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§ 1833 BGB (neu)

Dies ist ein Beitrag zum Thema § 1833 BGB (neu) im Unterforum Betreuungsrechtliche Genehmigungen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Vielen Dank für die Antworten, HorstD. Für die Beantwortung der Frage, ob weitere ambulante Dienste zu Hilfe genommen werden müssen ...


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Alt 15.01.2023, 11:20   #11
Forums-Azubi
 
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Vielen Dank für die Antworten, HorstD.

Für die Beantwortung der Frage, ob weitere ambulante Dienste zu Hilfe genommen werden müssen oder stationäre Pflege angezeigt ist, soll jahrelang auf sich herausbildende Rechtssprechung gewartet werden?

Wie sollen denn die Beteiligten, wie Ärzte, Rechtspfleger, Antragsteller (Betreuer), ambulante Dienste, stationäre Einrichtungen usw., die um diesen wohl zentralen "Dreh- und Angelpunkt" für den Betreuten angeordnet sind, bis dahin mit der entsprechenden Unbestimmtheit und Unklarheit umgehen?

Wie soll von den Beteiligten geplant werden können?
Schließlich können letztlich alle stationären Leistungen auch ambulant abgebildet werden - richtig?

Und wie reagieren die Sozialämter in Verbindung mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz auf die Finanzierungslücken, die sich zwischen Leistungen der Pflegekassen und "... Die Absicht des Gesetzgebers ist jedenfalls klar: der Betreute soll solange wie möglich in der gewohnten Umgebung verbleiben können. ..." ergeben?

Oder sollte die Vermeidung einer erheblichen gesundheitlichen Gefährdung des Betreuten plötzlich keine Notwendigkeit sein?

Geändert von Apfelbaum# (15.01.2023 um 11:34 Uhr)
Apfelbaum# ist offline  
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Alt 15.01.2023, 11:43   #12
Moderator
 
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Das ist nicht anders wie mit jeder anderen neuen Gesetzesregelung. Es fängt damit an, dass man im ersten in Frage kommenden Fall mit seinem Konterpart, hier mit dem Rechtspfleger Kontakt aufnimmt. Entweder ist es auch dessen erster Fall oder er hatte das schon. In der Rechtspflegershäre werden solche Sachen ja auch diskutiert. Und die Frage, wie man einer betreuten Person möglichst lange einen Verbleib in ihrer gewohnten Umgebung belassen kann - denn das ist (fast) immer der Wunsch.
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Alt 15.01.2023, 12:05   #13
Routinier
 
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Zitat:
Zitat von HorstD Beitrag anzeigen
der Betreute soll solange wie möglich in der gewohnten Umgebung verbleiben können. Offenbar wurde die bisherige Genehmigungspraxis als zu lasch angesehen.
Kam mit dem Vorschlag im Gesetzgebungsprozess nicht das Finanzministerium um die Ecke?

Heim bedeutet ja meist, dass man zum Sozialfall wird und der Staat zahlen muss.
Mächschen ist offline  
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Alt 15.01.2023, 13:56   #14
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Dem Ganzen „ambulant vor stationär“ liegen ja verschiedene Gesichtspunkte zu Grunde. Einer ist sicher die Schonung der Sozialkassen. Aber wenn das mit dem Wunsch der Betroffenen übereinstimmt. Solange ambulante überhaupt bestehen und der Betroffene diese akzeptiert (und absprachefähig ist)…
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Alt 15.01.2023, 14:00   #15
Forums-Azubi
 
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Wie soll es denn jemals zur der erheblichen Gefährdung des Betreuten und zu dessen stationären Pflege kommen können, wenn dass, was mit der umfassenden Zuhilfenahme aller ambulanten Dienste gemeint ist, nicht begrenzt ist (z. B. durch das, was durch die gesetzliche Pflegeversicherung abgedeckt ist)?
Apfelbaum# ist offline  
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Alt 15.01.2023, 14:11   #16
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Ich weiß nicht, was die andauernde Nachfrage soll. Es wird beim SHT davon abhängen, dass die ambulanten Kosten (die von diesem zu tragen sind), die stationären nicht oder jedenfalls nicht wesentlich übersteigen (§ 9 Abs. 2 SGB XII).
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Alt 15.01.2023, 14:42   #17
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Zitat:
Zitat von HorstD Beitrag anzeigen
Es wird beim SHT davon abhängen, dass die ambulanten Kosten (die von diesem zu tragen sind), die stationären nicht oder jedenfalls nicht wesentlich übersteigen (§ 9 Abs. 2 SGB XII).
Heißt das, dass diese Begrenzung bzw. dieser Rahmen für "aller ambulanten Dienste" (nach § 1833 BGB neu) aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes auch für Betreute gilt, die sich nur durch ein erhebliches Vermögen unterscheiden?

Was ist mit "SHT" gemeint? Sozialhilfeträger?
Apfelbaum# ist offline  
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Alt 15.01.2023, 15:49   #18
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Bei Betreuten mit erheblichem Vermögen ist natürlich nicht der SHT (Sozialhilfeträger) maßgebend, denn der wird ja dann gar nicht beteiligt. Dann muss man schauen, wie hoch ist das Vermögen, wie hoch die Kosten für einen Verbleib in der Wohnung (wenn die betreute Person das wünscht) und wie lange man das bezahlen kann. Wenn das Vermögen so groß ist, dass auch langfristig keine Verarmung droht, kann das eine 24-Stunden-Pflege vor Ort mit mehreren sich abwechselnden Personen bedeuten inkl der Dienste am Rande (zB Haushsltshilfe, Reinigungskraft). Dann wäre die Grenze nach oben nur die Höhe des Vermögens und wie schnell es flüssig gemacht werden kanm. Für die Erben muss nichts gespart werden.
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Alt 15.01.2023, 16:31   #19
Forums-Azubi
 
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Dann wäre jedoch aus der Sicht von Betreuten, die sich nur durch ihr Vermögen unterscheiden, der Gleichheitsgrundsatz bezüglich ihres Zustandes zum Zeitpunkt des Übergangs von ambulanten Diensten zu stationärer Pflege nicht gewahrt.

Darf eine solche Ungleichbehandlung im Rahmen des neuen Betreuungsrechts sein?
Apfelbaum# ist offline  
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Alt 15.01.2023, 17:29   #20
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Das hat m.E. nichts mit dem Betreuungsrecht zu tun. Der Sozialstaat finanziert nur einen gewissen Bedarf. Wer mehr besitzt, kann sich auch mehr (Dienstleistungen) erkaufen (lassen). Das geht jetzt in Richtung, was gerecht oder ungerecht ist. Diejenigen, deren Ziel (zumindest vordergründig) die soziale Gleichheit aller war, sind gescheitert. Kann in jedem Geschichtsbuch nachgelesen werden.
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