Betreuer selbst für das Rechtsgeschäft eine Genehmigung benötigt, benötigt er diese auch für die Einwilligung für den Betreuten.
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15.06.2021, 12:11 | #5 | |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
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Beiträge: 14,097
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Zitat:
Ich beziehe mich auf die Fälle wo zur Vermeidung der Kosten eines zweiten Girokontos der Betreuer Auszahlungen über ein Sparbuch laufen lässt. Vom Kollegen der das so handhabt war weder von einer evtl. erteilten Dauergenehmigung noch sonst einer Genehmigung etwas zu hören. Das wird dann hier wahrscheinlich bei wöchentlichen Beträgen von 70 Euro als geringfügiges Alltagsgeschäft abgehandelt.
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15.06.2021, 14:54 | #6 | |
Forums-Geselle
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Beiträge: 192
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Zitat:
Im beschriebenen Fall waren es nur 300 € von einem Sparbuch mit weniger als 3000 € drauf, ich nehme an, dass ohnehin § 1813 BGB greift. Mir ging es hier um die generelle Notwendigkeit. |
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15.06.2021, 18:58 | #7 |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,600
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Moin moin
Wenn Du eine Dauerfreigabe für das Sparbuch hast, dann ist das Problem ja gelöst. Du darfst einwilligen. Falls die Dauerfreigabe nicht da wäre, müßte man sie beantragen oder jedesmal einzeln genehmigen lassen. So oder so müßtest Du über das Sparbuch dann auch im Einzelnen Rechnung legen. Oder Dein Gericht ist mit einer Bestätigung über die Abhebungen durch den Betreuten einverstanden. Das könnte bei einem Eiwi vielleicht Probleme machen. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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