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Vaterschaftsanerkennung bei Betreuung mit EV in Vermögensangel.

Dies ist ein Beitrag zum Thema Vaterschaftsanerkennung bei Betreuung mit EV in Vermögensangel. im Unterforum Betreuungsrechtliche Genehmigungen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Liebe Kolleg*innen, für die Betreute liegt ein EV in Vermögensangelegenheiten vor (freiwillig). Die Klientin hat nun ein Kind bekommen und ...


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Alt 25.11.2022, 11:20   #1
Stammgast
 
Registriert seit: 02.02.2011
Ort: Südwestfalen
Beiträge: 730
Standard Vaterschaftsanerkennung bei Betreuung mit EV in Vermögensangel.

Liebe Kolleg*innen,


für die Betreute liegt ein EV in Vermögensangelegenheiten vor (freiwillig).
Die Klientin hat nun ein Kind bekommen und möchte den Erzeuger als Vater anerkennen.
Soeben rief mich die Urkundsbeamtin der zuständigen Kommune an und fragte, ob für die Vaterschaftsanerkennung eine bereuungsgerichtliche Genehmigung notwendig ist. Sie bezog sich auf § 1596 BGB.

Ich selbst hatte so einen Fall noch nicht, würde aber sagen, dass die Betreute mit diesem Schritt nur konsequent ist, denn der Kindsvater ist schon seit lange vor der Schwangerschaft im Boot, hat sie stets begleitet. Die Anerkennung ist daher aus meiner Sicht der logische nächste Schritt.



Sollte ich doch eine Erweiterung des Betreuungsumfangs beantragen? Und welcher wäre das?


Ich freue mich auf Eure geballte Sachkenntnis!
Marsupilami ist offline  
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Alt 25.11.2022, 11:39   #2
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,717
Standard

Die Vaterschaftsanerkennung erfolgt ja durch den VATER (durch Urkunde beim Jugendamt oder Standesamt). Zur Wirksamkeit (damit es im Geburtenbuch eingetragen werden kann, muss die Mutter zustimmen (ebenfalls durch eine solche Urkunde, § 1595 Abs. 1 BGB. Normalerweise ist das persönlich zu erklären, § 1596 BGB.

Bei Geschäftsunfähigkeit müsste der Betreuer stattdessen die Urkunde unterschreiben, dann mit gerichtlicher Genehmigung.

Bei einem EV muss die Betreute selbst unterschreiben. Der Betreuer muss zwar zustimmen. Aber nur dann, wenn der EV sich auf Vaterschaftsfragen bezieht. Das ist hier NICHT der Fall.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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Alt 28.11.2022, 08:50   #3
Stammgast
 
Registriert seit: 02.02.2011
Ort: Südwestfalen
Beiträge: 730
Standard

Lieben Dank Horst!
Marsupilami ist offline  
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