Dies ist ein Beitrag zum Thema Sparbucheröffnung im Unterforum Betreuungsrechtliche Genehmigungen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Moin,
aufgrund einer akt. Notlage musste ich ein weiteres "Verbrauchssparbuch" in einer Betreuung eröffnen. Das bisherige Sparbuch ist dem Zugriff ...
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11.08.2022, 13:06 | #1 |
Dipl.Soz.Päd. / Berufsbetreuer
Registriert seit: 03.10.2007
Beiträge: 4,381
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Sparbucheröffnung
Moin,
aufgrund einer akt. Notlage musste ich ein weiteres "Verbrauchssparbuch" in einer Betreuung eröffnen. Das bisherige Sparbuch ist dem Zugriff entzogen (höhere Gewalt). Das tat ich und wies es dem AG nach. Heute erhielt ich die Genehmigung. Mir war nicht bekannt, für Kontoerffnungen eine Genehmigung zu benötigen. Wo steht das? |
11.08.2022, 17:28 | #2 |
Routinier
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: zwischen NRW & Niedersachsen
Beiträge: 1,279
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Müsste sich eigentlich aus dem Beschluss ergeben
https://dejure.org/gesetze/BGB/1810.html |
11.08.2022, 18:34 | #3 |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Was das mit dem Beschluß zu tun haben sollte entzieht sich meiner Kenntnis.
Kontoeröffnung müssen oder sollen meiner Ansicht nach mitgeteilt werden. Schiessungen genehmigt, aber die Genehmigung kann bisher nachträglich erfolgen.
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation. |
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