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EWV und Sparbuch

Dies ist ein Beitrag zum Thema EWV und Sparbuch im Unterforum Betreuungsrechtliche Genehmigungen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Betreuter hat Einwilligungsvorbehalt und neben seinem Giro auch ein Sparbuch. Er geht zur Bank und möchte vom Sparbuch Geld abheben, ...


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Alt 14.06.2021, 20:56   #1
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 11.03.2019
Ort: BaWü
Beiträge: 192
Standard EWV und Sparbuch

Betreuter hat Einwilligungsvorbehalt und neben seinem Giro auch ein Sparbuch.
Er geht zur Bank und möchte vom Sparbuch Geld abheben, der EWV ist hinterlegt und die Bank fragt bei mir an, ob er darf.
Ich teile der Bank mit, dass ich die Abhebung genehmige.

Ist die Einwilligung durch mich genehmigungspflichtig im Sinne des § 1812 BGB?

Edit: Gehört natürlich in "Betreuungsrechtliche Genehmigungen", da ist mir wohl ein Fehler unterlaufen.
hanns ist offline  
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Alt 15.06.2021, 07:39   #2
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Nein, ich denke nicht.
Siehe hier
https://www.reguvis.de/betreuung/wik...gungsvorbehalt


Zumal es sich dabei eher um ein Geschäft des täglichen Lebens handeln dürfte. Nehme ich (summenmässig) jetzt einfach an?
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
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Alt 15.06.2021, 11:45   #3
§§Reiterin; manchmal Mod
 
Registriert seit: 27.01.2012
Ort: hinterm siebten Berg die dritte links
Beiträge: 1,546
Standard

Das wird hier anders gesehen, Michaela.

Der Betreuer willigt in das Rechtsgeschäft ein.
Wenn der Betreuer selbst für das Rechtsgeschäft eine Genehmigung benötigt, benötigt er diese auch für die Einwilligung für den Betreuten.
__________________
Die Benutzung der Suchfunktion ist gebührenfrei und verursacht keine körperlichen Schmerzen!

Lieber Gott gib mir die Gnade, dass ich das Monster verwandel in Mozzarellamarmelade!!
Fara ist offline  
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Alt 15.06.2021, 12:02   #4
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,808
Standard

Da kann ich Fara nur beistimmen


Da der Betreuer damit über das Guthaben auf dem Sparbuch verfügt benötigt er halt die Genehmigung nach § 1812 BGB.
__________________
----------------
agw ist offline  
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Alt 15.06.2021, 12:11   #5
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Zitat:
Da der Betreuer damit über das Guthaben auf dem Sparbuch verfügt benötigt er halt die Genehmigung nach § 1812 BGB.
Das ist völlig klar- ohne Frage.

Ich beziehe mich auf die Fälle wo zur Vermeidung der Kosten eines zweiten Girokontos der Betreuer Auszahlungen über ein Sparbuch laufen lässt. Vom Kollegen der das so handhabt war weder von einer evtl. erteilten Dauergenehmigung noch sonst einer Genehmigung etwas zu hören.
Das wird dann hier wahrscheinlich bei wöchentlichen Beträgen von 70 Euro als geringfügiges Alltagsgeschäft abgehandelt.
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
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Alt 15.06.2021, 14:54   #6
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 11.03.2019
Ort: BaWü
Beiträge: 192
Standard

Zitat:
Zitat von michaela mohr Beitrag anzeigen
Das ist völlig klar- ohne Frage.

Ich beziehe mich auf die Fälle wo zur Vermeidung der Kosten eines zweiten Girokontos der Betreuer Auszahlungen über ein Sparbuch laufen lässt. Vom Kollegen der das so handhabt war weder von einer evtl. erteilten Dauergenehmigung noch sonst einer Genehmigung etwas zu hören.
Das wird dann hier wahrscheinlich bei wöchentlichen Beträgen von 70 Euro als geringfügiges Alltagsgeschäft abgehandelt.
Mein Betreuter hat ein zweites Giro fürs Taschengeld, bei den Betreuten mit Sparbuch fürs Taschengeld hab ich Dauergenehmigungen.
Im beschriebenen Fall waren es nur 300 € von einem Sparbuch mit weniger als 3000 € drauf, ich nehme an, dass ohnehin § 1813 BGB greift.
Mir ging es hier um die generelle Notwendigkeit.
hanns ist offline  
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Alt 15.06.2021, 18:58   #7
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,604
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Moin moin


Wenn Du eine Dauerfreigabe für das Sparbuch hast, dann ist das Problem ja gelöst. Du darfst einwilligen.


Falls die Dauerfreigabe nicht da wäre, müßte man sie beantragen oder jedesmal einzeln genehmigen lassen.
So oder so müßtest Du über das Sparbuch dann auch im Einzelnen Rechnung legen. Oder Dein Gericht ist mit einer Bestätigung über die Abhebungen durch den Betreuten einverstanden. Das könnte bei einem Eiwi vielleicht Probleme machen.



MfG


Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
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