Dies ist ein Beitrag zum Thema Sparbuch über 50 Euro auflösen im Unterforum Betreuungsrechtliche Genehmigungen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo in die Runde ,
ich bin Betreuer meiner Mutter und wir haben jetzt noch ein Sparbuch gefunden mit 50 ...
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23.02.2022, 13:30 | #1 |
Einsteiger
Registriert seit: 12.10.2016
Beiträge: 13
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Sparbuch über 50 Euro auflösen
Hallo in die Runde ,
ich bin Betreuer meiner Mutter und wir haben jetzt noch ein Sparbuch gefunden mit 50 Euro Guthaben. Frage: Muss ich mir da bei Gericht auch einer Genehmigung einholen bevor ich es auflöse? |
23.02.2022, 15:25 | #2 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,714
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Nein, da du befreite Betreuerin bist.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
23.02.2022, 15:40 | #3 |
Einsteiger
Registriert seit: 12.10.2016
Beiträge: 13
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Vielen lieben Dank für die Antwort.
Ich habe jetzt bei Gericht beantragt dass ich das Girokonto meiner Mutter mit einem Guthaben von 1000 Euro auflösen darf. Da meine Mutter im Heim ist, passiert auf dem Konto nichts mehr außer dass Kontoführungsgebühren abgehen. Ich habe jetzt mit dem Rechtspfleger abgemacht dass ich das Geld auf das Barbetragskonto überweise, da ich das Geld wegen Vermögenstrennung nicht auf meinem Konto verwalten darf. Wie ist das denn bei der nächsten Rechnungslegung? Muss ich wirklich jede Quittung aufheben, wofür ich das Geld für meine Mutter ausgegeben habe? Ich hole ihr immer Blumen, Hygieneartikel usw. Das kaufe ich aber nicht separat sondern das hole ich mit meinem privaten Einkauf. Das ist doch Geld meiner Mutter, dass sie ohne Nachweis ausgeben kann, oder? Das Heim sieht es zwar nicht gerne dass mehr als 400 Euro auf dem Konto sind aber haben zur Überweisung zugestimmt. Ich habe mir auch schon 300 Euro vom Barbetragskonto auszahlen lassen um meiner Mutter neue Klamotten zu kaufen. Da habe ich bis jetzt aber keinen Beleg drüber, weil ich dachte dass das nicht kontrolliert wird vom Gericht . Hoffentlich gibt das mal keinen Ärger…. |
23.02.2022, 15:58 | #4 |
Einsteiger
Registriert seit: 12.10.2016
Beiträge: 13
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Ups, sorry aber ich hatte ganz vergessen zu sagen dass ich Schwiegermutter meinte. Ich bin Betreuer meiner Schwiegermutter ( aber sie ist halt für mich wie meine eigene Mutter, darum schreibe ich immer Mutter…..) sorry … das vergesse ich halt oft , ich Depp :-)
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23.02.2022, 19:13 | #5 |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,574
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Moin moin
Mutter oder Schwiegermutter macht möglicherweise schon was aus. Daher solltest Du mal im Betreuungsgericht nachfragen, ob Du "befreiter" Betreuer bist. Solltest Du nicht befreiter Betreuer sein, dann benötigst Du auch eine Genehmigung für die Auflösung des Sparbuches. Andererseits: Das Sparbuch ist doch gar nicht so schlecht. Wenn sich auf dem Gitokonto nix tut, womit sich die Gebührten lohnen würden, kannst Du das Geld auch auf das Sparbuch übertragen. Für Deine Ausgaben kannst Du Dir das Geld ab und zu vom Sparbuch abheben - und mußt natürlich darüber Buch führen und entsprechend nachweisen (Quittungen aufheben). Du mußt Dir dann auch vom Gericht die grundsätzliche Freigabe für das Sparbuch geben lassen. Die Frage wäre nämlich: wieso ist so viel Geld auf dem Verwahrgeldkonto des Heimes. Das mögen Heime nicht unbedingt gerne und wollen es gerne auf ein Konto der Betreuten loswerden. Und falls das Heim pleite gehen sollte, ist das Geld dann auch weg... Wenn Du für Deine Ausgaben auch noch das Heim wg. der Erstattung an dich anfragst, wird das auch nicht gerne gesehen. Das ist eine ganz andere Herangehensweise, als die, die Du Dir gedacht hast. Sie ist aber durchaus auch praktikabel. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
24.02.2022, 08:04 | #6 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,714
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Als Verschwägerte bist du keine befreite Betreuerin (§ 1908i Abs. 2 BGB). Für den Gesetzgeber ist Blut dicker als Wasser. Ab 1.1.23 kommen zwar die Geschwister dazu, aber nicht die Schwiegereltern/-kinder und auch nicht die Neffen/Nichten.
Also Genehmigung nach § 1812 BGB. Und zur Rechnungslegung: es muss nur das belegt werden, was man selbst mit dem Geld macht, nicht was die Betreute damit macht. Da reicht eine Empfangsquittung der Betreuten. Am besten so einen kleinen Quittungsblock kaufen.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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