Dies ist ein Beitrag zum Thema § 1833 BGB (neu) im Unterforum Betreuungsrechtliche Genehmigungen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Das würde bedeuten, dass das " aller ambulanten Dienste" (und auch "umfassender Zuhilfenahme") je nach Vermögenssituation des Betreuten etwas anderes ...
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15.01.2023, 17:47 | #21 |
Forums-Azubi
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Beiträge: 30
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Das würde bedeuten, dass das "aller ambulanten Dienste" (und auch "umfassender Zuhilfenahme") je nach Vermögenssituation des Betreuten etwas anderes ist.
Wie soll diese umfassende Zuhilfenahme aller ambulanten Dienste gemäß § 1833 BGB eine Ungleichbehandlung der Betreuten zulassen können? Wo ist der Raum für solche Ungleichbehandlungen? Geändert von Apfelbaum# (15.01.2023 um 18:47 Uhr) |
01.02.2023, 11:19 | #22 |
Dipl.Soz.Päd. / Berufsbetreuer
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Beiträge: 4,381
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Ganz ehrlich verstehe ich diesen Disput nicht. Ich habe in 20 Jahren noch keine Heimunterbringung ohne Notwendigkeit veranlasst - erst recht nicht gegen den Wunsch.
Wenn waren es Unterbringungen gem 1906 BGB, woran sich wohl nichts änderte. Wenn mein Eindruck ist, Heim wäre besser frage ich stumpf - allerdings eher als Vorbereitung einer Unterbringung. Mir ist es auch stets wichtig, daß der B. den Heimvertrag zur "Willensbekundung" zumindest mit unterschreibt. Allerdings habe ich kaum Demenzen, ist eher nicht mein Klientel. Grundsätzlich besteht bei Pflegebedürftigkeit ja auch ein "Wahlrecht" ob stationär oder ambulant. Ab Pflegegrad 2 ist die stat. Versorgung für den SHT unabweisbar. Die Hauptschwierigkeit bei "eigener Wohnung" dürfte jedoch in der Sicherung ärztlicher Behandlung liegen. Die Docs machen ja überwiegend keine HB mehr. |
01.02.2023, 17:22 | #23 |
Routinier
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Niedergelassene Kassenärzte sind bis auf ein paar Ausnahmen grundsätzlich dazu verpflichtet Hausbesuche zu machen
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01.02.2023, 18:53 | #24 |
Forums-Azubi
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Hallo @Tomas11,
Woraus genau soll sich diese Unabweisbarkeit ergeben? Geändert von Apfelbaum# (01.02.2023 um 19:22 Uhr) |
01.02.2023, 20:56 | #25 | |
Forums-Azubi
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Hallo @Tomas11,
Zitat:
Darf es (in ansonsten identischen Fällen) im Hinblick auf die Erfüllung des Wunsches eines Betreuten, in der bisherigen Wohnung bleiben zu wollen, noch eine Ungleichbehandlung bezüglich des Zeitpunktes im Plege-/Betreuungs-Verlauf für den Übergang von ambulanter zu stationärer Pflege geben zwischen einem Betreuten, für den der SHT zuständig ist, und einem Betreuten, für den der SHT nicht zuständig ist? |
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08.02.2023, 16:05 | #26 |
Dipl.Soz.Päd. / Berufsbetreuer
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Keine Ahnung. Aber das Sozialrecht schreibt den Spielraum und die Möglichkeiten des Betreuers vor, nicht das BtR die Sozialhilfe.
Daher würde ich sagen, es gilt weiterhin das Wahlrecht, so lange der damit verbundene Mehraufwand angemessen ist (irgendwo im SGB XII) Einer meiner wohnungslosen Junkies möchte gerne weiterhin im Hotel bleiben. Das wünscht aber das JC nicht ...oops. Muß ich nun mit dem BtR vor das Sozialgericht ziehen? Das neue BtR ist von Theoretikern ohne Sinn und Sachverstand gemacht. Es gibt offenbar nur "geistige Behinderung" und "Heimfälle" sowie Betreuer, die ständig ihre Leute gängeln, Beine amputieren lassen, für Sedierung sorgen und ihren geheimen Wissensvorsprung nutzen, um die Betreuung aufrecht zu erhalten. Und nein, ich kann keinem meiner B. ein Studium und 20 Jahre Berufserfahrung in Hausbesuchen vermitteln |
08.02.2023, 16:19 | #27 |
Dipl.Soz.Päd. / Berufsbetreuer
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08.02.2023, 18:44 | #28 |
Forums-Azubi
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08.02.2023, 18:46 | #29 |
Forums-Azubi
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08.02.2023, 20:25 | #30 | |
Routinier
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Zitat:
Grundsätzlich darf das Sozialamt, wenn die ambulante Betreuung teurer wäre als ein Heim, auf das Heim verweisen. Macht das Amt von dieser Möglichkeit Gebrauch, wird sich der Betreuer dagegen nicht wehren können und auch das Betreuungsgericht wird dann wohl den Umzug ins Heim mangels Alternative genehmigen müssen. Es gibt nur wenige Ausnahmefälle, wo auch eine sehr teure ambulante Betreuung vom Amt finanziert wird (z. B. wenn die Alternative ein Umzug eines jungen Menschen U40 in ein Altersheim wäre - das gilt auch im Sozialrecht als unzumutbar). |
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