Dies ist ein Beitrag zum Thema Geschlechtsangleichung im Unterforum Betreuungsrechtliche Genehmigungen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Guten Tag,
wie sieht die betreuungsrechtliche Genehmigungslage für die geschlechsangleichende OP ("Mann-zu-Frau") aus ?
Vielen Dank für Rückantwort hier vorab ...
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22.03.2022, 14:48 | #1 |
Einsteiger
Registriert seit: 06.10.2014
Beiträge: 11
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Geschlechtsangleichung
Guten Tag,
wie sieht die betreuungsrechtliche Genehmigungslage für die geschlechsangleichende OP ("Mann-zu-Frau") aus ? Vielen Dank für Rückantwort hier vorab und viele Grüße joliba |
22.03.2022, 15:09 | #2 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 21.04.2017
Ort: bei Heidelberg
Beiträge: 239
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Entschuldigt bitte dass das keine Rechtsantwort ist, wenn sie hier nicht gern gesehen wird, bitte einfach entfernen. Aber ich muss dazu was schreiben.
Wie kommt es dass du als Betreuerin das genehmigen solltest? Ich hab den ganzen Prozess (fast) hinter mir und immer wieder musste klar gestellt werden dass ich weiß was ich tu und dass ich es wirklich tun will. Ich habe gutachten in denen steht dass ich die Tragweite dessen was ich tu verstehen kann. Die Krankenkasse scheint es auch nur zu genehmigen mit eben jenen Gutachten. Ich kann mir schwer vorstellen dass die OP angezeigt ist wenn die Betreute die Tragweite nicht erfassen und in Folge dessen nicht einwilligen kann. Unter umständen machst du jemand sein Leben lang unglücklich. Ich weiß es sieht manchmal nach viel Druck aus das JETZT zu tun weil sich die Leute drohen sonst um zu bringen. Aber das ist keine Entscheidung die aus dem Bauch raus oder von einer anderen Person getroffen werden sollte. Ansonsten vermute ich dass du zumindest den Aufgabenkreis der Notwendig für eine Kastration ist brauchst. Noch ein Link von dem ich glaube dass er relevant ist: https://www.lexikon-betreuungsrecht....f%C3%A4higkeit |
22.03.2022, 16:00 | #3 | |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
Solche Genehmigungen (Geschlechtsumwandlung) unterliegen ebenfalls, wie Elara bereits schrieb, strengen Regelungspflichten. Für das Gericht ist es letztlich völlig egal ob jemand sich von Mann zu Frau wandeln lässt oder umgekehrt. Zwangsweise würde eine solche OP eh nie durchgeführt, meiner Ansicht nach besteht keine Genehmigungspflicht. https://dejure.org/gesetze/BGB/1904.html
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation. |
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22.03.2022, 16:54 | #4 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,785
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Hallo: Ein Blick ins Gesetz, hier das Transsexuellengesetz gibt Antwort. Es ist wie sonst mit der Einwilligungsfähigkeit. Der Betreuer braucht die betreuungsgerichtliche Genehmigung, § 3 TSG. Ich gehe davon aus, dass das in den Aufgabenbereich Gesundheitssorge fällt.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
22.03.2022, 17:14 | #5 |
Routinier
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: zwischen NRW & Niedersachsen
Beiträge: 1,279
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22.03.2022, 17:59 | #6 | |
Routinier
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,249
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Zitat:
Die geschlechtsangleichende Operation ist eine medizinische Behandlung wie jede andere auch, in die der Betreuer einwilligen kann, wenn es der Betreute selbst nicht kann und die Operation seinen Wünschen und seinem Wohl entspricht. Eine betreuungsgerichtliche Genehmigung ist nicht erforderlich. |
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22.03.2022, 19:05 | #7 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,785
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Hast du das nicht gelesen? Doch, nach § 3 TSG.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
22.03.2022, 19:34 | #8 |
Routinier
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,249
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22.03.2022, 20:07 | #9 |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,593
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Moin moin
Also doch bitte mal gaaaanz langsam: Wenn eine betreuter Mensch eine Geschlechtsangleichende OP wünscht, dann gehe ich doch mal davon aus, dass sich dieser Mensch intensiv damit auseinandergesetzt hat und deshalb auch in der Lage ist, dies selber zu entscheiden und einzuwilligen, wenn es gewünscht ist. Als Betreuer habe ich dann in der Angelegenheit nichts zu entscheiden oder gar genehmigen zu lassen. Eine meiner Betreuten hat mich auch deshalb angefragt, weshalb ich ihr ausführlich erläutert habe, dass sie die Umwandlung und den ganzen Bohai drumherum selber für sich überlegen und entscheiden muss. Wenn sie sich dann entscheidet bzw. entschieden hat, kann ich sie gerne auf ihrem Weg unterstützen. Ich kann ihr aber die Entscheidung nicht abnehmen, ich will es nicht und: ich brauche es nicht, weil sie selber entscheiden kann. Elara Beitrag zu dem Thema finde ich da deutlich und gut. Also: Ein/e sowieso schon bestellte/r Betreuer/in hat m.E. zu dieser Frage einfach sowieso nix zu entscheiden. Selbst wenn ein/e Betreuer/in das entscheiden müßte: So eine geschlechtsangleichende OP ist ein mindestens so persönlicher und einschneidender Eingriff, wie eine Sterilisation - zumal so oder so die Zeugungs-/Gebärfähigkeit flöten geht. Und dafür muss schon ein/e gesonderte/r Betreuer/in bestellt werden. Kein Traumjob! MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
22.03.2022, 21:20 | #10 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 14.07.2020
Ort: NRW
Beiträge: 243
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Insbesondere ist doch da auch schon eine längere Begleitung durch Ärzte und Therapeuten erfolgt, sonst genehmigt es doch nicht die Kasse (so mein Kenntnisstand), so dass doch eigentlich gewährleistet sein sollte, dass der/die Betreute weiß, was sie tut und sich der Tragweite bewusst ist.
ich könnte da nicht einwilligen |
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