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Grundsatzfragen zum Einwilligungsvorbehalt

Dies ist ein Beitrag zum Thema Grundsatzfragen zum Einwilligungsvorbehalt im Unterforum Betreuungsrechtliche Genehmigungen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo zusammen, ich bin ehrenamtliche Betreuerin meiner Schwiegermutter in der Vermögenssorge mit Einwilligungsvorbehalt. Generalvollmacht hatte ich vorher schon. Die Betreute ...


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Alt 31.03.2022, 22:57   #1
Fortepiano
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard Grundsatzfragen zum Einwilligungsvorbehalt

Hallo zusammen,
ich bin ehrenamtliche Betreuerin meiner Schwiegermutter in der Vermögenssorge mit Einwilligungsvorbehalt. Generalvollmacht hatte ich vorher schon. Die Betreute lebt allein und ist geistig recht fit, hat allerdings tatsächlich Schwierigkeiten, Geldmengen noch einzuschätzen, was sicherlich auch daran liegt, daß sie selbst äußerst sparsam lebt.
Jetzt nach einem Jahr Betreuung stellen sich grundsätzliche Fragen:
Da sie durchaus vermögend ist, möchte sie andere Menschen(Verwandte)und Institutionen (Kirchengemeinden, Ukrainehife, Brot für die Welt, Johanniter, usw. mit Geld unterstützen(monatlich und einmalig).Diese Zuwendungen hat sie schon vor der Betreuung getätigt. Diese haben nicht zum Einwilligungsvorbehalt geführt. Darf sie/bzw. ich für sie keinesfalls mit Ihrem Geld(und das ist es ja) ihre Wünsche für "die Menschen"
ausführen, wird sie also quasi doch "entmündigt"??
Wo llegt also der Sinn des Schenkungsverbots, wenn z. B. die Erben auch die jetzigen Nutznießer wären, sozusagen "mit warmer Hand"
bekämen, wenn es der dringende Wunsch der Betreuten ist ?
Und gibt es Grenzen, was als Schenkung zulässig ist oder wird es ausgehandelt nach dem Vermögen der zu Betreuenden oder nach dem good will der Rechtspfleger?
Es ist mir klar, daß das grunsätzliche Rechtsfragen sind, die für mich aber für die Praxis insofern unklar sind, wenn ich die Wünsche der Schwiegermutter jetzt umsetzen will, weil: Unter Betreuung verstehe ich eine Unterstützung der zu Betreuenden, nicht eine Bevormundung.
Für etwaige Antworten danke ich schon jetzt!

Geändert von HorstD (04.04.2022 um 11:04 Uhr)
 
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Alt 01.04.2022, 06:35   #2
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Bitte unbedingt mal hier nachlesen
https://www.forum-betreuung.de/ankuendigungen-informationen/21222-umlaute.html
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
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Alt 01.04.2022, 06:58   #3
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Zitat:
ehrenamtliche Betreuerin meiner Schwiegermutter in der Vermögenssorge mit Einwilligungsvorbehalt.
..... ist geistig recht fit
Ist das nicht schon ein Widerspruch in sich? Irgendetwas muss ja zu diesem Einwilligungsvorbehalt geführt haben. Dieser unterscheidet sich gewaltig in der Vergabe von den "normalen" Aufgabenkreisen in einer Betreuung und er wird erst angeordnet wenn es gar nicht mehr anders geht.

Zitat:
ihre Wünsche für "die Menschen"
ausführen, wird sie also quasi doch "entmündigt"??
Die Kehrseite dieser unsäglichen Entmündigungsmedaille ist der Schutz der Betreuten.
Wenn es in der Vergangenheit zu den Lebensgewohnheiten der Dame gehörte an alle möglichen Institutionen zu spenden dann liesse sich das einmalig ja auch nachweisen. Diesen Nachweis habe ich gegenüber einem Rechtspfleger einmal geführt und es ist seitdem kein Problem diese Spenden weiterlaufen zu lassen. Das könntest du ebenfalls versuchen- vorausgesetzt es steht in absolut gesundem Verhältnis gegenüber dem Vermögen.

Zitat:
Wo llegt also der Sinn des Schenkungsverbots
Der Sinn liegt darin, dass (grössere) Schenkungen (bis auf ganz ganz wenige Ausnahmen einfach verboten sind um die Betroffene zu schützen.
Davon sind die üblichen Gelegenheits- oder Gewohnheitheitsgeschenke wie 50 Euro zum Geburtstag oder zu Weihnachten nicht umfasst.

Damit sieht es allerdings etwas anders aus:
Zitat:
Wo llegt also der Sinn des Schenkungsverbots, wenn z. B. die Erben auch die jetzigen Nutznießer wären, sozusagen "mit warmer Hand"
bekämen, wenn es der dringende Wunsch der Betreuten ist ?
Meiner Ansicht nach sollte man damit sehr vorsichtig sein denn wenn es um das Geben mit warmer Hand gehen soll, dann hätte man das vor der Erkrankung regeln müssen und sollen.
Ich gehe sogar (wahrscheinlich zu deinem Unmut) noch ein Stück weiter und frage mich, wenn der Wille der Dame so unbedingt war der Verwandschaft etwas Gutes angedeihen zu lassen , warum dann überhaupt zu dem "Mittel" einer gerichtlich angeordneten Betreuung gegriffen wurde? Und die auch noch mit einem Einwilligungsvorbehalt.

Das Gericht hat nun mal nur sehr begrenzte Möglichkeiten den Wahrheitsgehalt oder den Hintergrund solcher Überlegungen zu überprüfen oder überhaupt zu verstehen. Logischerweise.

An der Stelle werden wir mit Sicherheit nicht zusammenkommen
Zitat:
Unter Betreuung verstehe ich eine Unterstützung der zu Betreuenden, nicht eine Bevormundung.
Du nennst es Bevormundung. Ich sage dazu, das dient dem Schutz des Betreuten vor Übervorteilung.
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
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Alt 01.04.2022, 08:53   #4
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Benutzerbild von mimi91
 
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Ort: RLP
Beiträge: 1,057
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Ich schließe mich da Michaela an. Eine Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt bedeutet im Umkehrschluss, dass die Dame wohl nicht mehr in der Lage war oder ist, Vollmachten zu erteilen und ihre Finanzen selbst zu regeln. Also kann sie wahrscheinlich geistig nicht "recht fit" sein.
Wenn bisherige regelmäßige Ausgaben fortgeführt werden, ist das in Ordnung.
Wenn sie nun aber plötzlich vererben möchte an die Enkel, ich vermute mal, dies sind die Kinder der ehrenamtlichen Betreuerin, hat dies zumindest einen Beigeschmack und rechtlich?. Sollte es noch andere potenzielle Erben geben, dann gibt s wahrscheinlich richtig Ärger.
mimi91 ist offline  
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Alt 01.04.2022, 20:55   #5
Fortepiano
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Beiträge: n/a
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Vielen Dank für die Antworten, inkl. des Hinweises auf die Umlaute, das war mir nicht bekannt.
Also: Der Einw.vorbehalt kam als Notmaßnahme zustande, da sie von einer Putzfrau des Pflegedienst angebettelt wurde und unter Vorspielung falscher Zukunftsaussichten("ich pflege Dich, wenn es soweit ist") die Schwiegermutter um zigtausend € in bar ohne Quittung erleichtert hat. Aufgefallen ist dies sehr spät, da sie ihre sämtlichen finanziellen Angelegenheiten bis dato gut gemanagt hat, so dachten wir jedenfalls. Um noch Haus und Hof für sie zu retten, mußte die Notbremse gezogen werden, wobei ich mich zur Verfügung gestellt habe, weil wir einen guten Draht haben und die gesamte Familie sich einig ist, daß das Hauptziel ist, daß es ihr gut geht, mit Unterstützung wo es notwendig ist.
Insofern bin ich tatsächlich nach wie vor der Meinung, wenn es ihr Wille ist, Geld zu verschenken/spenden, wer wäre ich denn, ihr das zu untersagen??
Ihre Vermögenslage ist so, daß sie mit den Beträgen, um die es da geht, keinesfalls ans Eingemachte geht, und die Schenkungen /Spenden gehen alle in die Hunderte.
Mit recht fit meine ich, daß Du es ihr nicht anmerkst, daß sie da eine Beurteilungsschwäche hat mit den Summen, ich glaube, es gibt auch einen medizinischen Fachbegriff dafür.
Manchmal spielt das Leben merkwürdige Spiele:
In einem ganz anderen Zusammenhang (beruflich) traf ich heute einen ehemaligen Betreungsrichter, dem ich diesen Fall schilderte,
und er bestätigte meine Rechtsauffassung, wie das wohl unter Juristen heißt voll und ganz mit dem Satz: Die oberste Maxime einer Betreuung ist, den Willen des oder der Betreuten umzusetzen!
Dabei sei es auch völlig egal, ob Einw.vorbeh. oder nicht, der sei ja nur der doppelte Boden, um den Betreuten zu schützen. Wenn er oder sie ins Geschäft ginge und sich einen vergoldeten Staubsauger kaufen möchte und sich das leisten kann, so sollte man nicht eingreifen.
Voila! Das finde ich doch sehr interessant!
Fraglos kann man leicht und schnell ein Geschmäckle daran finden, wenn die Verwandtschaft Geld bekommen soll, aber erstens hat sie das vorher schon, zweitens braucht eigentlich keiner aus der Verwandtschaft wirklich die Schenkungen, insbesondere dann nicht, wenn es nur Ärger damit gibt. Und trotzdem ist es der unbedingte Wille der Schwiegermutter, dies zu tun, und das ist jetzt die Schwierigkeit, dem Rechtspfleger das neben seinen Paragraphen nahe zu bringen: Nicht alle Menschen sind gleich, unter anderem deshalb, weil es persönliches Eigentum gibt...zumindest in unserer Gesellschaft.
 
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Alt 02.04.2022, 07:38   #6
Moderator
 
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Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,807
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Solche Situationen sind vom Gesetzgeber durchaus berücksichtigt worden. Es gibt zum einen die sog. „Anstandsgeschenke“ nach § 1804 BGB, aber eben auch die „Gelegenheitsgeschenke“ nach § 1908i Abs. 2 BGB.

Siehe unter https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/Schenkung

Das bleibt übrigens im Recht ab 2023 auch erhalten.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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Alt 02.04.2022, 07:56   #7
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
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Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Zitat:
Solche Situationen sind vom Gesetzgeber durchaus berücksichtigt worden.
Es wird hier auf die konkreten Summen ankommen. Das Gelegenheits- und Anstandsgeschenke von dem allgemeinen Schenkungsverbot ausgenommen sind hatte ich bereits geschrieben.

Zitat:
Die oberste Maxime einer Betreuung ist, den Willen des oder der Betreuten umzusetzen!
Ich sage es nur ungern, aber was ein Richter sagt und wie ein entsprechendes Urteil zu einem solchen Verfahren ausgehen sollte ist so grosss wie der Unterschied zwischen einer Maus und einem Elefanten.

Wenn ein Schenkungsverbot wegen dem Willen des Betreuten sozusagen ausgehebelt wäre oder dadurch mit Sicherheit eingeschränkt werden könnte, dann hätte dies bereits an der geltenden Rechtssprechung etwas geändert. Horst bestätigt das genaue Gegenteil auch nach der Reform dabei.

Zudem- was für einen viel ist, ist für einen anderen wenig. Konkrete Zahlen und die Relation dazu werden nicht genannt, muss auch nicht sein.
Was mit Sicherheit übrig bleiben wird, so oder so, ist ein "Geschmäckle".
Wenn zudem in der Verwandschaft ausreichend eigene Mittel vorhanden sind und keiner auf Zuwendungen angewiesen ist gäbe es mit Sichheit andere Möglichkeiten sich gegenseitig etwas Gutes zu tun. Solchen Konflikten würde ich persönlich lieber aus dem Weg gehen.


PS: meinen Beitrag bitte ich als völlig neutral zu lesen und zu verstehen.
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