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Wann Zustimmung bzw. Beschluss des Amtsgerichts nötig?

Dies ist ein Beitrag zum Thema Wann Zustimmung bzw. Beschluss des Amtsgerichts nötig? im Unterforum Betreuungsrechtliche Genehmigungen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Guten Morgen, ich habe eine regelmäßige Diskussion zu dem Thema "wann ist ein Beschluss wirklich nötig?" und möchte daher mal ...


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Alt 23.01.2022, 10:49   #1
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 20.10.2019
Beiträge: 32
Standard Wann Zustimmung bzw. Beschluss des Amtsgerichts nötig?

Guten Morgen,

ich habe eine regelmäßige Diskussion zu dem Thema "wann ist ein Beschluss wirklich nötig?" und möchte daher mal diese scheinbar lapidare und grundlegende Frage stellen:
Wenn ich den Aufgabenkreis "Vermögenssorge" inne habe, wann ist zB eine Geldanlage genehmigungspflichtig? Nur bei nicht geschäftsunfähigen Betreuten?
Gelten die im BGB bzw. FamG aufgeführten Genehmigungspflichten nur immer dann, wenn der Betreute nicht zustimmungsfähig ist und ich nicht den entsprechenden Aufgabenkreis habe?
In welchen Fällen sind die geplanten Schritte für den Betreuten denn konkret zustimmungspflichtig?

Hört sich sehr einfach an, die Auffassungen sind aber sehr unterschiedlich...

VG H.
henhei ist offline  
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Alt 23.01.2022, 10:58   #2
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Zitat:
In welchen Fällen sind die geplanten Schritte für den Betreuten denn konkret zustimmungspflichtig?
Du meinst sicher den Betreuer oder habe ich da jetzt den Zusammenhang nicht verstanden?


Alle Geldanlagen sind grundsätzliich genehmigungspflicht.
Ausser für sog "befreite" Betreuer. Andere Meinungen dazu sind mir nicht bekannt.
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
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Alt 23.01.2022, 11:11   #3
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 20.10.2019
Beiträge: 32
Standard

... ja für den Betreuer.

Wenn wir eine Wohnungskündigung nehmen, dann besagt der 1907 BGB eine Genehmigungspflicht durch das Betreuungsgericht.
Diese ist aber nicht nötig, wenn der Betreute geschäftsfähig ist und die Kündigung selbst unterzeichnet.

Ist diese dann nur genehmigungspflichtig, wenn der Betreute nicht geschäftsfähig ist?
henhei ist offline  
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Alt 23.01.2022, 11:23   #4
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Sei doch so nett und konkretisiere deine Frage ansonsten schreiben wir hier uns tot.
Über die Genehmigungspflichten kannst du dich hier gut informieren:
https://www.reguvis.de/betreuung/ehr...hmigungen.html
und natürlich hier:
https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/Hauptseite
__________________
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michaela mohr ist offline  
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Alt 23.01.2022, 13:16   #5
FFB
Stammgastanwärter
 
Registriert seit: 05.03.2018
Ort: Nürnberg
Beiträge: 480
Standard

Zitat:
Zitat von henhei Beitrag anzeigen
Wenn ich den Aufgabenkreis "Vermögenssorge" inne habe, wann ist zB eine Geldanlage genehmigungspflichtig? Nur bei nicht geschäftsunfähigen Betreuten?
Gelten die im BGB bzw. FamG aufgeführten Genehmigungspflichten nur immer dann, wenn der Betreute nicht zustimmungsfähig ist und ich nicht den entsprechenden Aufgabenkreis habe?
In welchen Fällen sind die geplanten Schritte für den Betreuten denn konkret zustimmungspflichtig?
Zitat:
Zitat von henhei Beitrag anzeigen
Wenn wir eine Wohnungskündigung nehmen, dann besagt der 1907 BGB eine Genehmigungspflicht durch das Betreuungsgericht.
Diese ist aber nicht nötig, wenn der Betreute geschäftsfähig ist und die Kündigung selbst unterzeichnet.
Ist diese dann nur genehmigungspflichtig, wenn der Betreute nicht geschäftsfähig ist?
Die Genehmigungspflichten betreffen generell nur den Betreuer, aber nicht den Betreuten. Entscheidend ist also, ob der Betreuer handelt oder der Betreute selbst.

Ist ein Betreuter geschäftsfähig, dann kann er grundsätzlich selbst eine wirksame Willenserklärung abgeben, und dafür ist dann keine Genehmigung erforderlich. Will dagegen der Betreuer die Willenserklärung abgeben, dann unterliegt er der jeweiligen Genehmigungspflicht – egal ob der Betreute geschäftsfähig ist oder nicht.

Außerdem kann der Betreuer stets nur innerhalb seines Aufgabenkreises handeln. Genehmigungen des Gerichts gelten nicht über den Aufgabenkreis hinaus; der muss bei Bedarf entsprechend erweitert werden.
FFB ist offline  
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Alt 23.01.2022, 13:23   #6
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 20.10.2019
Beiträge: 32
Standard

@FFB: Vielen Dank, kurz bündig und grundlegend geantwortet.
Ohne uns totgeschrieben zu haben
henhei ist offline  
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Alt 23.01.2022, 15:11   #7
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,714
Standard

Hallo Michaela, bitte keine toten Links einstellen. Die Lexikonseite zu Genehmigungen steht jetzt unter:

https://www.lexikon-betreuungsrecht....gungspflichten

Und ergänzt zu FBB: auch wenn der Betreute weiter geschäftsfähig ist, DARF der Betreuer in seinem Aufgabenkreis handeln (insbes auf Wunsch des Betreuten), § 1902 BGB; dazu braucht der Betreuer auch dann die Genehmigung, wenn der Betreute einverstanden ist. Also nur dann, wenn der Betreute ggü dem Dritten selbst auftritt, gibts keine Genehmigungspflicht. Und wenn die Angelegenheit von einem Einwilligungsvorbehalt erfasst ist, muss der Betreuer einwilligen - und braucht auch dazu die gerichtliche Genehmigung.

Wohlgemerkt gilt das alles bei Rechtshandlungen, bei denen das im Gesetz drinsteht, also siehe die Liste im Lexikon.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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Alt 23.01.2022, 15:42   #8
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Upps Horst Pardon, bei mir ist aber nix "tot" er verweist auf deine neue Hauptseite. Ich bemühe mich .....
__________________
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michaela mohr ist offline  
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