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Verkauf Immobilie unter Schätzwert

Dies ist ein Beitrag zum Thema Verkauf Immobilie unter Schätzwert im Unterforum Betreuungsrechtliche Genehmigungen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Betreuter, leicht dement (voll orientiert, manchmal etwas langsam), lebt im Pflegeheim, hat noch eine Wohnung, die jetzt unbewohnt ist. Von ...


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Alt 26.08.2022, 17:31   #1
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 11.03.2019
Ort: BaWü
Beiträge: 192
Standard Verkauf Immobilie unter Schätzwert

Betreuter, leicht dement (voll orientiert, manchmal etwas langsam), lebt im Pflegeheim, hat noch eine Wohnung, die jetzt unbewohnt ist.
Von der Wohnung gibt es ein Verkehrswertgutachten.
Der Betreute hat keine lebenden Verwandten mehr und möchte die Wohnung an eine langjährige gut bekannte Familie verkaufen und zwar zu einem Preis, den "die sich auch leisten können", also deutlich unter Schätzwert.
Der Betreute hat genug Geld, es besteht keine wirtschaftliche Notwendigkeit die Wohnung zu verkaufen.
Den Wunsch die Wohnung an die bekannte Familie zu verkaufen hat er schon seit Jahren und möchte ihn jetzt, wo er im Pflegeheim ist, umgesetzt sehen.

Das Amtsgericht ist der Meinung, dass der Betreute wegen Demenz nicht selbst verkaufen kann und ich darf es nicht unter Schätzwert verkaufen wegen Schenkungsverbot. Ich müsste also laut Amtsgericht den Wunsch des Betreuten missachten und entweder auf den Schätzwert beharren oder die Immobilie am Markt anbieten.

Was nun? Gibt es eine Lösung hierfür?
hanns ist offline  
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Alt 26.08.2022, 18:06   #2
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 21.12.2018
Ort: Nördliches Niedersachsen
Beiträge: 280
Standard

Moin,
worauf beruht die Annahme des Gerichtes, der Betreute könne seine finanziellen Entscheidungen nicht selbst treffen?
MfG
Susi K ist offline  
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Alt 26.08.2022, 18:46   #3
Routinier
 
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,245
Standard

Zitat:
Zitat von hanns Beitrag anzeigen
Das Amtsgericht ist der Meinung, dass der Betreute wegen Demenz nicht selbst verkaufen kann und ich darf es nicht unter Schätzwert verkaufen wegen Schenkungsverbot.
Etwas merkwürdige Auffassung, denn eine Schenkung ist per Gesetz definiert als eine Leistung ohne Gegenleistung. Wenn eine Gegenleistung vereinbart ist, sei es unter dem Marktwert oder gar der berühmte Verkauf zum symbolischen Wert von einem Euro, ist es keine Schenkung und somit nicht vom Schenkungsverbot umfasst.


Ich kann auch nicht erkennen dass hier zwingend Gewinnmaximierung betrieben werden muss wenn 1. der Betreute nicht auf das Geld angewiesen ist und 2. der Verkauf unter Wert auch seinem Willen entspricht.


Gibt nur zwei Möglichkeiten: gerichtliche Entscheidung beantragen, wenn das fehlschlägt die Wohnung einfach leer stehen lassen.
Pichilemu ist offline  
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Alt 26.08.2022, 20:54   #4
Routinier
 
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: zwischen NRW & Niedersachsen
Beiträge: 1,270
Standard

Aus einem Verkauf deutlich unter Marktwert folgt doch ein anteiliger Verkauf und eine anteilige Schenkung oder nicht?

Aus meiner Sicht sollte da der Kaufinteressent einen Kaufvertragsentwurf beim Notar bestellen, den Du beim Betreuungsgericht mit Bitte um Genehmigung einreichst, weil es der Wunsch des Betroffenen ist und er sich das wirtschaftlich leisten kann.

Ist denn bei den Kaufinteressenten gesichert, dass sie die Kaufnebenkosten auch zahlen (können)?
Mächschen ist offline  
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Alt 27.08.2022, 07:36   #5
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Zitat:
Der Betreute hat genug Geld, es besteht keine wirtschaftliche Notwendigkeit die Wohnung zu verkaufen.
Zitat:
Ich kann auch nicht erkennen dass hier zwingend Gewinnmaximierung betrieben werden muss wenn 1. der Betreute nicht auf das Geld angewiesen ist und 2. der Verkauf unter Wert auch seinem Willen entspricht.

Das scheint ein Fall zu sein wo das Gericht nicht so genau in die Akten gesehen hat und der zuständige Rechstpfleger sich über den Willen des Betreuten auch nicht so ganz klar zu sein scheint. Kann leider vorkommen.


Lass dich nicht beirren und fechte es, in dem Fall, auch gegen die Erstmeinung des Gerichts für deinen Betreuten durch. Also Antrag mit ausführlicher Begründung stellen und dann abwarten.
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
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Alt 27.08.2022, 10:49   #6
FFB
Stammgastanwärter
 
Registriert seit: 05.03.2018
Ort: Nürnberg
Beiträge: 484
Standard

Zitat:
Zitat von hanns Beitrag anzeigen
Der Betreute [...] möchte die Wohnung an eine langjährige gut bekannte Familie verkaufen und zwar [...] deutlich unter Schätzwert. [...]
Das Amtsgericht ist der Meinung, dass der Betreute wegen Demenz nicht selbst verkaufen kann und ich darf es nicht unter Schätzwert verkaufen wegen Schenkungsverbot.
Zitat:
Zitat von Pichilemu Beitrag anzeigen
Wenn eine Gegenleistung vereinbart ist, sei es unter dem Marktwert oder gar der berühmte Verkauf zum symbolischen Wert von einem Euro, ist es keine Schenkung und somit nicht vom Schenkungsverbot umfasst.
Wenn sich das Schenkungsverbot derart leicht umgehen ließe, wäre es ziemlich nutzlos.

Zitat:
Zitat von Mächschen Beitrag anzeigen
Aus einem Verkauf deutlich unter Marktwert folgt doch ein anteiliger Verkauf und eine anteilige Schenkung oder nicht?
Genau. Ein Verkauf zu einem Preis unter dem Verkehrswert ist eine "gemischte Schenkung", d.h. ein Vertrag mit einer Kauf- und einer Schenkungskomponente.

Zitat:
Zitat von Mächschen Beitrag anzeigen
Aus meiner Sicht sollte da der Kaufinteressent einen Kaufvertragsentwurf beim Notar bestellen, den Du beim Betreuungsgericht mit Bitte um Genehmigung einreichst, weil es der Wunsch des Betroffenen ist und er sich das wirtschaftlich leisten kann.
Der Betreuer darf keine Schenkungen vornehmen (von wenigen Ausnahmen abgesehen, siehe § 1804, 1908i Abs. 2 Satz 1 BGB). Das gilt (natürlich) auch für gemischte Schenkungen. Das Betreuungsgericht kann solche verbotenen Schenkungen nicht genehmigen.

Sollte der Betreute noch geschäftsfähig sein und auch derart weit reichende Geschäfte noch selbst überblicken, dann kann er die Immobilie grundsätzlich auch ohne Mitwirkung des Betreuers verkaufen oder auch verschenken. Unter diesen Umständen könnte es aber schwierig werden, einen Notar dafür zu finden; denn der wird sich fragen, warum der Betroffene überhaupt einen Betreuer braucht. Ist denn die Betreuung tatsächlich notwendig?
FFB ist offline  
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Alt 28.08.2022, 08:22   #7
Routinier
 
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: zwischen NRW & Niedersachsen
Beiträge: 1,270
Standard

Sehe ich das richtig, dass der Betreuer das Geschäft ab 01.01.2023 mit Genehmigung durchführen könnte?
Mächschen ist offline  
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Alt 28.08.2022, 10:02   #8
FFB
Stammgastanwärter
 
Registriert seit: 05.03.2018
Ort: Nürnberg
Beiträge: 484
Standard

Zitat:
Zitat von Mächschen Beitrag anzeigen
Sehe ich das richtig, dass der Betreuer das Geschäft ab 01.01.2023 mit Genehmigung durchführen könnte?
Ja, künftig wäre das denkbar (siehe § 1854 Nr. 8 BGB in der Fassung ab 01.01.2023).
FFB ist offline  
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